LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. Juli 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 58 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung mit der das Gebiet „Leitenbach“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung mit der das Gebiet „Leitenbach“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Bezeichnung

Das Gebiet „Leitenbach“ in den Gemeinden Waizenkirchen, St. Agatha, Heiligenberg, Peuerbach und Neukirchen am Walde (offizielle Gebietskennziffer AT3131000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet „Leitenbach““ bezeichnet.

Paragraph 2,
Grenzen

  1. Absatz einsIn den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet „Leitenbach“ umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koasarin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2004,, erfasst ist.

Paragraph 3,
Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Leitenbach“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)
Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der

„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des
Lebensraums

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Kalk- und nährstoffarme, sauerstoffreiche, kühle Bäche und Flüsse

1032

Bachmuschel

(Unio crassus)

Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum

1037

Grüne Flussjungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; strömungsberuhigte Flachwasserbereiche; teilweise bewaldete Ufer und zumindest an einem Ufer kahle oder lehmige, ganz oder teilweise sonnige Stellen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum. Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinschlammigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen, in denen Großmuscheln vorkommen

Paragraph 4,
Erlaubte Eingriffe

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Zone A führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2004,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  3. Absatz 3In der Zone B führen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. 3 Punkt eins
      Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bzw. der Betrieb und die Benützung von bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
    2. 3 Punkt 2
      Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, ausgenommen maschinelle Eingriffe in die Gewässersohle;
    3. 3 Punkt 3
      Emissionen von Lärm, Licht, Staub und Schadstoffen sowie die Verursachung von Erschütterungen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Nutzung;
    4. 3 Punkt 4
      in der Landwirtschaft die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen:
      • Strichaufzählung
        der Umbruch von Dauergrünland innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie,
      • Strichaufzählung
        die Entnahme von Wasser zur Bewässerung,
      • Strichaufzählung
        eine häufigere als die 2-malige Mahd und eine Düngung über das Ausmaß von 20 kg Stickstoff/ha pro Jahr hinaus auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland- Mähwiesen“,
      • Strichaufzählung
        die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden)
        • Strichaufzählung
          innerhalb eines 5 m breiten Geländestreifens ab der Wasseranschlagslinie,
        • Strichaufzählung
          innerhalb eines weiteren 5 m breiten Geländestreifens (ab 5 m bis zu 10 m ab der Wasseranschlagslinie) auf Flächen, die eine Neigung zum Gewässer aufweisen, sofern nicht Geräte mit exakter Ausbringungsweite verwendet werden oder die Flächen mit Mulch- und Direktsaat bearbeitet werden;
    5. 3 Punkt 5
      in der Forstwirtschaft:
      1. 3 Punkt 5 Punkt eins
        die Einzelstammentnahme;
      2. 3 Punkt 5 Punkt 2
        die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m;
      3. 3 Punkt 5 Punkt 3
        die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
      4. 3 Punkt 5 Punkt 4
        die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde bei geschützten Lebensraumtypen;
      5. 3 Punkt 5 Punkt 5
        die Aufforstung und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
      6. 3 Punkt 5 Punkt 6
        Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen unabhängig von den Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
      7. 3 Punkt 5 Punkt 7
        auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
    6. 3 Punkt 6
      in der Fischereiwirtschaft die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen:
      • Strichaufzählung
        die Watfischerei in den Mühlbächen,
      • Strichaufzählung
        der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren,
      • Strichaufzählung
        die Entnahme von Wasser für Fischteiche;
    7. 3 Punkt 7
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

Paragraph 5,
Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und den Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

Paragraph 6,
Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und sonstigen Zuleitungen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1032

Bachmuschel

(Unio crassus)

Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1037

Grüne Flussjungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

5339 Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

Paragraph 7,
Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/97 der Kommission vom 28. November 2019 zur Aufnahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 144 ff.

Paragraph 8,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen