LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Oktober 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 92 Verordnung:

Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Oberösterreich
(Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4 a und Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, u, f, l, a, g, e, n, für das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes

  1. Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe in geschlossenen Räumen einschließlich gastronomischer Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben ist nur unter der Voraussetzung (Auflage) zulässig, dass die Kundin bzw. der Kunde spätestens vor der Konsumation in der Betriebsstätte zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:
    1. Ziffer eins
      den Familien- und den Vornamen,
    2. Ziffer 2
      die Adresse,
    3. Ziffer 3
      die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

    Im Fall von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten nach Ziffer 2 und 3 von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

  2. Absatz 2Die Betreiberin bzw. der Betreiber bzw. die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben die Kontaktdaten nach Absatz eins, mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der Einrichtung zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes, den die Kunden eingenommen haben, zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Absatz eins und 2 vier Wochen lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese von der Betreiberin bzw. vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
  4. Absatz 4Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat sicherzustellen, dass einer Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nachgekommen werden kann.
  5. Absatz 5Die Betreiberin bzw. der Betreiber darf die Daten nach Absatz eins und 2 nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck verarbeiten.
  6. Absatz 6Die Verarbeitung der Daten nach Absatz eins und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat die Betreiberin bzw. der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  7. Absatz 7Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Daten nach Absatz eins und 2 nach Ablauf der Frist des Absatz 3,, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen nach der Betretung dauerhaft zu löschen bzw. zu vernichten.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, u, f, l, a, g, e, n, für bestimmte Einrichtungen

  1. Absatz einsDas Betreten von stationären Einrichtungen im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Alten- und Pflegeheime) durch Besucherinnen und Besucher ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Besucherin bzw. der Besucher die zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:
    1. Ziffer eins
      den Familien- und den Vornamen,
    2. Ziffer 2
      die Adresse,
    3. Ziffer 3
      die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2 bis 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die jeweils besuchte Person im Zusammenhang mit zu dokumentieren ist.
  3. Absatz 3Die Heimträger haben alle Besucherinnen und Besucher in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass in den zehn vor einem Besuch liegenden Tagen eine besonders gewissenhafte Beachtung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zusammenkünfte und Feiern mit haushaltsfremden Personen in Innenräumen, notwendig ist.
  4. Absatz 4Die Heimträger haben für eine konsequente Einhaltung der Hygienevorschriften zu sorgen. Besonders zu berücksichtigen sind Händehygiene und Abstandsempfehlungen. Das Personal ist besonders auf die Bedeutung des persönlichen Verhaltens, auch im Privatbereich, zur Vermeidung von Einträgen am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen. Der Umgang mit Schutzausrüstung zur Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Infektionen ist zu schulen.
  5. Absatz 5Alle Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen nach Absatz eins, sowie Personen von externen Dienstleistern dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie während des gesamten Aufenthalts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, allseits geschlossene, mechanische Schutzvorrichtung tragen (Mund-Nasen-Schutz) und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einhalten. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinns haben oder in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt. Die Besucherinnen und Besucher sind über diese Umstände aufzuklären und am Eingang einer Gesundheitskontrolle (zB Messung der Körpertemperatur) und Befragung zu diesen Umständen zu unterziehen.
  6. Absatz 6Je Bewohnerin bzw. Bewohner und Tag ist der Besuch durch zwei Personen, in erster Linie aus dem Kreis ihrer nahen Angehörigen, zulässig. Die Besuche dürfen, entsprechend der Anordnung durch die Heimleitung, nur im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, in einem dafür vorgesehenen und entsprechend eingerichteten Bereich (Begegnungszone) oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger nach Möglichkeit virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen. Zur Abwicklung und Steuerung der Besuche (Anmeldung, Terminvergabe, Kontaktdatenerhebung) kann ein Registrierungssystem angeboten werden.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen zur Palliativ- und Sterbebegleitung, Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer sonst kritischen Lebensphase sowie in vergleichbar besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere für nahe Angehörige und Ehrenamtliche, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, im Einvernehmen mit der zuständigen Heimleitung unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, zulässig.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, n,

  1. Absatz einsParagraph eins, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß Paragraph 6, Absatz 7, der COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,.
  2. Absatz 2Paragraph 2, gilt nicht für folgende Besuche, wobei jedenfalls die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Tätigkeit der Kommissionen des Menschenrechtsbeirats der Volksanwaltschaft,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Tätigkeit der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Tätigkeit der Pflegevertretung gemäß Oö. Pflegevertretungsgesetz,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner oder deren Angehörigen erwünschten Seelsorge und
    5. Ziffer 5
      soweit dies im Einzelfall unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt und auf Grund des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Artikel eins,, 7 oder 24 bis 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 5, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Diese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Durchführung notwendiger behördlicher Kontrollen und behördlicher Aufsicht.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2020 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin