LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 122 Landesgesetz:

Oö. LKUFG-Novelle 2020 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1487/2020, Ausschussbericht Beilage Nr. 1512/2020, 52. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2020)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Litera c, entfällt der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
    1. Sub-Litera, a, a
      eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder
    2. Sub-Litera, b, b
      Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
    wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der LKUF nach Litera c, waren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

§ 3
Mitgliedschaft bei Karenzen, Familienhospizfreistellung sowie Bezug des Kinderbetreuungsgeldes

Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer

  1. Ziffer eins
    einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;
  2. Ziffer 2
    des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
  3. Ziffer 3
    einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz eins b, wird die Wortfolge „eines Frühkarenzurlaubs für Väter“ durch die Wortfolge „eines Frühkarenzurlaubs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Kinder und die Wahlkinder;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aStiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 2 bis 6)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht, oder“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera e, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Eine im Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, Absatz 8, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 2 bis 6)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 8, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 8, Absatz 7, wird nach dem Wort „Familienhospizfreistellung“ die Wortfolge „oder Pflegekarenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer eins und 2 der Betrag nach Paragraph 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins a, Litera a und c der letzte Bezug (Absatz 2,) unmittelbar vor dem Urlaub; wenn jedoch bis höchstens drei Monate vor dem Urlaub eine Karenz im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 lag, das letzte Kinderbetreuungsgeld vor dem Urlaub; diese Grundlagen erhöhen sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3 Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 9, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (Paragraph 3, Ziffer 3,) gelten hinsichtlich der Beiträge die Paragraphen 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 9, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 5 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    auf einem Weg eines Mitglieds zur oder von der Dienststätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern dem Mitglied für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 lauten:

  1. Ziffer 6
    für Schwerversehrte Kinderzuschuss für Kinder, Wahlkinder oder Stiefkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; der Kinderzuschuss gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinn des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;
  2. Ziffer 7
    der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
    1. Litera a
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Sub-Litera, a, a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Sub-Litera, b, b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;
    2. Litera b
      als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Litera c
      seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Litera a, oder des in Litera b, genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 13 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 15, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Geldleistungen sind ferner zurückzuzahlen, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 6,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 21, erhält der bisherige Absatz eins a, die Bezeichnung „(1b)“; nach dem Wort „tritt“ wird das Wort „ferner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 21, Absatz eins a, (neu) lautet:

  1. Absatz eins aDas Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. Ziffer 2
      der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 21, Absatz eins c, (neu) lautet:

  1. Absatz eins cIm Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      die LKUF dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse liegt, oder
    3. Ziffer 3
      dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Entbindungsbeitrag und“.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
    1. Ziffer eins
      eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt
    und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 13 Absatz eins, Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 30, Absatz 6, wird der Ausdruck „Oö. Behindertengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 113“ durch den Ausdruck „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Oö. Landesregierung“ durch die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Oö. Landesregierung“ durch die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 54, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind - soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz anderes bestimmt ist - die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2020;
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2020;
    • Strichaufzählung
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2020;
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger - FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 20/2019;
    • Strichaufzählung
      Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34/2020;
    • Strichaufzählung
      Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/2019;
    • Strichaufzählung
      Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
    • Strichaufzählung
      Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 16/2020;
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 109/2020;
    • Strichaufzählung
      Freiwilligengesetz - FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 41/2020;
    • Strichaufzählung
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2020;
    • Strichaufzählung
      Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2020;
    • Strichaufzählung
      Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2020;
    • Strichaufzählung
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
    • Strichaufzählung
      Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2019;
    • Strichaufzählung
      Notarversorgungsgesetz - NVG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
    • Strichaufzählung
      Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2018;
    • Strichaufzählung
      Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2020;
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2019;
    • Strichaufzählung
      Strafprozessordnung - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2020;
    • Strichaufzählung
      Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2020;
    • Strichaufzählung
      Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,.“

Artikel II
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins Ziffer eins, mit 1. Jänner 2017;
  2. Ziffer 2
    Art. römisch eins Ziffer 2, mit 1. Juli 2013;
  3. Ziffer 3
    Art. römisch eins Ziffer 9, mit 1. Jänner 2016;
  4. Ziffer 4
    die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer