LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Mai 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 44 Verordnung:

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2020

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2020)

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3,, 6 und 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Art der Förderung

Die Förderung zur Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 15 und maximal 30 Jahren oder einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen.

Paragraph 2,
Geförderte Sanierungsmaßnahmen und Ausmaß der Förderung

  1. Absatz einsDie Art und das Ausmaß der Förderung sind abhängig vom Sanierungsvorhaben.
  2. Absatz 2Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25 %) der förderbaren Darlehenshöhe je Sanierungsvorhaben.
  3. Absatz 3Anstelle der Zuschüsse kann ein Bauzuschuss in Höhe von 15 % der förderbaren Darlehenshöhe gewährt werden.
  4. Absatz 4Wird dieser oder das Darlehen in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen erst nach 15 Jahren möglich, außer das Darlehen wurde vorzeitig getilgt.
  5. Absatz 5Nachstehend werden die geförderten Sanierungsvorhaben, die maximale Darlehenshöhe, der mögliche Bauzuschuss sowie die möglichen Förderzuschläge festgelegt:

 

Förderzuschläge

 

Wohneinheitenbonus

Kaufbonus

Denkmalbonus

Energetischer Bonus

Ökologiebonus

Installationsbonus

Ortskernbonus

Maßnahme

max. Darlehenshöhe

Bauzuschuss

Umfassende Sanierung (für ein bestehendes Eigenheim oder die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude)

50.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max. 7.500 Euro

-

x

x

x

x

x

x

Schaffung von neuem Wohnraum durch Einbau in die bestehende Substanz oder Zubau zur thermischen Hülle bei einem bestehenden Wohnhaus

200 Euro/m² Nutzfläche, max. 10.000 Euro bei Einbau;

500 Euro/m² Nutzfläche, max. 25.000 Euro bei (Ein- u.) Zubau;

15 % der förderbaren Kosten, max. 1.500 Euro bei Einbau u. 3.750 Euro bei (Ein- u.) Zubau

x

x

x

x

x

-

x

Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau eines Eigenheims

75.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max. 11.250 Euro

x

-

-

-

x

-

x

Einzelbauteilsanierung

15.000 Euro

je Bauteil

15 % der förderbaren Kosten, max. 2.250 Euro

-

x

x

x

-

x

-

Substanzerhaltende

Maßnahmen

5.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max.

750 Euro

-

x

x

-

-

x

-

Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf

15.000 Euro je Wohneinheit

15 % der förderbaren Kosten, max. 2.250 Euro

-

-

-

-

-

-

-

  1. Absatz 6Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden und die energetische Anforderung gem. Paragraph 4, Absatz 3, erfüllt ist: Fensterflächen/Haustüre, Dach bzw. oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
  2. Absatz 7Eine Einzelbauteilsanierung liegt vor, wenn maximal zwei der im Absatz 6, angeführten Bauteile saniert werden. Eine weitere Einzelbauteilsanierung ist erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich. Eine Förderung für eine umfassende Sanierung ist bereits vor Ablauf von 15 Jahren möglich, allerdings wird die bereits gewährte Förderung für eine Einzelbauteilsanierung bei der Förderhöhe angerechnet.
  3. Absatz 8Als substanzerhaltende Maßnahmen gelten Sanierungsmaßnahmen, welche das nicht gedämmte Dach, die Trockenlegung oder die statische Sicherheit betreffen.
  4. Absatz 9Personen, die mindestens einen Pflegebedarf nach Pflegestufe 1 haben, kann eine Förderung für Wohnraumadaptierung auf Grund erhöhtem Pflegebedarf gewährt werden. Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind.

Paragraph 3,
Mögliche Förderzuschläge

  1. Absatz einsBei der Schaffung einer weiteren neuen Wohnung (maximal zwei) erhöht sich das förderbare Darlehen um 8.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 1.200 Euro je Wohnung (Wohneinheitenbonus).
  2. Absatz 2Bei Kauf des Gebäudes innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Kaufbonus).
  3. Absatz 3Bei bestehenden denkmalgeschützten Objekten erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Denkmalbonus).
  4. Absatz 4Bei Erreichen eines Energiestandards nach Paragraph 4, Absatz 4, erhöht sich das förderbare Darlehen um 2.500 Euro bzw. der Bauzuschuss um 375 Euro (Energetischer Bonus).
  5. Absatz 5Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe bei Sanierung der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschoßdecke erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro, bei Sanierung der gesamten Gebäudehülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) erhöht sich das förderbare Darlehen um 10.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 1.500 Euro (Ökologiebonus).
  6. Absatz 6Werden Sanitär- und Elektromaßnahmen durchgeführt, erhöht sich das förderbare Darlehen um 2.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 300 Euro (Installationsbonus).
  7. Absatz 7Wenn die Sanierung in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Ortskernbonus).

Paragraph 4,
Energetische Mindestanforderung

  1. Absatz einsWerden bei einer Sanierung einzelner Bauteile die Anforderungen gemäß Absatz 3, nicht erreicht, so dürfen die sanierten Bauteile folgende höchstzulässigen U-Werte nicht überschreiten, wobei abweichende Festlegungen getroffen werden können, wenn es sich um denkmalgeschützte Gebäude handelt oder die Einhaltung auf Grund der vorhandenen Substanz technisch unmöglich oder unzumutbar ist:

 

Langfristiger Sanierungsplan liegt

 

vor

nicht vor

Fenster (gesamt über Glas und Rahmen)

≤ 1,35 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine)

≤ 1,10 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Außenwand

≤ 0,25 W/m²K

≤ 0,25 W/m²K

oberste Geschoßdecke bzw. Dach

≤ 0,20 W/m²K

≤ 0,16 W/m²K

Kellerdecke bzw. erdberührter Boden

≤ 0,35 W/m²K

≤ 0,33 W/m²K

  1. Absatz 2Ab 1. Jänner 2021 gelten folgende Werte:

 

Langfristiger Sanierungsplan liegt

 

vor

nicht vor

Fenster (gesamt über Glas und Rahmen)

≤ 1,35 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine)

≤ 1,10 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Außenwand

≤ 0,25 W/m²K

≤ 0,25 W/m²K

oberste Geschoßdecke bzw. Dach

≤ 0,20 W/m²K

≤ 0,15 W/m²K

Kellerdecke bzw. erdberührter Boden

≤ 0,35 W/m²K

≤ 0,30 W/m²K

  1. Absatz 3Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung für das gesamte Gebäude an die Energiekennzahlen für eine umfassende Sanierung kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

21 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a]

HWBRef,RK

25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

1,05               [-]

  1. Absatz 4Für den Energetischen Bonus ist die Einhaltung nachstehender Kennzahlen erforderlich, unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE“:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

17 x (1 + (2,9 x A/V)) [kWh/m2a]

HWBRef,RK

25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,95               [-]

  1. Absatz 5Bei der Schaffung von Wohnraum und Wohnungen durch Zu- oder Einbau sind die energetischen Anforderungen entweder nach Absatz eins bis 2 für die sanierten Bauteile oder nach Absatz 3, für das gesamte Gebäude nachzuweisen.
  2. Absatz 6Bei einem Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims gilt die energetische Mindestanforderung gemäß Paragraphen 4 und 5 Oö. Eigenheim-Verordnung 2018.

Paragraph 5,
Bedingungen des Darlehens und des Zuschusses

  1. Absatz einsFür die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Fixverzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
  2. Absatz 2Die Zuschüsse werden für die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.

Paragraph 6,
Fördervoraussetzungen bzw. -auflagen

  1. Absatz einsEine Förderung für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei den zu sanierenden oder abzubrechenden Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.
  2. Absatz 2Bei der Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen und Wohnungen muss die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem zu erweiternden Eigenheim mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  3. Absatz 3Bei Maßnahmen zur Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs und bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend.
  4. Absatz 4Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 150 Euro pro Rechnung nachzuweisen. Substanzerhaltende Maßnahmen sowie Elektro- und Sanitärmaßnahmen dürfen ausschließlich von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt werden. Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sein und müssen für Überprüfungen für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. Die Basis für die Ermittlung der förderbaren Darlehenshöhe bzw. des Bauzuschusses sind Kostenaufstellungen, die dem Förderantrag anzuschließen sind.
  5. Absatz 5Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  6. Absatz 6Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bei Antragstellung bekannt zu geben. Diese werden bei den förderbaren Kosten in Abzug gebracht.
  7. Absatz 7Bei Schaffung von Wohnraum durch Zu- oder Einbau ist die Vorlage einer Baubewilligung oder einer von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige Fördervoraussetzung. Ist nach baurechtlichen Vorschriften eine Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde vorzulegen, ist auch diese zu übermitteln.
  8. Absatz 8Bei einem Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims muss das Ansuchen innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden und es muss sowohl die baurechtliche Genehmigung des Abbruchs als auch des Neubaus auf den Förderwerber lauten.

Paragraph 7,
Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
  2. Absatz 2Mit 1. Juni 2020 tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 einlangen und sich auf die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, stützen, angewendet werden. Die befristeten Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6 a, Ziffer 2, der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung römisch eins 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, können für diese Ansuchen auch noch bis zum 31. Dezember 2020 angewendet werden.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 4, dieser Verordnung gilt für Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter