LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. September 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 87 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungs-verordnung geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 3, des Oö. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Jagdprüfungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, dann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFolgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    3. Ziffer 3
      der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    4. Ziffer 4
      der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder
    5. Ziffer 5
      der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.
  2. Absatz 2       Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, abzulegen ist.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat