Absatz einsDer Flächenwidmungsplan gliedert sich in:
- StrichaufzählungTeil A - Flächenwidmungsteil;
- StrichaufzählungTeil B - Örtliches Entwicklungskonzept.
Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 13. April 2021 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 37 Verordnung: | Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 |
Auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBI. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Ergänzende textliche Festlegungen sind nur dann aufzunehmen, wenn dies zur Erläuterung der zeichnerischen Darstellung erforderlich ist. Die textlichen Festlegungen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Für die Oö. Landesregierung: |
Achleitner |
Landesrat |