LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 4. Dezember 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 116 Landesgesetz: | 3. Oö. COVID-19-Gesetz (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1516/2020, Zusatzantrag Beilage Nr. 1527/2020, 52. Landtagssitzung)3. Oö. COVID-19-Gesetz (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1516 aus 2020,, Zusatzantrag Beilage Nr. 1527 aus 2020,, 52. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen und das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert werden (3. Oö. COVID-19-Gesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel IArtikel römisch eins | Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel IVArtikel römisch vier | Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes |
Artikel VArtikel römisch fünf | Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes |
Artikel VIArtikel römisch sechs | Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014 |
Artikel VIIArtikel römisch sieben | Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete |
Artikel VIIIArtikel römisch acht | Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel IXArtikel römisch neun | Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel XArtikel römisch zehn | Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 |
Artikel XIArtikel römisch elf | Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 |
Artikel XIIArtikel römisch zwölf | Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 |
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn | Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018 |
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn | In- und Außerkrafttreten |
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Artikel I
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19Artikel römisch eins, Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 1
Sonderbestimmungen betreffend Anzeigen oder Anträge, die mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sindParagraph eins,, Sonderbestimmungen betreffend Anzeigen oder Anträge, die mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind
(1)Absatz eins,Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 24. November 2020 und bis zum 31. März 2021 bei der Behörde einlangen, verdoppelt sich die gesetzlich festgelegte Frist, höchstens auf eine Frist von insgesamt sechs Monaten. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verdoppelung der landesgesetzlich festgelegten Fristen für den Eintritt einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anzeigen und Anträge anordnen, die nach dem 31. März 2021 bei der Behörde einlangen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2)Absatz 2,Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und bis zum 31. März 2021 auslaufen, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 31. März 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 2
Sonderbestimmungen betreffend Fristen für das Erlöschen von BerechtigungenParagraph 2,, Sonderbestimmungen betreffend Fristen für das Erlöschen von Berechtigungen
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und dem 31. März 2021 enden, werden bis zum 9. April 2021 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 31. März 2021 bzw. den 9. April 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Artikel II
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015
Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 52a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, eingefügt:
„§ 52a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 52a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 5 und Paragraph 43, Absatz 5, nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Absatz eins, über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(3)Absatz 3,Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.Funktionen, die auf Grund Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2 und Paragraph 44, Absatz 2, im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Absatz eins, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5.“Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8 und einer Dienstbesprechung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch drei, Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 3a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 2 Abs. 2.Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002 und Oö. GBG 2001, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002 und Oö. GBG 2001, einschließlich aller Bediensteten nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum, für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird, sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum, für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird, sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel IV
Änderung des Oö. KatastrophenschutzgesetzesArtikel römisch vier, Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 30a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 30a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2.Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.“Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Absatz 2, über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel V
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzesArtikel römisch fünf, Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:
„§ 41 | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:
„§ 41
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 41, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (Paragraph 7,), den Mindestöffnungszeiten (Paragraph 9,) und vom Mindestpersonaleinsatz (Paragraph 11,) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des Paragraph 29, Ziffer 4,
(2)Absatz 2,Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 10, dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“Für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
Artikel VI
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014Artikel römisch sechs, Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 58a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 58a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmt.Der Ablauf der im Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 25, Absatz eins, genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmt.
(2)Absatz 2,Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.Die im Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 5, genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Absatz eins und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel VII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für LandesbediensteteArtikel römisch sieben, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 21a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 20 Abs. 2.Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VIII
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesArtikel römisch acht, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:
„§ 102 | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 101 wird folgender § 102 angefügt:Nach Paragraph 101, wird folgender Paragraph 102, angefügt:
„§ 102
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 102, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Im Sinn dieses Landesgesetzes sind zu verstehen:
unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf für schulische Zwecke bestimmten Freiflächen;
unter ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning) die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;
unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung;
unter Schulstatus der für die einzelne Schule oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, ansonsten mit dem Wert „offen“.unter Schulstatus der für die einzelne Schule oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 18, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, ansonsten mit dem Wert „offen“.
(2)Absatz 2,Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Abs. 1 Z 4 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise davon zu informieren.Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise davon zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Schulbehörde kann durch Verordnung in besonders begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen den ortsungebundenen Unterricht anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine Anhörung des Schulbeirats kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu informieren.Die Schulbehörde kann durch Verordnung in besonders begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen den ortsungebundenen Unterricht anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine Anhörung des Schulbeirats kann abweichend von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, entfallen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu informieren.
(4)Absatz 4,Für Schülerinnen und Schüler,
die der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören,die der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, angehören,
die mit Angehörigen dieser Risikogruppe im selben Haushalt leben,
die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht, oder
für die steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen,
kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Maßgabe der personellen Gegebenheiten und Ressourcen auf Antrag ortsungebundenen Unterricht anordnen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest, aus dem sich die Voraussetzungen gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 ergeben, beizulegen.kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Maßgabe der personellen Gegebenheiten und Ressourcen auf Antrag ortsungebundenen Unterricht anordnen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest, aus dem sich die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 ergeben, beizulegen.
(5)Absatz 5,Schulleiterinnen und Schulleiter werden ermächtigt, den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Unterrichtsgestaltung sowie für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 3 und 4 und § 40 bei ortsungebundenem Unterricht zu regeln. Bezüglich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gilt:Schulleiterinnen und Schulleiter werden ermächtigt, den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Unterrichtsgestaltung sowie für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, 3, und 4 und Paragraph 40, bei ortsungebundenem Unterricht zu regeln. Bezüglich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gilt:
Bei der Leistungsfeststellung ist eine Form zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistung der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson auf Grund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin bzw. der Schüler hat dies in Bezug auf die unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen.
Leistungsfeststellungen, die im Weg der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung auf Grund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.
(6)Absatz 6,Bei Bedarf kann die Aussprache und Beratung mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 36 Abs. 1 mittels elektronischer Kommunikation vorgenommen werden.Bei Bedarf kann die Aussprache und Beratung mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 36, Absatz eins, mittels elektronischer Kommunikation vorgenommen werden.
(7)Absatz 7,Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.
(8)Absatz 8,Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(9)Absatz 9,Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
(10)Absatz 10,Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einer Lehrperson angeordnet wird, es den Schülerinnen und Schülern technisch möglich ist und keine Befreiung gemäß § 7 oder Gründe gemäß § 47 Abs. 1 vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einer Lehrperson angeordnet wird, es den Schülerinnen und Schülern technisch möglich ist und keine Befreiung gemäß Paragraph 7, oder Gründe gemäß Paragraph 47, Absatz eins, vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(11)Absatz 11,Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2020/2021 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2020 aus 2021, vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von Paragraph 41, Absatz 4, ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(12)Absatz 12,Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2020/2021 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2020 aus 2021, verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von Paragraph 43, Absatz eins, auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(13)Absatz 13,Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2020/2021 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Abweichend von Paragraph 44 c, Absatz 2, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2020 aus 2021, zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel IX
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch neun, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 11a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 10 Abs. 2.Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel X
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985Artikel römisch zehn, Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 29a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufenAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde odergegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder
bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3)Absatz 3,Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.“
Artikel XI
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992Artikel römisch elf, Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, eingefügt:
„§ 64a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 64a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
Für den Zeitraum vom 14. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.“Für den Zeitraum vom 14. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß Paragraph 48 b,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:Nach Paragraph 64 a, wird folgender Paragraph 64 b, eingefügt:
„§ 64b
Bereitstellung von Räumlichkeiten auf Grund der COVID-19-Krisensituation„§ 64b, Bereitstellung von Räumlichkeiten auf Grund der COVID-19-Krisensituation
Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.“Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, im Wesentlichen entsprechen. Paragraph 58, ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ein.“
Artikel XII
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002Artikel römisch zwölf, Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 75a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 75a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4)Absatz 4,Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel XIII
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018Artikel römisch dreizehn, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 61a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, eingefügt:
„§ 61a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 61a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß § 16 Z 6 für das Budget des Haushaltsjahres 2021 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß Paragraph 16, Ziffer 6, für das Budget des Haushaltsjahres 2021 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Ablauf der Frist des § 21 Abs. 4 zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 gehemmt.Der Ablauf der Frist des Paragraph 21, Absatz 4, zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 gehemmt.
(3)Absatz 3,Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 für das Kalenderjahr 2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2021 beschlossen und kundgemacht wird.“Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6 für das Kalenderjahr 2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2021 beschlossen und kundgemacht wird.“
Artikel XIV
In- und AußerkrafttretenArtikel römisch vierzehn, In- und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Artikel I (Begleitbestimmungen) und Artikel VI (Oö. KJHG) sowie Artikel XI Z 2 (§ 64b Oö. POG 1992) treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Artikel römisch eins (Begleitbestimmungen) und Artikel römisch sechs (Oö. KJHG) sowie Artikel römisch elf Ziffer 2, (Paragraph 64 b, Oö. POG 1992) treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Artikel II (Oö. Feuerwehrgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Artikel römisch zwei (Oö. Feuerwehrgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Artikel IV (Oö. Katastrophenschutzgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Artikel römisch vier (Oö. Katastrophenschutzgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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