LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Mai 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 48 Landesgesetz:

Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Ausschussbericht Beilage Nr. 1623/2021, 56. Landtagssitzung)

Landesgesetz

über die gemeinsame Durchführung der Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen im Jahr 2021
(Oö. Wahlzusammenlegungsgesetz 2021)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,
Wahlzusammenlegung

  1. Absatz einsDie aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der übrigen Gemeinden sind gleichzeitig mit der aus Anlass des Ablaufs der römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags durchzuführenden Neuwahl des Landtags durchzuführen.
  2. Absatz 2Die im römisch IX. Hauptstück (Paragraphen 77 bis 83) der Oö. Kommunalwahlordnung geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie sich auf die Durchführung der Gemeinderats- und Bürgermeisterinnen- und Bürgermeisterwahlen beziehen, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (Paragraph 88, der Oö. Kommunalwahlordnung), solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.

Paragraph 2,
Wahltag

  1. Absatz einsDie Oö. Landesregierung hat die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Wahlen so auszuschreiben, dass sie am Sonntag, den 26. September 2021, durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2An diesem Tag sowie dem Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, dürfen weder eine Volksabstimmung noch eine Volksbefragung nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, dem Statut für die Stadt Steyr 1992, dem Statut für die Stadt Wels 1992 sowie nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführt werden.
  3. Absatz 3An dem Tag, der für eine allenfalls erforderliche engere Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden in der Wahlausschreibung festgesetzt wird, darf eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nach dem Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz nicht durchgeführt werden.

Paragraph 3,
Konstituierende Sitzung des Gemeinderats

Paragraph 20, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die konstituierende Sitzung des Gemeinderats frühestens am 1. Oktober 2021 stattfinden darf.

Paragraph 4,
Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer