LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 12. November 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 109 Verordnung:

Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Betriebsstätten

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Betriebsstätten und deren Umgebung, (Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Betriebsstätten)

Auf Grund der Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Zusätzliche Auflagen für Betriebsstätten und deren Umgebung

  1. Absatz eins,Das Betreten
    1. Ziffer eins
      des Kundenbereichs in Verbindungsbauwerken von baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) einschließlich sämtlicher Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonst allgemein zugänglicher Bereiche,
    2. Ziffer 2
      des Bereichs von 15 Metern vor den Ein- und Ausgängen der Betriebsstätten gemäß Ziffer eins, sowie
    3. Ziffer 3
      der Parkplätze und Parkgaragen der Betriebsstätten gemäß Ziffer eins
    ist für Kundinnen und Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs oder der Durchfahrt zu den einzelnen Teilen der Betriebsstätte zulässig, in denen Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Die Konsumation von Speisen und Getränken in diesen Bereichen ist verboten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Bahnhöfe mit Ausnahme von Reisenden; der Reisezweck ist auf Verlangen gegenüber überprüfenden Organen glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die notwendige und kurze Versorgung von Kindern und unmündigen Minderjährigen und
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der kurzfristig, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, notwendigen und kurzen Konsumation im Einzelfall.
  4. Absatz 4,Absatz eins, erster Satz gilt nicht im Rahmen der zweckentsprechenden Benützung der Sanitäreinrichtungen.

Paragraph 2,, Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht

  1. Ziffer eins
    zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Durchführung notwendiger behördlicher Kontrollen und behördlicher Aufsicht.
Die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, sind so weit wie möglich einzuhalten.

Paragraph 3,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 13. November 2020 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin