Absatz eins,Das Betreten
- Ziffer einsdes Kundenbereichs in Verbindungsbauwerken von baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) einschließlich sämtlicher Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonst allgemein zugänglicher Bereiche,
- Ziffer 2des Bereichs von 15 Metern vor den Ein- und Ausgängen der Betriebsstätten gemäß Ziffer eins, sowie
- Ziffer 3der Parkplätze und Parkgaragen der Betriebsstätten gemäß Ziffer eins
ist für Kundinnen und Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs oder der Durchfahrt zu den einzelnen Teilen der Betriebsstätte zulässig, in denen Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Die Konsumation von Speisen und Getränken in diesen Bereichen ist verboten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.