(5)Absatz 5Alle Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen nach Abs. 1 sowie Personen von externen Dienstleistern dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie während des gesamten Aufenthalts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, allseits geschlossene, mechanische Schutzvorrichtung tragen (Mund-Nasen-Schutz) und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einhalten. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinns haben oder in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt. Die Besucherinnen und Besucher sind über diese Umstände aufzuklären und am Eingang einer Gesundheitskontrolle (zB Messung der Körpertemperatur) und Befragung zu diesen Umständen zu unterziehen.Alle Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen nach Absatz eins, sowie Personen von externen Dienstleistern dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie während des gesamten Aufenthalts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, allseits geschlossene, mechanische Schutzvorrichtung tragen (Mund-Nasen-Schutz) und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einhalten. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinns haben oder in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt. Die Besucherinnen und Besucher sind über diese Umstände aufzuklären und am Eingang einer Gesundheitskontrolle (zB Messung der Körpertemperatur) und Befragung zu diesen Umständen zu unterziehen.