LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Juni 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 56 Landesgesetz:

Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2021 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1572/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1628/2021, 56. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75 [CELEX-Nr. 32018L0844])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2021)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Die Eintragung zu Paragraph 48, lautet:

„§ 48

Schutzräume“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Dachraum: - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt und es sich nicht um ein Mansarddach handelt - ein von Dachschrägen und den Giebelwänden umschlossener Raum über dem obersten oberirdischen Geschoß mit
    1. Litera a
      Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante und
    2. Litera b
      Fenstern oder Türen in Giebelwänden, Gaupen oder Dachflächenfenstern;
    ein Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Ziffer 17, wird folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Mansarddach: ein Dach, das durch eine steile untere und eine flachere obere Dachfläche charakterisiert wird und somit eine „gebrochene“ Dachfläche aufweist;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht
    1. Litera a
      Immissionen von Stellplätzen für Wohngebäude, Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Einsatzorganisationen bis zu einer Anzahl von höchstens 30 Stellplätzen;
    2. Litera b
      Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;
    3. Litera c
      Immissionen von Einrichtungen von Einsatzorganisationen zur akustischen Alarmierung oder Warnung der Bevölkerung im Unglücks- oder Katastrophenfall (wie Sirenen und dergleichen);“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Ziffer 25, wird folgender Halbsatz angefügt:

„soweit die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien) für verbindlich erklärt sind, geben sie jedenfalls den Stand der Technik wieder;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer 32, wird nach dem Wort „Gaupen“ die Wortfolge „sowie das nachträgliche Aufbringen von Wärmedämmungen an den Außenwänden oder beim Dach nach technischer Notwendigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, letzter Halbsatz lautet:

„auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte, anerkannte Kulturgüter und die für den Bauplatz oder das Baugrundstück festgelegte Flächenwidmung ist Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „bei“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz wird jeweils das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,
Trinkwasser

  1. Absatz einsBei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
  2. Absatz 2Für ein Gebäude im Sinn des Absatz eins,, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (Paragraph 44, Oö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt.
  3. Absatz 3Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
  4. Absatz 4Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31, Absatz 2, wird vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen;“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 35, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„In einem Bebauungsplan kann festgelegt werden, inwieweit Dächer von Hauptgebäuden so geplant und ausgeführt werden müssen, dass darauf entsprechende Solaranlagen angebracht werden können.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 36 a, Absatz eins, ist nach dem Zitat „ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010,“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S 75,“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sowie Baubehörden sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 40, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Zu Eisenbahn- oder Seilbahnanlagen ist der sich aus eisenbahn- oder seilbahnrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 40, Ziffer 6, erster Satz wird nach dem Wort „Punkt“ die Wortfolge „des natürlichen Geländes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 41, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Almgebäude und Schutzdächer auf einer im Almbuch (Paragraph 6, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz) eingetragenen Alm, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz dienen;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, erster Halbsatz lautet:

„soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen, ausgenommen bei Gewächshäusern, Türen, Fenster und Verglasungen unzulässig;“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f, wird folgender Halbsatz angefügt:

„reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Firsthöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:
    1. Ziffer eins
      Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen);
    2. Ziffer 2
      Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände oder des Daches bestehender baulicher Anlagen sowie Licht- und Kellereinwurfsschächten;
    3. Ziffer 3
      Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m;
    4. Ziffer 4
      das künftige Gelände überragenden Terrassen, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen, Rankgerüsten für Fassadenbegrünungen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins bis 4, ausgenommen Ziffer 3, zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4, ausgenommen Ziffer 4, zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 41, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 2,, ausgenommen Licht- und Kellereinwurfsschächte,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, wenn sich die Abstellräume gemäß Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:

Schutzräume

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 48, entfallen die Bezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 49, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen“ sowie der Beistrich nach dem Wort „Gelände“ und folgender Satz wird angefügt:

„Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Stiegen“ durch das Wort „Treppen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Lage, des Niveaus und der Höhe von Räumen,“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 53, Absatz 2, werden nach dem Wort „und“ die Wörter „für die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anlagen“ die Wortfolge „insbesondere im Interesse des Denkmalschutzes, des Ortsbilds oder der Altstadterhaltung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Schutz- und Sicherheitsräume“ durch das Wort „Schutzräume“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 88, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 1/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78/2018“ ersetzt.

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer