LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 30. September 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 82 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancen-gleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1295/2020, Ausschussbericht Beilage Nr. 1429/2020, 49. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und
das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 64 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 64, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 64a | Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen |
§ 64bParagraph 64 b, | Meldepflichten |
§ 64cParagraph 64 c, | Mindestqualitätsstandards |
§ 64dParagraph 64 d, | Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte |
§ 64eParagraph 64 e, | Mängelbehebung und Untersagung |
§ 64fParagraph 64 f, | Innovative Projekte“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Abs. 2a) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden.“„Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Absatz 2 a,) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 64 werden folgende §§ 64a bis 64f eingefügt:Nach Paragraph 64, werden folgende Paragraphen 64 a bis 64f eingefügt:
„§ 64a
Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1)Absatz einsGemäß § 64b sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß § 64 Abs. 2 anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Betreuungsleistungen im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes oder Pflegeleistungen im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, erhalten.Gemäß Paragraph 64 b, sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß Paragraph 64, Absatz 2, anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Betreuungsleistungen im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes oder Pflegeleistungen im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, oder Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, erhalten.
(2)Absatz 2Durch die gesetzlichen Bestimmungen zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Heimaufenthaltsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz sowie das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz nicht berührt.
§ 64b
MeldepflichtenParagraph 64 b, <, b, r, /, >, M, e, l, d, e, p, f, l, i, c, h, t, e, n,
(1)Absatz einsDie beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.
§ 64c
MindestqualitätsstandardsParagraph 64 c, <, b, r, /, >, M, i, n, d, e, s, t, q, u, a, l, i, t, ä, t, s, s, t, a, n, d, a, r, d, s,
(1)Absatz einsDie Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.
(2)Absatz 2Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat ein Hygienekonzept, insbesondere zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Warmwasseraufbereitung und Wäschegebarung festzulegen, und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(3)Absatz 3Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten sowie die sonstige Ausstattung der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung haben den hygienischen, bau- und feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen; der Zugang zur meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Gebäude und die Ausstattung sind barrierefrei zu gestalten.
§ 64d
Zutritts-, Auskunfts- und ÜberprüfungsrechteParagraph 64 d, <, b, r, /, >, Z, u, t, r, i, t, t, s, -,, Auskunfts- und Überprüfungsrechte
(1)Absatz einsMeldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.
§ 64e
Mängelbehebung und UntersagungParagraph 64 e, <, b, r, /, >, M, ä, n, g, e, l, b, e, h, e, b, u, n, g und Untersagung
(1)Absatz einsWerden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß § 64d Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.Werden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß Paragraph 64 d, Absatz eins, Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn
diese ohne Meldung gemäß § 64b Abs. 1 betrieben wird, oderdiese ohne Meldung gemäß Paragraph 64 b, Absatz eins, betrieben wird, oder
dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgemäß entsprochen wird, oderdem Auftrag nach Absatz eins, nicht fristgemäß entsprochen wird, oder
den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die im § 64d Abs. 2 festgelegten Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte verweigert werden.den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die im Paragraph 64 d, Absatz 2, festgelegten Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte verweigert werden.
(3)Absatz 3Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Absatz 2, die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4Die Untersagung des Betriebs der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
§ 64f
Innovative ProjekteParagraph 64 f, <, b, r, /, >, eins n, n, o, v, a, t, i, v, e, Projekte
(1)Absatz einsHeime gemäß § 63 können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.Heime gemäß Paragraph 63, können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.
(2)Absatz 2Dem Antrag auf Bewilligung eines innovativen Projekts sind Nachweise über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Absatz 3Der Antrag ist jedenfalls von einer bzw. einem Sachverständigen aus den Bereichen Bautechnik, Betreuung bzw. Pflege, Sozialplanung und Betriebswirtschaft zu begutachten. Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.
(4)Absatz 4Die Errichtung und der Betrieb eines innovativen Projekts ist zu genehmigen, wenn
nach örtlicher Lage, baulicher Gestaltung, Einrichtung und technischer Ausstattung und konzeptioneller Ausgestaltung zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine den stationären Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 1 zumindest gleichwertige, fachgerechte Leistung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gewährleistet ist,nach örtlicher Lage, baulicher Gestaltung, Einrichtung und technischer Ausstattung und konzeptioneller Ausgestaltung zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine den stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zumindest gleichwertige, fachgerechte Leistung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen gewährleistet ist,
ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist,
die Wirtschaftlichkeit der Errichtung und des Betriebs gewährleistet und das Heimentgelt nicht wesentlich vom Oberösterreichdurchschnitt abweicht,
im Zusammenhang mit der Art des innovativen Projekts noch nicht hinreichende Erfahrungswerte vorliegen,
eine entsprechende Zeit- und Ablaufplanung vorliegt,
die Finanzierung sichergestellt ist.
(5)Absatz 5Der ausschließliche Antrag auf Abweichungen von einzelnen baulichen oder personellen Standards ist jedenfalls nicht zu genehmigen.
(6)Absatz 6Der Beginn und das Ende der Errichtung des innovativen Projekts sowie die Aufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.
(7)Absatz 7Der Landesregierung ist auf Verlangen, jedoch spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des innovativen Projekts, ein Bericht über die Erfahrungen zu erstatten.
(8)Absatz 8Ergibt sich nach der Berichterstattung nach Abs. 7, dassErgibt sich nach der Berichterstattung nach Absatz 7,, dass
das Ziel des innovativen Projekts erreicht wurde, kann die Landesregierung diesen Standort auf Dauer genehmigen,
das Ziel des innovativen Projekts nicht erreicht werden kann oder die in § 12 erwähnten Maßnahmen und Leistungskriterien nicht gewährleistet sind oder nicht auf Dauer gewährleistet werden können, so hat die Landesregierung die erforderlichen zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid vorzuschreiben oder die Bewilligung zu widerrufen und den Betrieb einzustellen. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar und ein Bedarf gegeben ist, hat eine Heranführung an die Vorgaben des § 63 zu erfolgen.das Ziel des innovativen Projekts nicht erreicht werden kann oder die in Paragraph 12, erwähnten Maßnahmen und Leistungskriterien nicht gewährleistet sind oder nicht auf Dauer gewährleistet werden können, so hat die Landesregierung die erforderlichen zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid vorzuschreiben oder die Bewilligung zu widerrufen und den Betrieb einzustellen. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar und ein Bedarf gegeben ist, hat eine Heranführung an die Vorgaben des Paragraph 63, zu erfolgen.
(9)Absatz 9Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Umbauten in bestehenden Alten- und Pflegeheimen, die bereits anerkannt sind oder von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden.
(10)Absatz 10§ 63 Abs. 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des § 64 gelten sinngemäß.“Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des Paragraph 64, gelten sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 67, Absatz 5, oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß § 64b Abs. 1 ohne Meldung betreibt,eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 64 b, Absatz eins, ohne Meldung betreibt,
als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß § 64c nicht erfüllt oderals Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß Paragraph 64 c, nicht erfüllt oder
den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach § 64d Abs. 2 verweigert oder deren Ausübung erschwert.den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach Paragraph 64 d, Absatz 2, verweigert oder deren Ausübung erschwert.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 1 wird das Wort „personenbezogene“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz eins, wird das Wort „personenbezogene“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 67 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 67, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aDie zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 66 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:Nach Paragraph 66, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung.“Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach Paragraph 64 a, nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung.“
Artikel II
Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 Z 3 und § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oö. BMSG“ durch den Ausdruck „Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Oö. BMSG“ durch den Ausdruck „Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „entscheidungsfähig und volljährig“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „entscheidungsfähig und volljährig“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Die Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar.“„Die Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „bewilligt wurden“ durch die Wortfolge „rechtmäßig betrieben werden“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bewilligt wurden“ durch die Wortfolge „rechtmäßig betrieben werden“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 29 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 29, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so kann die Landesregierung die Erbringung aller oder einzelner Leistungen nach diesem Landesgesetz bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid untersagen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 29 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4f eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aWerden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 49 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.Werden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4b)Absatz 4 bBesteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(4c)Absatz 4 cÜberprüfungen gemäß Abs. 4b sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben.Überprüfungen gemäß Absatz 4 b, sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben.
(4d)Absatz 4 dDer Zeitpunkt einer Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht.Der Zeitpunkt einer Untersagung nach Absatz 2, zweiter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4 a, ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht.
(4e)Absatz 4 eFür die Dauer der Schließung nach Abs. 4a ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt.Für die Dauer der Schließung nach Absatz 4 a, ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt.
(4f)Absatz 4 fVon der Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen.“Von der Untersagung nach Absatz 2, zweiter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4 a, hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 47 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 51/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 138/2013“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 4, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 51/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 47 Abs. 7 wird die Wortfolge „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 7, wird die Wortfolge „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde
mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;die nach Paragraph 27, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;
die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;die Anzeigepflicht nach Paragraph 28, verletzt;
entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.entgegen Paragraph 29, Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.
mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;eine Einrichtung ohne die nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderliche Anerkennung betreibt;
entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3, bzw. des Paragraph 29, Absatz 4 b, den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;
gegen § 29 Abs. 4e verstößt.“gegen Paragraph 29, Absatz 4 e, verstößt.“
Artikel III
Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes
Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2004,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „von Heimen gemäß § 63 Abs. 2“ die Wortfolge „und § 64a Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „von Heimen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 “, die Wortfolge „und Paragraph 64 a, Absatz eins “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß § 22 des Oö. Behindertengesetzes 1991 dauernd untergebracht sind oder in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß § 29 des Oö. Behindertengesetzes 1991 wohnen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 22, des Oö. Behindertengesetzes 1991 dauernd untergebracht sind oder in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß Paragraph 29, des Oö. Behindertengesetzes 1991 wohnen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 wird die Wortfolge „§ 22 und § 29 Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „§ 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.Im Paragraph 6, wird die Wortfolge „§ 22 und Paragraph 29, Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „§ 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Artikel I Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3)Absatz 3Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende, nicht anerkannte und nicht von der Anerkennungspflicht ausgenommene Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, haben ihrer Meldepflicht gemäß § 64b Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nachzukommen.Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende, nicht anerkannte und nicht von der Anerkennungspflicht ausgenommene Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, haben ihrer Meldepflicht gemäß Paragraph 64 b, Absatz eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nachzukommen.
(4)Absatz 4Verordnungen auf Grund § 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.Verordnungen auf Grund Paragraph 9, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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