LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 29. Oktober 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 94 Landesgesetz: | Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1424/2020, Ausschussbericht Beilage Nr. 1452/2020, 50. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25 [CELEX-Nr. 32018L0958]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22 [CELEX-Nr. 32005L0036])Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020 (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1424 aus 2020,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1452 aus 2020,, 50. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25 [CELEX-Nr. 32018L0958]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22 [CELEX-Nr. 32005L0036]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird
(Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020)mit dem das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird, (Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), LGBl. Nr. 49/2017, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 26 folgende Eintragungen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu Paragraph 26, folgende Eintragungen eingefügt:
„7. Abschnitt
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen„7. Abschnitt, Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen
§ 27Paragraph 27 | Vorabprüfung und Überwachung |
§ 28Paragraph 28 | Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung |
§ 29Paragraph 29 | Informationspflichten“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält die Eintragung „7. Abschnitt“ die Bezeichnung „8. Abschnitt“, § 27 erhält die Bezeichnung „§ 30“ und § 28 erhält die Bezeichnung „§ 31“.Im Inhaltsverzeichnis erhält die Eintragung „7. Abschnitt“ die Bezeichnung „8. Abschnitt“, Paragraph 27, erhält die Bezeichnung „§ 30“ und Paragraph 28, erhält die Bezeichnung „§ 31“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:Nach Paragraph eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9 wird die Bezeichnung „RL 2005/35/EG“ durch die Bezeichnung „RL 2005/36/EG“ ersetzt.Im Paragraph 9, wird die Bezeichnung „RL 2005/35/EG“ durch die Bezeichnung „RL 2005/36/EG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.“Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Absatz eins, entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 26 wird folgender neuer Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender neuer Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„7. Abschnitt
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen„7. Abschnitt, Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen
§ 27
Vorabprüfung und ÜberwachungParagraph 27,, Vorabprüfung und Überwachung
(1)Absatz eins,Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die Einhaltung folgender Grundsätze sicher zu stellen:
Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und
(2)Absatz 2,Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Absatz eins, ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Absatz eins, spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.
§ 28
Inhalt der VerhältnismäßigkeitsprüfungParagraph 28,, Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1)Absatz eins,Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Dazu hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechend den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 bis 5 der RL (EU) 2018/958 zu erfolgen und jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:Vorschriften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Dazu hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechend den Vorgaben des Artikel 7, Absatz 2 bis 5 der RL (EU) 2018/958 zu erfolgen und jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
die Risiken der Regelung,
die Frage, ob nicht bereits bestehende Regelungen zur Zielerreichung ausreichen,
die Eignung, Kohärenz und systematische Einordnung der Regelung,
die Auswirkungen der Regelung auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, auf die Wahlfreiheit des Verbrauchers und auf die Qualität der Dienstleistungen,
das Vorhandensein eines gelinderen Mittels zur Zielerreichung und
die Wirkung der Regelung in Kombination mit anderen den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen beschränkenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Wenn dies für Art und Inhalt der Regelung relevant ist, hat die Prüfung folgende zusätzliche Punkte zu umfassen:
den Zusammenhang zwischen dem Umfang beruflicher Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und der erforderlichen Berufsqualifikation;
die Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der beruflichen Qualifikation;
die Frage, ob sich die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit denen anderer Berufe überschneiden;
der Grad der Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Wirksamkeit von Organisations- und Überwachungsmodalitäten;
die Frage einer Aktualisierung der Zugangsanforderungen für reglementierte Berufe auf Grund wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen;
die Frage, ob eine Dienstleistung bloß vorübergehend bzw. gelegentlich erbracht wird;
das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
§ 29
InformationspflichtenParagraph 29,, Informationspflichten
(1)Absatz eins,Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.Entwürfe von Vorschriften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen ist
ein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 undein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, und
die Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Art. 59 RL 2005/36/EGdie Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Artikel 59, RL 2005/36/EG
sicherzustellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „8. Abschnitt“.
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung „§ 30“. § 30 lautet:Der bisherige Paragraph 27, erhält die Bezeichnung „§ 30“. Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Verweise„§ 30, Verweise
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf Richtlinien verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132;
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.“Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020,.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige § 28 erhält die Bezeichnung „§ 31“.Der bisherige Paragraph 28, erhält die Bezeichnung „§ 31“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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