LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 15. Juni 2021 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 55 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 2021) (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1571/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1627/2021, 56. Landtagssitzung, RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031]; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018) |
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird
(Oö. Bauordnungs-Novelle 2021)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die Eintragung zu § 12 lautet:a) Die Eintragung zu Paragraph 12, lautet:
b) Nach § 24 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach Paragraph 24, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 24a | Anzeigepflichtige Bauvorhaben (Baufreistellung)“ |
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c) Die Eintragung zu § 25 lautet:c) Die Eintragung zu Paragraph 25, lautet:
„§ 25 | Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben“ |
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d) Die Eintragung zu § 46 lautet:d) Die Eintragung zu Paragraph 46, lautet:
„§ 46 | Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen“ |
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e) Nach § 49 wird folgender Eintrag eingefügt:e) Nach Paragraph 49, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 49a | Rechtmäßiger Bestand“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung)“ durch den Klammerausdruck „(zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung)“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung)“ durch den Klammerausdruck „(zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 3 Z 6 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 2a“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer 2 a, “, durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3 Z 8 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen und deren Bestandteile, Kanäle, Brücken und Stege;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1 Abs. 3 Z 12 wird nach dem Wort „Ausstellungen“ der Passus „, Zeltfesten“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12, wird nach dem Wort „Ausstellungen“ der Passus „, Zeltfesten“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 1 Abs. 3 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
die dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Nutzung bestehender baulicher Anlagen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 1 Abs. 3 werden der Punkt nach Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 18 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, werden der Punkt nach Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16 bis 18 angefügt:
Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz - Luft;Messstellen gemäß Paragraph 5, Immissionsschutzgesetz - Luft;
jagdliche Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 sowie Wildzäune;
Gipfelkreuze, Bildstöcke, Marterl, Fahnenstangen und dgl.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 Abs. 1 Z 1 und § 25a Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25 a, Absatz eins a, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 30, Absatz 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30, Absatz 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 3 Abs. 2 Z 5 wird im Klammerausdruck der Halbsatz „wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen“ durch den Halbsatz „wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl.“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, wird im Klammerausdruck der Halbsatz „wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen“ durch den Halbsatz „wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 4 Abs. 2 entfallen die Z 1 bis 3. Die bisherigen Z 3a bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.Im Paragraph 4, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins bis 3. Die bisherigen Ziffer 3 a bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 4 Abs. 2 Z 3 (neu) wird der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, (neu) wird der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 4 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 2. Die bisherigen Z 2a bis 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.Im Paragraph 4, Absatz 3, entfallen die Ziffer eins und 2. Die bisherigen Ziffer 2 a bis 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 4 Abs. 3 Z 3 (neu) werden das Wort „fünffacher“ durch das Wort „dreifacher“, der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ und der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, (neu) werden das Wort „fünffacher“ durch das Wort „dreifacher“, der Klammerausdruck „(Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen)“ durch den Klammerausdruck „(Gebäude und Schutzdächer)“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2 und 3)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.Paragraph 4, Absatz 5, entfällt. Der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(5)“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 4 Abs. 5 (neu) letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 5, (neu) letzter Satz lautet:
„Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.“„Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Absatz 3, Ziffer 3, dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 Z 3“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird das Zitat „§ 4 Absatz 3, Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 4 Absatz 3, Ziffer 3 “, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.“„§ 46 Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 6 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ und im Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt. Die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ und im Absatz 3, (neu) wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 9 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Zitat „§ 4 Absatz 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 4 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.“„§ 46 Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 12 entfällt.Paragraph 12, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Feuermauer“ durch das Wort „Außenmauer“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Feuermauer“ durch das Wort „Außenmauer“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 17 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 17, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wichtige infrastrukturelle Einbauten wie Kanäle oder andere Versorgungseinrichtungen können bestehen bleiben, soweit sie eine nachfolgende Bebauung nicht wesentlich erschweren oder behindern.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 20 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 30 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1a oder § 30 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 30 Absatz 3,, 4, 6, 8 und 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ durch das Zitat „§ 22 Absatz eins a, oder Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 und 6 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird das Zitat „§ 6 Ziffer 5 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im Einleitungssatz des § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 und 26“ durch das Zitat „§§ 24a, 25 und 26“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 24, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 25 und 26“ durch das Zitat „§§ 24a, 25 und 26“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Anzeigepflichtige Bauvorhaben (Baufreistellung)
Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;
der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:
die bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;
die Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;
die baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;
der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 25 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben“
30.Novellierungsanordnung 30, Der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmen:“„Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die Paragraphen 24 a und 26 nichts anderes bestimmen:“
31.Novellierungsanordnung 31, § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen. Die bisherigen Z 2a und 2b erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 entfallen. Die bisherigen Ziffer 2 a und 2b erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 25 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 25 Abs. 1 Z 9 werden die Wörter „ebenerdigen (eingeschossigen)“ durch das Wort „eingeschossigen“ und die Flächenangabe „15 m²“ durch die Flächenangabe „35 m²“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9, werden die Wörter „ebenerdigen (eingeschossigen)“ durch das Wort „eingeschossigen“ und die Flächenangabe „15 m²“ durch die Flächenangabe „35 m²“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 25 Abs. 1 Z 9b wird die Flächenangabe „35 m²“ durch die Flächenangabe „50 m²“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9 b, wird die Flächenangabe „35 m²“ durch die Flächenangabe „50 m²“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 25 Abs. 1 Z 14 werden nach dem Wort „Einfriedung“ die Wörter „oder Absturzsicherung“ eingefügt.Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, werden nach dem Wort „Einfriedung“ die Wörter „oder Absturzsicherung“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 25 Abs. 4 Z 1 lit. a wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 24a Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 24a Ziffer eins “, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 25 Abs. 4 Z 1 lit. b wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 24a Z 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 24a Ziffer 2 und 3“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 25 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. b und Z 11 die im § 28 Abs. 2 Z 4 genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan § 29 Abs. 2 und 5 sinngemäß gelten;“bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 11, die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan Paragraph 29, Absatz 2 und 5 sinngemäß gelten;“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 25 Abs. 4 Z 3 erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie“.Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, sowie“.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 25 Abs. 4 Z 3 wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 3 lit. a ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);“„bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (Paragraph 36, Oö. Bautechnikgesetz 2013);“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 25 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Miteigentümer“ die Wortfolge „des Grundstücks“ eingefügt.Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Miteigentümer“ die Wortfolge „des Grundstücks“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 25 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 25a Abs. 1b wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 4 bis 15“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 15“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins b, wird das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer 4 bis 15“ durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 15“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 25a Abs. 3 und Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 3, wird jeweils das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 25a Abs. 5 Z 1 wird der Passus „gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Passus „nach § 24a“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Passus „gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch den Passus „nach Paragraph 24 a, “, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 25a Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „alle anderen“ und wird das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41 und 46 bis 49“ durch das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „alle anderen“ und wird das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41 und 46 bis 49“ durch das Zitat „§§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Absatz 6 “, ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im Einleitungssatz des § 26 wird das Zitat „§§ 24 und 25“ durch das Zitat „§§ 24 bis 25“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 26, wird das Zitat „§§ 24 und 25“ durch das Zitat „§§ 24 bis 25“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 26 Z 1 wird der Passus „§ 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3“ durch den Passus „§ 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.Im Paragraph 26, Ziffer eins, wird der Passus „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins, oder unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 “, durch den Passus „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 “, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 26 Z 6 entfällt die Wortfolge „auf Kinder- und Jugendspielplätzen“.Im Paragraph 26, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „auf Kinder- und Jugendspielplätzen“.
50.Novellierungsanordnung 50, § 26 Z 7 lautet:Paragraph 26, Ziffer 7, lautet:
Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 26 Z 10 entfällt die Wortfolge „ohne Feuerungsanlagen“.Im Paragraph 26, Ziffer 10, entfällt die Wortfolge „ohne Feuerungsanlagen“.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 26 werden der Punkt nach Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 bis 13 angefügt:Im Paragraph 26, werden der Punkt nach Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 bis 13 angefügt:
nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;
Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 27 Abs. 3 wird das Zitat „§ 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z 3 sowie § 25a Abs. 2 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 3, wird das Zitat „§ 25 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 25 a, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 28, Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 25 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 3, sowie Paragraph 25 a, Absatz 2 und 4“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 28 Abs. 2 Z 1 entfällt und die bisherige Z 1a erhält die Bezeichnung „1.“.Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt und die bisherige Ziffer eins a, erhält die Bezeichnung „1.“.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 28 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „des § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002“ durch die Wortfolge „des § 1 Wohnungseigentumsgesetz, des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Paragraph eins, des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Paragraph 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002“ durch die Wortfolge „des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz, des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des Paragraph 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 28 Abs. 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Halbsatz angefügt:
„eine Ausfertigung genügt, wenn der Behörde ein digitaler Plan im maximalen Planformat DIN A3 übermittelt wird;“
57.Novellierungsanordnung 57, § 28 Abs. 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.Paragraph 28, Absatz 3, entfällt und der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(3)“.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 29 Abs. 1 Z 1 lit. f wird nach dem Wort „Bauvorhabens“ die Wortfolge „, bei mobilen Stallungen die vorgesehenen Aufstellflächen,“ eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird nach dem Wort „Bauvorhabens“ die Wortfolge „, bei mobilen Stallungen die vorgesehenen Aufstellflächen,“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 29 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;“Im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 29 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten“ durch die Wortfolge „, die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, die Anlagen für die Wasser-, Wärme- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung sowie den Umgang mit Hang- und Oberflächenwässern“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten“ durch die Wortfolge „, die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, die Anlagen für die Wasser-, Wärme- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung sowie den Umgang mit Hang- und Oberflächenwässern“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 29 Abs. 1 werden der Punkt nach Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 29, Absatz eins, werden der Punkt nach Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des § 20 Oö. Bautechnikverordnung 2013.“die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des Paragraph 20, Oö. Bautechnikverordnung 2013.“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Konstruktionsplänen“ die Wortfolge „oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer“ eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz 3, wird nach dem Wort „Konstruktionsplänen“ die Wortfolge „oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 30 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 30, Absatz 6, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Abweisungsgrund der Z 1 liegt nicht vor, wenn ein Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets bereits anhängig und zu erwarten ist, dass der Widerspruch nach Rechtswirksamkeit der Änderung nicht mehr vorliegt.“„Der Abweisungsgrund der Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn ein Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets bereits anhängig und zu erwarten ist, dass der Widerspruch nach Rechtswirksamkeit der Änderung nicht mehr vorliegt.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 31 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „zehn Meter“ durch die Wortfolge „zehn Meter, für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5 höchstens 50 Meter,“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, werden die Wörter „zehn Meter“ durch die Wortfolge „zehn Meter, für die Nachbarrechte im Sinn des Absatz 5, höchstens 50 Meter,“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 31 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5“.Im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Absatz 5 “,
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975“ durch die Wortfolge „, dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder dem Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975“ durch die Wortfolge „, dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder dem Wohnungseigentumsgesetz 2002“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 31 Abs. 5 wird das Wort „Wohngebäuden“ durch die Wortfolge „ganz oder teilweise Wohnzwecken dienenden Gebäuden“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, wird das Wort „Wohngebäuden“ durch die Wortfolge „ganz oder teilweise Wohnzwecken dienenden Gebäuden“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 32 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff. AVG durchzuführen, der mindestens eine Bausachverständige oder ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Die Bauverhandlung ist grundsätzlich an Ort und Stelle abzuhalten. Erweist sich dies allerdings für die Beurteilung des Bauvorhabens und allfälliger Nachbareinwendungen als nicht erforderlich oder im Krisen- oder Katastrophenfall als nicht möglich, kann die Verhandlung ausnahmsweise auch am Sitz der Behörde oder an dem Ort abgehalten werden, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.“„Wird der Antrag nicht gemäß Paragraph 30, zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach Paragraph 28, eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den Paragraphen 40, ff. AVG durchzuführen, der mindestens eine Bausachverständige oder ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Die Bauverhandlung ist grundsätzlich an Ort und Stelle abzuhalten. Erweist sich dies allerdings für die Beurteilung des Bauvorhabens und allfälliger Nachbareinwendungen als nicht erforderlich oder im Krisen- oder Katastrophenfall als nicht möglich, kann die Verhandlung ausnahmsweise auch am Sitz der Behörde oder an dem Ort abgehalten werden, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wohngebäude“ die Wortfolge „oder ausschließlich Bürozwecken dienende Gebäude“ eingefügt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Wohngebäude“ die Wortfolge „oder ausschließlich Bürozwecken dienende Gebäude“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, Im § 35 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „Seveso II-Richtlinie“ durch das Zitat „Seveso III-Richtlinie“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „Seveso II-Richtlinie“ durch das Zitat „Seveso III-Richtlinie“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, Im § 35 Abs. 6 entfällt das Wort „mindestens“.Im Paragraph 35, Absatz 6, entfällt das Wort „mindestens“.
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 41 Abs. 3 Z 8 wird nach dem Wort „Bauausführung“ die Wortfolge „, insbesondere den Baulärm,“ eingefügt.Im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Bauausführung“ die Wortfolge „, insbesondere den Baulärm,“ eingefügt.
73.Novellierungsanordnung 73, Die Überschrift zu § 46 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:
„Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen“
74.Novellierungsanordnung 74, Nach § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind auf begründeten Antrag der oder des Bauberechtigten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt nicht für Auflagen und Bedingungen der Naturschutzbehörde, die auf Grund der gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durchzuführenden Beteiligung vorgeschrieben wurden. Die Nachbarn (§ 31 Abs. 1) sind dem Verfahren als Parteien beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen oder Bedingungen ihre subjektiven Rechte berühren. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Rahmen ihrer Parteistellung (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutz-gesetz 1996 in Verbindung mit § 32 Abs. 2) beizuziehen.“Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind auf begründeten Antrag der oder des Bauberechtigten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt nicht für Auflagen und Bedingungen der Naturschutzbehörde, die auf Grund der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durchzuführenden Beteiligung vorgeschrieben wurden. Die Nachbarn (Paragraph 31, Absatz eins,) sind dem Verfahren als Parteien beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen oder Bedingungen ihre subjektiven Rechte berühren. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Rahmen ihrer Parteistellung (Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutz-gesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2,) beizuziehen.“
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 49 Abs. 4 wird nach dem Wort „gelten“ die Passage „- vorbehaltlich des § 49a -“ eingefügt.Im Paragraph 49, Absatz 4, wird nach dem Wort „gelten“ die Passage „- vorbehaltlich des Paragraph 49 a, -“ eingefügt.
76.Novellierungsanordnung 76, Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, eingefügt:
„§ 49a
Rechtmäßiger Bestand
(1)Absatz einsBei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wennBei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (Paragraph 22, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn
ursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und
die Abweichungen seit mindestens 40 Jahren bestehen
und dies gemäß Abs. 2 bescheidmäßig festgestellt wird.und dies gemäß Absatz 2, bescheidmäßig festgestellt wird.
(2)Absatz 2Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (Paragraph 29,), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.
(3)Absatz 3Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 31) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Parteistellung.Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (Paragraph 31,) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Parteistellung.
(4)Absatz 4Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar ist und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 46 gilt sinngemäß. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens.“Der Feststellungsbescheid (Absatz 2,) hat die Wirkung, dass Paragraph 49, für Abweichungen gemäß Absatz eins, nicht anwendbar ist und das Gebäude gemäß Paragraph 44, benützt werden darf. Paragraph 46, gilt sinngemäß. Paragraph 50, Absatz 6, gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 50 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Dies gilt nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 oder einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 Z 2 bedürfen.“„Dies gilt nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen.“
78.Novellierungsanordnung 78, Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung benützt wird, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid die Benützung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;“
80.Novellierungsanordnung 80, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“Die der Gemeinde nach den Paragraphen 19 bis 21 zukommenden Aufgaben sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 55 Abs. 2 und 6 entfallen, die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(4)“ und im § 55 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.Paragraph 55, Absatz 2 und 6 entfallen, die bisherigen Absatz 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(4)“ und im Paragraph 55, Absatz 2, (neu) wird das Zitat „§ 54 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b“ durch das Zitat „§ 54 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, Im § 57 Abs. 1 Z 3 werden die Wortfolge „eine bauliche Anlage, die“ durch die Wortfolge „ein Bauvorhaben, das“ und das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24a oder § 25“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Wortfolge „eine bauliche Anlage, die“ durch die Wortfolge „ein Bauvorhaben, das“ und das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24a oder Paragraph 25 “, ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, Im § 57 Abs. 1 Z 14 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 24 a,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, Im § 57 Abs. 1 werden nach Z 15 folgende Z 15a und 15b eingefügt:Im Paragraph 57, Absatz eins, werden nach Ziffer 15, folgende Ziffer 15 a und 15b eingefügt:
als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;
als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;“als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im Paragraph 36 a, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;“
85.Novellierungsanordnung 85, Im § 57 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2, 7 und 14“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2,, 7 und 14“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2,, 7,14 und 15a“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, Nach § 58 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 58, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Bauliche Anlagen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung - Oö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976, baubehördlich bewilligt wurden, bedürfen zur Benützung keiner Bewilligung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften; die §§ 42 bis 44 gelten nicht.“Bauliche Anlagen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung - Oö. BauO., Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, baubehördlich bewilligt wurden, bedürfen zur Benützung keiner Bewilligung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften; die Paragraphen 42 bis 44 gelten nicht.“
87.Novellierungsanordnung 87, § 60 Abs. 3a lautet:Paragraph 60, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013;Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 190/2013;
Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016;Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 51/2016;
Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951;Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951;
Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;Wohnungseigentumsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2001;
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020;Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/2020;
Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.“Immissionsschutzgesetz - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.“
88.Novellierungsanordnung 88, Der Spiegelstrich im § 60 Abs. 3b lautet:Der Spiegelstrich im Paragraph 60, Absatz 3 b, lautet:
'Seveso III-Richtlinie': Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197/1 vom 24. Juli 2012.“
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art. I Z 76 ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art. römisch eins Ziffer 76, ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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