LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 10. Juli 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 58 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung mit der das Gebiet „Leitenbach“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung mit der das Gebiet „Leitenbach“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Bezeichnung
Das Gebiet „Leitenbach“ in den Gemeinden Waizenkirchen, St. Agatha, Heiligenberg, Peuerbach und Neukirchen am Walde (offizielle Gebietskennziffer AT3131000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Leitenbach““ bezeichnet.Das Gebiet „Leitenbach“ in den Gemeinden Waizenkirchen, St. Agatha, Heiligenberg, Peuerbach und Neukirchen am Walde (offizielle Gebietskennziffer AT3131000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet „Leitenbach““ bezeichnet.
§ 2Paragraph 2,
Grenzen
(1)Absatz einsIn den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2)Absatz 2Das Europaschutzgebiet „Leitenbach“ umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koasarin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/2004, erfasst ist.Das Europaschutzgebiet „Leitenbach“ umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koasarin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2004,, erfasst ist.
§ 3Paragraph 3,
Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Leitenbach“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen ErhaltungszustandsSchutzzweck des Europaschutzgebiets „Leitenbach“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
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und
der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräumeder in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1029 | Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) | Kalk- und nährstoffarme, sauerstoffreiche, kühle Bäche und Flüsse |
1032 | Bachmuschel (Unio crassus) | Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum |
1037 | Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) | Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; strömungsberuhigte Flachwasserbereiche; teilweise bewaldete Ufer und zumindest an einem Ufer kahle oder lehmige, ganz oder teilweise sonnige Stellen |
1163 | Koppe (Cottus gobio) | Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum. Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen |
2484 | Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) | Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinschlammigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen |
5197 | Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) | Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle |
5339 | Bitterling (Rhodeus amarus) | Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen, in denen Großmuscheln vorkommen |
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§ 4Paragraph 4,
Erlaubte Eingriffe
(1)Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
(2)Absatz 2In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/2004, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.In der Zone A führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2004,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
(3)Absatz 3In der Zone B führen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:In der Zone B führen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bzw. der Betrieb und die Benützung von bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, ausgenommen maschinelle Eingriffe in die Gewässersohle;
Emissionen von Lärm, Licht, Staub und Schadstoffen sowie die Verursachung von Erschütterungen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Nutzung;
in der Landwirtschaft die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen:
der Umbruch von Dauergrünland innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie,
die Entnahme von Wasser zur Bewässerung,
eine häufigere als die 2-malige Mahd und eine Düngung über das Ausmaß von 20 kg Stickstoff/ha pro Jahr hinaus auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland- Mähwiesen“,
die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden)
innerhalb eines 5 m breiten Geländestreifens ab der Wasseranschlagslinie,
innerhalb eines weiteren 5 m breiten Geländestreifens (ab 5 m bis zu 10 m ab der Wasseranschlagslinie) auf Flächen, die eine Neigung zum Gewässer aufweisen, sofern nicht Geräte mit exakter Ausbringungsweite verwendet werden oder die Flächen mit Mulch- und Direktsaat bearbeitet werden;
in der Forstwirtschaft:
3.5.1.3 Punkt 5 Punkt eins
die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m;
die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde bei geschützten Lebensraumtypen;
die Aufforstung und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen unabhängig von den Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
in der Fischereiwirtschaft die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen:
die Watfischerei in den Mühlbächen,
der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren,
die Entnahme von Wasser für Fischteiche;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§ 5Paragraph 5,
Ziel des Landschaftspflegeplans
(1)Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und den Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und den Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
§ 6Paragraph 6,
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) | Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
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und
einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1029 Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) | Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und sonstigen Zuleitungen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
1032 Bachmuschel (Unio crassus) | Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
1037 Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) | Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation |
1163 Koppe (Cottus gobio) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
2484 Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer |
5197 Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer |
5339 Bitterling (Rhodeus amarus) | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
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§ 7Paragraph 7,
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
„Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/97 der Kommission vom 28. November 2019 zur Aufnahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 144 ff.
§ 8Paragraph 8,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |
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Anlagen