Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 13. November 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 110 Landesgesetz: | 2. Oö. COVID-19-Gesetz (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1485/2020; 51. Landtagssitzung) |
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (Paragraph 2,) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (Paragraph 3,) nicht in Betracht kommen.
(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt. Die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses zu dokumentieren und allen übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Absatz eins, gilt nicht für die Beschlussfassung
(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall
(2) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(3) Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane öffentlich sind, ist zu gewährleisten, dass die Sitzung durch Livestream im Internet oder in einer anderen geeigneten Weise mitverfolgt werden kann.
(4) Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Absatz eins, ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.
(5) Absatz eins, gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.
(1) Die Paragraphen eins und 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. Falls die Paragraphen eins und 2 bereits vor dem 31. Juli 2021 in Widerspruch zu Artikel 117, Absatz 3, B-VG geraten, treten sie in Bezug auf Sitzungen des Gemeindesrats mit Ablauf des Tages, vor dem dieser Widerspruch entsteht, außer Kraft.
Der Erste Präsident | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |