LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. Juli 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 66 Verordnung:

Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 (RL (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75 [CELEX-Nr. 32018L0844]; RL 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32013L0059])

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020)

Auf Grund des Paragraph 86, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Der Eintrag zum bisherigen Paragraph 13, lautet: „Entfallen“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, wird jeweils der Passus „März 2015“ durch den Passus „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Absatz eins, genannten Richtlinie gilt nicht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 2, werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.
  2. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz lauten:

„Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - Stand 17. Jänner 2020“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, entsprechen und mit Lastträgern der Ausführungsart d) ausgestattet sein. Die genannten Leitlinien sind im Internet unter http://www.bmdw.gv.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, 5 und 7 entfallen. Die bisherige Ziffer 6, erhält die Bezeichnung „4“ und die bisherigen Ziffer 8 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „5“ bis „7“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, (neu) wird das Zitat „3.2.5“ durch das Zitat „3.2.6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, (neu) lautet:

  1. Ziffer 6
    Die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen gelten auch für Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Wohnungen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 7, (neu) folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, lautet:

§ 5
Schallschutz

Den in den Paragraphen 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019 eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Punkte 4.11 und 4.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6 a, lautet:

§ 6a
Niedrigstenergiegebäude

  1. Absatz einsVon Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - als Niedrigstenergiegebäude (Absatz 4,) zu errichten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins a, oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
  3. Absatz 3Ausgenommen von Absatz eins und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (Paragraph 6, Absatz eins,) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
  4. Absatz 4Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 8, Absatz 2, werden das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 72/2016“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ und das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 324/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 309/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph eins, gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 9, Absatz eins, erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „Die in den Paragraphen eins bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ die Wortfolge „werden für verbindlich erklärt und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Der Einleitungssatz des Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

„Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:“

Novellierungsanordnung 22, Im Satz bei Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:

„14.

Krabbelstuben, Kindergärten und Horte

1 Gruppenraum + 1“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 15, entfällt und die bisherige Ziffer 16, erhält die Bezeichnung „15“.

Novellierungsanordnung 25, Der Einleitungssatz des Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

„Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 20, lautet:

§ 20
Ladestationen für Elektrofahrzeuge

  1. Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.
  2. Absatz 2Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern
    1. Ziffer eins
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. Ziffer 2
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß.
  4. Absatz 4Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
  5. Absatz 5Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Absatz 4, sinngemäß, sofern
    1. Ziffer eins
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. Ziffer 2
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.“

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die Verpflichtungen des Paragraph 20, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle bleiben für Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin bestehen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter