LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 5. Mai 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 41 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020) erlassen und das Oö. Jagdgesetz geändert wird (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1271/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1303/2020, 43. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich
(Oö. Fischereigesetz 2020) erlassen und das Oö. Jagdgesetz geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich
(Oö. Fischereigesetz 2020)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Fischereirecht

Paragraph 4,

Fischwasser

Paragraph 5,

Zuweisung von Fischereirechten

Paragraph 6,

Fischereiberechtigte; Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter

Paragraph 7,

Pacht von Fischereirechten

Paragraph 8, 

Fischereibuch

Paragraph 9,

Fischereiregister; Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Abschnitt
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen

Paragraph 10,

Bewirtschaftung; Besatz

Paragraph 11,

Nicht heimische Wassertiere; invasive Arten; Entnahme von Nahrung

Paragraph 12,

Fischereiordnungen

3. Abschnitt
Fischerlegitimationen

Paragraph 13,

Allgemeines

Paragraph 14,

Jahresfischerkarte

Paragraph 15,

Verweigerung und Entzug der Jahresfischerkarte; Sperre

Paragraph 16,

Gastfischerkarte

Paragraph 17,

Abgabe für Jahresfischer- und Gastfischerkarte

Paragraph 18,

Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

Paragraph 19,

Durchführungsbestimmungen

Paragraph 20,

Fischereiliche Eignung

4. Abschnitt
Fischereischutz

Paragraph 21,

Fischereischutzorgane

Paragraph 22,

Betrauung; Widerruf

Paragraph 23,

Dienstabzeichen; Dienstausweis

Paragraph 24,

Fischereischutzprüfung

Paragraph 25,

Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane

5. Abschnitt
Beziehung zu anderen Rechten

Paragraph 26,

Benützung fremder Grundstücke

Paragraph 27,

Fischfolge

Paragraph 28,

Wasserkraft- und Stauanlagen

6. Abschnitt
Ausübung des Fischfangs

Paragraph 29,

Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)

Paragraph 30,

Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)

Paragraph 31,

Ausnahmen von Verboten

7. Abschnitt
Interessenvertretung

Paragraph 32,

Oö. Landesfischereiverband

Paragraph 33,

Aufgaben

Paragraph 34,

Organe des Oö. Landesfischereiverbands

Paragraph 35,

Landesfischereirat

Paragraph 36,

Vorstand

Paragraph 37,

Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister

Paragraph 38,

Geschäftsführung der Fischereireviere

Paragraph 39,

Aufgaben der Organe der Fischereireviere

Paragraph 40,

Funktionsperiode der Organe; Abberufung

Paragraph 41,

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands

Paragraph 42,

Gebarung des Oö. Landesfischereiverbands

Paragraph 43,

Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands; Geschäftsordnungen

Paragraph 44,

Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband; Datenverarbeitung

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren; sonstige Organe

Paragraph 45,

Behörden

Paragraph 46,

Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

Paragraph 47,

Mitwirkung sonstiger Organe

9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 48,

Strafbestimmungen

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,
Ziele

Ziele dieses Landesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestands;
  2. Ziffer 2
    der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
  3. Ziffer 3
    die nachhaltige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Fischwässer.

Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Angelteich: ein künstlich hergestellter ablassbarer Teich, in dem (entnahmefähige) Fische gehalten werden, die ausschließlich der Entnahme im Wege der Angelfischerei dienen und in den gefangene Fische nicht zurückgesetzt werden;
  2. Ziffer 2
    autochthone Wassertiere: gewässertypspezifische Wassertiere (Ziffer 4,), welche sich im Laufe der Zeit in einem bestimmten Gewässersystem in Oberösterreich entwickelt haben, dort ohne menschlichen Einfluss im Zuge von natürlichen Arealerweiterungen eingewandert sind und sich durch gewässerbezogene Verhaltensweisen von anderen Wassertieren der gleichen Art unterscheiden;
  3. Ziffer 3
    Fischartenleitbild: ein vom für Angelegenheiten der Fischerei zuständigen Bundesministerium für jede Bioregion anhand historischer Quellen, aktueller Fischdaten und Expertinnen- bzw. Expertenmeinungen erstelltes Leitbild. Dieses definiert die in einem Gewässer(abschnitt) bzw. in einer Fischregion ursprünglich vorkommenden autochthonen Fischarten und unterscheidet diese nach Leitarten, typischen Begleitarten und seltenen Begleitarten;
  4. Ziffer 4
    gewässertypspezifische Wassertiere: Wassertiere (Ziffer 8,), die heimisch (Ziffer 5,) sind und deren Auftreten auf Grund der Beschaffenheit des Lebensraums in einem Gewässer typisch ist;
  5. Ziffer 5
    heimische Wassertiere: Wassertiere (Ziffer 8,), die in einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, angeführt werden;
  6. Ziffer 6
    Pächterfähigkeit: liegt bei Personen vor, die zumindest drei volle Jahre im Besitz einer (Jahres-)Fischerkarte sind und von denen auch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann. Ab 1. Jänner 2022 ist die Fähigkeit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch eine Bestätigung über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines vom Oö. Landesfischereiverband anzubietenden Kurses über die Gewässerbewirtschaftung, dessen Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird, eine erfolgreich abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung oder eine einschlägige Hochschulausbildung nachzuweisen. Ausgenommen davon besitzen alle Personen die Pächterfähigkeit, die vor dem 1. Jänner 2022 ein Fischwasser rechtmäßig bewirtschaftet haben;
  7. Ziffer 7
    Reuse (Fisch, Krebs): eine stationäre Vorrichtung zum Fang von Wassertieren mit einem trichterförmigen Eingang, durch den die einmal hineingelangten Wassertiere nicht wieder herausfinden. Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Wassertiere nicht mehr als unvermeidbar verletzen können;
  8. Ziffer 8
    Wassertiere: Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln.

Paragraph 3,
Fischereirecht

  1. Absatz einsDas Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall entscheidet das ordentliche Gericht.
  2. Absatz 2Inhaltlich umfasst das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten. Das Fischereirecht schließt auch das Recht der Entnahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus dem Gewässer (Paragraph 11, Absatz 2,), der vorübergehenden Benützung der Ufergrundstücke (Paragraph 26,), der Fischfolge bei Hochwasser (Paragraph 27,) und des Betretens von Wasserkraftanlagen (Paragraph 28,) ein.
  3. Absatz 3Mit dem Recht nach Absatz 2, ist die Pflicht verbunden, einen gewässertypspezifischen Wassertierbestand zu erhalten (Hegepflicht) und - soweit dies zumutbar ist - dafür zu sorgen, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird. Für den Fall, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere durch unvermeidbare anthropogene Eingriffe oder natürliche Ereignisse beeinträchtigt wird, ist die bzw. der Fischereiberechtigte verpflichtet, - soweit dies zumutbar ist - geeignete Maßnahmen zum Erhalt des Wassertierbestands zu ergreifen.
  4. Absatz 4Die Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
  5. Absatz 5Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Neue Koppelfischereirechte dürfen abgesehen vom Fall des Paragraph 5, Absatz 6, nicht mehr begründet werden.

Paragraph 4,
Fischwasser

  1. Absatz einsEin Fischwasser ist ein fließendes oder stehendes Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder ein Teil eines solchen Gewässers, sofern dieses zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren geeignet ist. Künstliche Gewässer, in denen Wassertiere nicht im Zustand natürlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien, Zierteiche, Angelteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, zB zu Zucht- oder Speisezwecken) gelten nicht als Fischwasser.
  2. Absatz 2Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.
  3. Absatz 3Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
  4. Absatz 4Bestehen Zweifel,
    1. Ziffer eins
      ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinn des Absatz eins, ist oder
    2. Ziffer 2
      ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist,
    so hat darüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

Paragraph 5,
Zuweisung von Fischereirechten

  1. Absatz einsAn natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann. Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern der bzw. dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigte wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
  2. Absatz 2An künstlichen Gewässern steht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern der Anlage zu.
  3. Absatz 3Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, dass sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage der bzw. dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage der bzw. dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jener bzw. jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, deren bzw. dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Die bzw. der Fischereiberechtigte kann auf das ihr bzw. ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
  4. Absatz 4Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne dass ihnen das Fischereirecht gemäß Absatz 3, zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind von der bzw. dem Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (Paragraph 4, Absatz eins,), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche nach diesem Absatz sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  5. Absatz 5In einem durch Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 2, veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht der bzw. dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; ebenso verbleibt ihr bzw. ihm das Fischereirecht in den dadurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Wird durch Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 2, unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, dass sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend vom Absatz 5, der bzw. dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Absatz 5, gelten sinngemäß. Wenn nach diesen Bestimmungen eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
  7. Absatz 7Wenn und solange an einem Fischwasser die bzw. der Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde nach Anhörung der Gemeinde und der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns bis zur Feststellung der bzw. des Fischereiberechtigten eine Verwalterin bzw. einen Verwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Die Verwalterin bzw. der Verwalter hat hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die der bzw. dem Fischereiberechtigten auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines gesetzlichen Vertreters. Die Verwalterin bzw. der Verwalter muss die Pächterfähigkeit (Paragraph 2, Ziffer 6,) besitzen. Für ihre bzw. seine Tätigkeit gebührt ihr bzw. ihm ein von der Behörde nach Anhörung der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns festzusetzendes angemessenes Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs.
  8. Absatz 8Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit der bzw. dem Fischereiberechtigten und auf deren bzw. dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Oö. Landesfischereiverband. Die Verwalterin bzw. der Verwalter hat der Behörde auf Verlangen jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres und spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
  9. Absatz 9Wenn die Verwalterin bzw. der Verwalter ihrer bzw. seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der ihre bzw. seine Bestellung ausschließen würde, hat sie bzw. ihn die Behörde nach Anhörung der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und eine neue Verwalterin bzw. einen neuen Verwalter zu bestellen.
  10. Absatz 10Die gemäß den Absatz 8 und 9 gelegte Rechnung ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Oö. Landesfischereiverband bzw. durch die Fischereiberechtigte bzw. den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.

Paragraph 6,
Fischereiberechtigte; Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter

  1. Absatz einsFischereiberechtigte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Fischereirechts. Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter eines Gewässers sind die bzw. der Fischereiberechtigte, im Fall der Verpachtung des Fischereirechts die Pächterin bzw. der Pächter (Paragraph 7,) und im Fall der Verwaltung des Fischereirechts die Verwalterin bzw. der Verwalter (Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3,). Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter müssen die Pächterfähigkeit (Paragraph 2, Ziffer 6,) besitzen.
  2. Absatz 2Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin bzw. einen Verwalter namhaft zu machen. Paragraph 5, Absatz 7 bis 9 gelten sinngemäß.

Paragraph 7,
Pacht von Fischereirechten

  1. Absatz einsFischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechts ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Pachtdauer beträgt mindestens sechs Jahre.
  3. Absatz 3Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn diese die Pächterfähigkeit (Paragraph 2, Ziffer 6,) besitzt. An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellt wird.
  4. Absatz 4Der Pachtvertrag ist von der Pächterin bzw. vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu ist die jeweils örtlich zuständige Fischereirevierobfrau bzw. der jeweils örtlich zuständige Fischereirevierobmann anzuhören. Wenn der Pachtvertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung widerspricht, hat die Behörde seine Wirksamkeit mit Bescheid auszusetzen. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrags bei der Behörde ein solcher Bescheid zugestellt, so gilt der Pachtvertrag mit dem Ablauf der Frist als genehmigt.
  5. Absatz 5Der Pächterin bzw. dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie der bzw. dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen sie bzw. ihn die Verpflichtungen aus diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.
  6. Absatz 6Die Genehmigung des Pachtvertrags ist von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Pächterin bzw. der Pächter bzw. jene Person, die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellt wurde, die Pächterfähigkeit verliert.

Paragraph 8,
Fischereibuch

  1. Absatz einsDie Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirks das Fischereibuch zu führen.
  2. Absatz 2Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen bzw. die Pächter und die Verwalterinnen bzw. die Verwalter einzutragen. Auf Antrag der bzw. des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
  3. Absatz 3Das Fischereibuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
  4. Absatz 4Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
  5. Absatz 5Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln bei der Behörde zur Eintragung anzuzeigen. Die bzw. der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuchs betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Landesgesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
  6. Absatz 6Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezugnehmender Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ausgenommen davon ist die bloße Aktualisierung von Adressdaten. Bei Fischereirechten, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, ist - in Abstimmung mit den übrigen - jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig, die als erste angerufen wird. Die Eintragungen in die jeweiligen Fischereibücher erfolgen auf Basis des Bescheids durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Erlassung eines Bescheids, der die Eintragung der bzw. des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (Paragraph 3, Absatz eins,), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Jede Änderung einer Eintragung im Fischereibuch ist dem Fischereireviervorstand zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Fischereibuchs hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Paragraph 9,
Fischereiregister; Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und der Oö. Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):
    1. Ziffer eins
      die im Fischereibuch (Paragraph 8,) zu führenden Daten;
    2. Ziffer 2
      Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Jahresfischerkarte (Paragraph 14,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Jahresfischerkarte;
    3. Ziffer 3
      Daten der Fischereischutzorgane (Paragraph 21,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich, Dienstnummer).
  2. Absatz 2Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jeder bzw. jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr bzw. ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

2. Abschnitt
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen

Paragraph 10,
Bewirtschaftung; Besatz

  1. Absatz einsDie fischereiliche Bewirtschaftung von Fischwässern (Fischentnahme und Besatz von Wassertieren) hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der gewässertypspezifischen Möglichkeiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Besatzmaßnahmen mit Wassertieren sind in jenem Ausmaß zulässig, als dadurch der gewässertypspezifische Wassertierbestand nicht nachteilig beeinflusst wird. Für Besatzmaßnahmen dürfen generell nur heimische Wassertiere (Paragraph 2, Ziffer 5,) verwendet werden, welche für die jeweilige Fischregion bzw. den Gewässertyp geeignet sind und aus seuchenhygienisch unbedenklichen Zuchtbetrieben stammen. Maßnahmen im Rahmen der Hegepflicht (Paragraph 3, Absatz 3,) sind von der Bewirtschafterin bzw. vom Bewirtschafter unter Angabe von Ort und Zeit bei Bekanntwerden ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls spätestens eine Woche vor Beginn der Durchführung, der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann anzuzeigen, wobei dieser bzw. diesem auch die Möglichkeit einzuräumen ist, die Maßnahmen zu überwachen.
  3. Absatz 3Kommt eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß Absatz eins, nicht nach, hat ihr bzw. ihm der Oö. Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des Paragraph eins, geeignete Maßnahmen, wie insbesondere entsprechende Besatzmaßnahmen oder eine Beschränkung der Ausgabe von Lizenzen oder ein befristetes Verbot der Ausübung des Fischfangs mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Grund für die Vorschreibung der Maßnahmen weggefallen, ist der Bescheid entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben.
  4. Absatz 4Der Oö. Landesfischereiverband kann auf Antrag oder von Amts wegen die Bewirtschafterin bzw. den Bewirtschafter mit Bescheid für eine bestimmte Zeit von der Hegepflicht gemäß Absatz eins, befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers, etwa auf Grund der Auswirkungen von Fischprädatoren, vorliegen.
  5. Absatz 5Der Fischereireviervorstand kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fischereireviers beschließen, dass die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser entnommenen Fische ein Ausfangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereireviervorstand zu übermitteln haben. Im Ausfangverzeichnis sind sämtliche entnommenen Fische nach Arten aufgegliedert anzuführen. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer (Paragraph 18,) der betroffenen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter Zahl und Art der entnommenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres, der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter zu melden.

Paragraph 11,
Nicht heimische Wassertiere; invasive Arten; Entnahme von Nahrung

  1. Absatz einsDas Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren in Fischwässer und Angelteiche ist nur mit Bewilligung der Landesregierung in geschlossenen Systemen zulässig. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um invasive Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten handelt oder durch das Aussetzen Nachteile für die Fischerei oder sonstige Schäden (zB am Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Wassertiere als heimisch gelten.
  2. Absatz 2Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushalts nicht zu befürchten ist. Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Bewilligungspflicht wird dadurch nicht berührt.

Paragraph 12,
Fischereiordnungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirats für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassen.
  2. Absatz 2In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Gastfischerkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Brittelmaße, Fangzeiten, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen bleiben.

3. Abschnitt
Fischerlegitimationen

Paragraph 13,
Allgemeines

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.
  2. Absatz 2Wer den Fischfang ausübt, hat
    1. Ziffer eins
      eine auf ihren bzw. seinen Namen lautende
      1. Litera a
        gültige Jahresfischerkarte (Paragraph 14,) samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (Paragraph 17,) oder
      2. Litera b
        in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben - im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweist, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (Paragraph 17,) oder
      3. Litera c
        gültige Gastfischerkarte (Paragraph 16,) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
    und
    1. Ziffer 2
      die auf ihren bzw. seinen Namen lautende schriftliche Bewilligung (Lizenz) der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (Paragraph 18,)
    bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Für im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen.
  3. Absatz 3Das Erfordernis der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) entfällt, wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
  4. Absatz 4Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  5. Absatz 5Personen, die körperlich und/oder psychisch so stark beeinträchtigt sind, dass sie den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht durch die Ablegung der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Prüfung erbringen können, dürfen den Fischfang ausüben, wenn sie in Begleitung einer entscheidungsfähigen volljährigen Person sind, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss und die gegebenenfalls Hilfestellung leisten kann. Der Nachweis der Beeinträchtigung ist mitzuführen und der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter, den Fischereischutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Nachweis der Beeinträchtigung kann durch einen Behindertenpass bzw. durch ärztliches Attest erfolgen. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  6. Absatz 6Fischerlegitimationen sind nicht erforderlich, wenn der Fischfang in Aquarien, Zierteichen, Angelteichen (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder Betrieben zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, zB zu Zucht- oder Speisezwecken, ausgeübt wird.

Paragraph 14,
Jahresfischerkarte

  1. Absatz einsDie Jahresfischerkarte ist erstmalig auf Antrag vom Oö. Landesfischereiverband auszustellen; mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird sie für das jeweilige Kalenderjahr gültig. Übt eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter den Fischfang nur in ihren bzw. seinen Fischwässern aus, ist diese bzw. dieser von der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe befreit.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erlangung einer Jahresfischerkarte ist
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des 12. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der fischereilichen Eignung (Paragraph 20,) und
    3. Ziffer 3
      die Erklärung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, vorliegt.
  3. Absatz 3Absatz eins, zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,).

Paragraph 15,
Verweigerung und Entzug der Jahresfischerkarte; Sperre

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
    1. Ziffer eins
      Personen, die wegen schwerwiegender, insbesondere der unter Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Übertretungen dieses Landesgesetzes bestraft wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des letzten Strafbescheids;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund einer Verurteilung wegen des Verbrechens oder des Vergehens der Tierquälerei keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfangs bieten, für die Dauer von höchstens zehn Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich nach Paragraph 27, Absatz 2, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,.
  2. Absatz 2Erlangt die Behörde Kenntnis davon, dass bei einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer Jahresfischerkarte ein Verweigerungsgrund nach Absatz eins, eingetreten ist, so hat die Behörde die Jahresfischerkarte zu entziehen. Die Behörde kann die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Jahresfischerkarte in den Fällen nach Absatz eins, Ziffer eins, für die Dauer von höchstens drei bzw. in den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 2, für die Dauer von höchstens zehn Jahren aberkennen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Erklärung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, ein Verweigerungsgrund nach Absatz eins, im Zeitpunkt der Erklärung vorlag.
  3. Absatz 3Erlangt die Behörde Kenntnis davon, dass bei einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer in einem anderen Bundesland oder einer im Ausland ausgestellten amtlichen Fischerlegitimation (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) ein Verweigerungsgrund nach Absatz eins, eingetreten ist, so kann die Behörde der Inhaberin bzw. dem Inhaber die Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich für die im Absatz 2, dritter Satz festgelegten Zeiträume untersagen.
  4. Absatz 4Für den Entzug einer ausgestellten Jahresfischerkarte nach Absatz 2 und für die Untersagung nach Absatz 3, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Ausübung des Fischfangs tatsächlich durchgeführt wird bzw. beabsichtigt ist. Wenn sich nach dieser Regelung keine örtliche Zuständigkeit ergibt, ist subsidiär die Landesregierung zuständig.
  5. Absatz 5Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte sowie von jeder Untersagung der Ausübung des Fischfangs den Oö. Landesfischereiverband umgehend zu benachrichtigen.

Paragraph 16,
Gastfischerkarte

  1. Absatz einsGastfischerkarten sind vom Oö. Landesfischereiverband über Anforderung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters auf ihren bzw. seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat die Gastfischerkarte vor deren Aushändigung an die Gastfischerin bzw. den Gastfischer vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Die Gastfischerin bzw. der Gastfischer hat sie vor Ausübung des Fischfangs zu unterfertigen. Die Gastfischerkarte gilt im gesamten Bundesland Oberösterreich für die Dauer von drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte, sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Gastfischerkarten sind ungültig.
  3. Absatz 3Gastfischerinnen bzw. Gastfischer müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen.
  4. Absatz 4Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gastfischerinnen bzw. Gastfischer den Fischfang nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ausüben. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter hat eine schriftliche Aufstellung über die Gastfischerinnen bzw. Gastfischer zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Paragraph 17,
Abgabe für Jahresfischer- und Gastfischerkarte

  1. Absatz einsDie Inhaberin bzw. der Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellten gültigen amtlichen Fischerlegitimation hat die oö. Jahresfischerkartenabgabe, die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter eines Fischwassers hat für jede ausgestellte Gastfischerkarte die oö. Gastfischerkartenabgabe an den Oö. Landesfischereiverband zu entrichten. Die Einnahmen aus der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe fließen dem Oö. Landesfischereiverband zu.
  2. Absatz 2Die oö. Jahresfischerkartenabgabe ist bei erstmaliger Ausstellung einer Jahresfischerkarte vor deren Ausfolgung, ansonsten vor der erstmaligen Ausübung des Fischfangs in einem Kalenderjahr zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Höhe der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe wird vom Landesfischereirat festgesetzt.

Paragraph 18,
Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

  1. Absatz einsDie Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ist.
  2. Absatz 2Die Lizenz ist schriftlich oder in elektronischer Form auszustellen, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit der Jahresfischerkarte für Dritte in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Im Fall der elektronischen Ausstellung ist für die Überprüfung einer aufrechten Fischerlegitimation beim Oö. Landesfischereiverband ein zentraler Service einzurichten, über welchen elektronisch im Internet zu einer Jahresfischerkartennummer (ID-Nummer) abgefragt werden kann, ob diese aufrecht ist oder nicht.
  3. Absatz 3Die Lizenz hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters und der Lizenznehmerin bzw. des Lizenznehmers,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des betreffenden Fischwassers, die von der Lizenz erfassten Bereiche und die zulässigen Fangmittel,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung und
    4. Ziffer 4
      das Datum der Ausstellung sowie die handschriftliche oder elektronische Unterschrift der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters
    zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten, sind ungültig.

Paragraph 19,
Durchführungsbestimmungen

Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Jahresfischerkarte, der Gastfischerkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Paragraph 20,
Fischereiliche Eignung

  1. Absatz einsPersonen, die die erstmalige Ausstellung einer Jahresfischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).
  2. Absatz 2Die fischereiliche Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender Prüfung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung nach Absatz 2, als nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      durch den ordnungsgemäßen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung;
    2. Ziffer 2
      durch eine einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung;
    3. Ziffer 3
      durch Nachweis der in einem anderen Bundesland erworbenen fischereilichen Eignung, wenn dieser Nachweis im jeweiligen Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs bildet und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern erfolgt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere zu Umfang und Inhalt der fischereilichen Unterweisung samt Prüfung (Absatz 2,) sowie auf welche Arten der Ausbildung die Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zutreffen, zu erlassen.

4. Abschnitt
Fischereischutz

Paragraph 21,
Fischereischutzorgane

  1. Absatz einsDie Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, kann die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter auch ihre bzw. seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei können der Fischereireviervorstand für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des Oö. Landesfischereiverbands für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen.
  2. Absatz 2Geeignete Personen im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies
    1. Ziffer eins
      im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 14,) sind und
    2. Ziffer 2
      die Fischereischutzprüfung (Paragraph 24,) mit Erfolg abgelegt haben.
    Personen, bei denen zum Zeitpunkt der Betrauung die Ablegung der Fischereischutzprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, haben den Besuch von zumindest einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung des Oö. Landesfischereiverbands (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb der letzten fünf Jahre nachzuweisen.
  3. Absatz 3Ab dem Zeitpunkt der Betrauung ist alle fünf Jahre wiederkehrend zumindest eine Fortbildungsveranstaltung des Oö. Landesfischereiverbands (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) zu besuchen. Besucht ein Fischereischutzorgan keine oder nicht rechtzeitig eine solche Fortbildungsveranstaltung, ist dieser Umstand durch den Oö. Landesfischereiverband unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat in diesem Fall die Betrauung zu widerrufen (Paragraph 22, Absatz 3,). Zu diesem Zweck ist vom Oö. Landesfischereiverband ein Verzeichnis der Fischereischutzorgane samt den jeweiligen Terminen für den Eintritt der Fortbildungspflicht zu führen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Erfassung der betrauten Fischereischutzorgane und zur Überprüfbarkeit der Einhaltung der Fortbildungspflicht hat die jeweils zuständige Behörde den Oö. Landesfischereiverband über die erfolgte Betrauung eines Fischereischutzorgans zu informieren und diesem zudem die für die Erfassung im gemäß Absatz 3, zu führenden Verzeichnis erforderlichen Daten der Fischereischutzorgane (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Paragraph 22,
Betrauung; Widerruf

  1. Absatz einsDie Betrauung erfolgt nach Anhören des zuständigen Fischereireviervorstands durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereischutzorgan tätig sein soll. Wenn die Betrauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Oö. Landesfischereiverband zu hören hat. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden Behörden zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Fischereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
  3. Absatz 3Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird, wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, oder wenn das Fischereischutzorgan seine Funktion zurücklegt. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder der Fischereireviervorstand, die bzw. der das Fischereischutzorgan bestellt hat, ist vor dem Widerruf anzuhören.
  4. Absatz 4Kommt ein Fischereischutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 21, nicht rechtzeitig nach, ist die Betrauung dann nicht zu widerrufen, wenn das Fischereischutzorgan besondere, nicht durch eigenes Verschulden eingetretene Umstände glaubhaft machen kann, die den rechtzeitigen Besuch der Fortbildungsveranstaltung unmöglich gemacht haben. In einem solchen Fall ist die Betrauung erst dann zu widerrufen, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht binnen eines Jahres ab Wegfall des Verhinderungsgrundes besucht wird. Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 23,
Dienstabzeichen; Dienstausweis

  1. Absatz einsDie Behörde hat dem Fischereischutzorgan nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen. Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Fischereischutzorgan zu berufen und auf Verlangen den Dienstausweis vorzuweisen und die Dienstnummer bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Wird die Betrauung widerrufen (Paragraph 22, Absatz 3,) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben oder von dieser einzuziehen.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Paragraph 24,
Fischereischutzprüfung

  1. Absatz einsDie Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte bzw. Jahresfischerkarte sind.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege, die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften, die Vorschriften über den Fischereischutz und die die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung und das auszustellende Prüfungszeugnis.
  4. Absatz 4Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
  5. Absatz 5Auf Antrag können Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer bei Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs und Gegenseitigkeit von der Landesregierung durch Bescheid anerkannt werden.

Paragraph 25,
Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane

  1. Absatz einsDie Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Paragraph 26, Ufergrundstücke zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischerlegitimationen (Paragraph 13,) zur Einsichtnahme zu veranlassen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig scheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider handeln, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; von einer Anzeige kann Abstand genommen werden, wenn die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und das Verschulden der bzw. des Beanstandeten gering ist,
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die gemäß Paragraph 48, Absatz 3, für verfallen erklärt werden können sowie gefangene Wassertiere vorläufig zu beschlagnahmen; das Fischereischutzorgan hat hierüber den Betroffenen dann, wenn sie anwesend sind, sofort eine Bescheinigung auszustellen sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde bzw. etwaig beschlagnahmte Wassertiere bei der Fischereiberechtigten bzw. beim Fischereiberechtigten abzuliefern,
    5. Ziffer 5
      die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß Paragraph 48, Absatz 3, für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.
  3. Absatz 3Personen, die von Fischereischutzorganen kontrolliert werden, sind verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken; sie haben den Anweisungen des Fischereischutzorgans Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Die Fischereischutzorgane haben Personen, die von ihnen kontrolliert werden, auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Diese wird vom Oö. Landesfischereiverband vergeben und ist im Fischereischutzorganregister (Paragraph 21, Absatz 3,) einzutragen.

5. Abschnitt
Beziehung zu anderen Rechten

Paragraph 26,
Benützung fremder Grundstücke

  1. Absatz einsDie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Absatz 3, fallen, durch die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Absatz 3, fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
  3. Absatz 3Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Absatz eins und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Absatz eins, genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
  4. Absatz 4Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
  5. Absatz 5Die Benützung der Grundstücke (Absatz eins bis 3) hat stets auf eigene Gefahr und möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebs zu vermeiden ist. Die sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Berechtigungen zur Benützung sowie zum Betreten von Ufergrundstücken sind den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern sowie sonst Berechtigten über deren Aufforderung entsprechend nachzuweisen.
  6. Absatz 6Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit Bescheid festzusetzen ist.
  7. Absatz 7Für diese Entschädigung haften die Verursacherin bzw. der Verursacher und die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und der Schädigerin bzw. des Schädigers einzubringen.
  8. Absatz 8Durch die Absatz eins bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

Paragraph 27,
Fischfolge

Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Überflutung von Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an ihre Gewässer grenzenden überfluteten Bereich auszuüben. Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindern. Die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer, im Einvernehmen mit ihnen auch die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter, sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückgebliebene Wassertiere anzueignen.

Paragraph 28,
Wasserkraft- und Stauanlagen

  1. Absatz einsDie bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen sowie der Wartung und Sanierung von Fischwanderhilfen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfangs der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zweck der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestands durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzulegen.
  3. Absatz 3Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Absatz eins und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

6. Abschnitt
Ausübung des Fischfangs

Paragraph 29,
Weidgerechte Ausübung des Fischfangs (Weidgerechtigkeit)

  1. Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben.
  2. Absatz 2Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfangs dann, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fang, Umgang und Transport mit dem Lebewesen schonend erfolgt,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung des Fisches gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      geeignete Fanggeräte verwendet und zulässige Fangmethoden angewendet werden.
  3. Absatz 3Verbotene Vorrichtungen, Fangmittel, Fangmethoden und Fanggeräte sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,
    2. Ziffer 2
      elektrischer Strom,
    3. Ziffer 3
      Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen,
    4. Ziffer 4
      das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
    5. Ziffer 5
      das Verwenden künstlicher Lichtquellen,
    6. Ziffer 6
      die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    7. Ziffer 7
      das unbeaufsichtigte Auslegen einer Angelrute.
  4. Absatz 4Weiters ist es verboten, den Fischfang auszuüben
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Wettbewerbs (Wettfischen).
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfangs durch Verordnung überdies
    1. Ziffer eins
      bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden als verboten im Sinn des Absatz 3, feststellen,
    2. Ziffer 2
      Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
    3. Ziffer 3
      weitere örtliche und sachliche Verbote festlegen.
  6. Absatz 6Beim Fischfang, der gemäß Paragraph 13, auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen, Legschnüren und Fischreusen verboten.

Paragraph 30,
Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung des Oö. Landesfischereiverbands zur Sicherung eines artenreichen und gesunden Fischbestands durch Verordnung Schonzeiten und Brittelmaße für alle heimischen Wassertiere für sämtliche oder bestimmte Fischwässer festzulegen.
  2. Absatz 2Wassertiere dürfen während der für sie festgesetzten Schonzeit nicht gezielt befischt und/oder gehältert bzw. entnommen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Brittelmaß erreicht zu haben, gefangen wurden, sind sofort und unter größtmöglicher Schonung in das Fischwasser zurückzusetzen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann über Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, bewilligen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder
    5. Ziffer 5
      zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
    erforderlich ist.
  4. Absatz 4Ausnahmen gemäß Absatz 3, dürfen für Tierarten des Anhangs römisch IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „FFH-Richtlinie“), überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
  5. Absatz 5Für Zwecke des Absatz 3, Ziffer 4, ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Absatz 4, unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestand zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die achtwöchige Frist zur Untersagung ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestands zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist.
  6. Absatz 6Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung nach Absatz 3, oder die Bewilligung bzw. Bestätigung nach Absatz 5, bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
  7. Absatz 7Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten Wassertiere in all ihren Lebensstadien ist verboten. Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Paragraph 31,
Ausnahmen von Verboten

  1. Absatz einsDer beabsichtigte Fischfang unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2,) und in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie in Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins,) sowie die Hälterung (Paragraph 30, Absatz 2,) sind der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums, des verwendeten Geräts, der verantwortlichen Polführerin bzw. des verantwortlichen Polführers) anzuzeigen. Der Fischfang ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn er nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers im Sinn der Hegeverpflichtung des Paragraph 3, Absatz 3, bzw. Paragraph 10, Absatz eins, gelegen ist, ferner keine fischereigefährdenden Verhältnisse, wie zB Niederwasser- und Gewässerverunreinigungen vorliegen und keine Beweissicherungen durchgeführt oder wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden oder Sicherheitsgründe dagegen sprechen. Die achtwöchige Frist zur Untersagung ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers im Sinn der Hegeverpflichtung des Paragraph 3, Absatz 3, bzw. Paragraph 10, Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Paragraph 30, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz sowie Absatz 6, gelten sinngemäß.

7. Abschnitt
Interessenvertretung

Paragraph 32,
Oö. Landesfischereiverband

  1. Absatz einsZur Vertretung der Interessen der Fischerei wird der Oö. Landesfischereiverband eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Oö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3Ordentliche Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands sind die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der Oö. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
  4. Absatz 4Der Oö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 33,
Aufgaben

  1. Absatz einsDem Oö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
    2. Ziffer 2
      die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischerinnen bzw. der Fischer sowie der Fischereischutzorgane (Paragraph 21,) zu fördern; insbesondere sind für die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie für Fischereischutzorgane Aus- bzw. Fortbildungskurse zu organisieren. Über den Besuch dieser Kurse sind Teilnehmerlisten zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind;
    3. Ziffer 3
      die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und eine Liste geeigneter Prüferinnen bzw. Prüfer zu führen, die auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen ist;
    4. Ziffer 4
      die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume der Wassertiere zu fördern;
    5. Ziffer 5
      Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
    6. Ziffer 6
      der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
    7. Ziffer 7
      den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
    8. Ziffer 8
      statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
    9. Ziffer 9
      die Führung des Verzeichnisses über die Fischereischutzorgane (Paragraph 21, Absatz 3,);
    10. Ziffer 10
      die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.
  2. Absatz 2Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbands zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

Paragraph 34,
Organe des Oö. Landesfischereiverbands

  1. Absatz einsDie Organe des Oö. Landesfischereiverbands sind
    1. Ziffer eins
      der Landesfischereirat,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand,
    3. Ziffer 3
      die bzw. der Vorsitzende des Landesfischereirats (Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister),
    4. Ziffer 4
      die Fischereireviervollversammlungen,
    5. Ziffer 5
      die Fischereireviervorstände,
    6. Ziffer 6
      die Fischereirevierobfrauen bzw. die Fischereirevierobmänner.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Landesfischereirats, des Vorstands und die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt der Oö. Landesfischereiverband.
  3. Absatz 3Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluss des Landesfischereirats auch in Form eines angemessenen Pauschbetrags für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans gewährt werden können.
  4. Absatz 4Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Oö. Landesfischereiverbands kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer unterstehen der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister. Die Funktion als Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister ist mit der gleichzeitigen Bestellung als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Geschäftsstelle unvereinbar.

Paragraph 35,
Landesfischereirat

  1. Absatz einsDer Landesfischereirat besteht aus:
    1. Ziffer eins
      den Fischereirevierobfrauen bzw. den Fischereirevierobmännern;
    2. Ziffer 2
      zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaberinnen bzw. der Inhaber eines Fischzuchtbetriebs;
    3. Ziffer 3
      je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll.
  2. Absatz 2Zur Namhaftmachung von Vertreterinnen bzw. Vertretern gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreterinnen bzw. Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
  3. Absatz 3Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Landesfischermeisterin bzw. des Landesfischermeisters und des Vorstands;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichts;
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfangs sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung der Höhe der Revierumlage, der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe und der Gebühren gemäß Paragraph 42, Ziffer 3 ;,
    6. Ziffer 6
      die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei von der Landesfischermeisterin bzw. vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  4. Absatz 4Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

Paragraph 36,
Vorstand

  1. Absatz einsDem Vorstand gehören die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstands sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstands eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, sein muss.
  2. Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister vorbehalten sind, insbesondere alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten.

Paragraph 37,
Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister

Die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister - für den Fall der Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter - vertritt den Oö. Landesfischereiverband nach außen, beruft den Landesfischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des Oö. Landesfischereiverbands und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirats und des Vorstands zu sorgen. Im Rahmen der nach Paragraph 45, Absatz 2, vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden Aufgaben obliegen der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister die Aufgaben nach Paragraph 14,

Paragraph 38,
Geschäftsführung der Fischereireviere

  1. Absatz einsDie Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann.
  2. Absatz 2Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des Oö. Landesfischereiverbands, die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers sind.
  3. Absatz 3Der Fischereireviervorstand besteht aus der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines Vereins sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Absatz 2, ist. Ein Mitglied des Fischereireviervorstands ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen.
  4. Absatz 4Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstands sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Den Bewirtschafterinnen bzw. den Bewirtschaftern kommt dabei ungeachtet der Anzahl der von ihnen im Fischereirevier bewirtschafteten Fischereirechte jeweils nur eine Stimme zu.

Paragraph 39,
Aufgaben der Organe der Fischereireviere

  1. Absatz einsDer Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns und des Fischereireviervorstands;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  2. Absatz 2Der Fischereireviervorstand hat jene dem Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereireviers beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind. Im Rahmen der nach Paragraph 45, Absatz 2, vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereireviervorstand die Aufgaben nach Paragraph 10, Absatz 3 und 4.
  3. Absatz 3Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereireviervorstand und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Sie bzw. er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereireviervorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
  4. Absatz 4Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereireviervorstands sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter verbindlich.

Paragraph 40,
Funktionsperiode der Organe, Abberufung

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der Organe des Oö. Landesfischereiverbands mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Funktionsperiode (Absatz eins,) endet die Funktion eines Organs bzw. eines Mitglieds eines Organs durch:
    1. Ziffer eins
      Tod;
    2. Ziffer 2
      Verzicht;
    3. Ziffer 3
      Abberufung gemäß Absatz 3,
    Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
  3. Absatz 3Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organs ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
  4. Absatz 4Wenn eine gemäß Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid eine geeignete Kuratorin bzw. einen geeigneten Kurator zu bestellen, die bzw. der bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen des zu bestellenden oder abzuberufenden Organs bzw. Mitglieds eines Organs wahrzunehmen hat. Während der Zeit, in der eine Kuratorin bzw. ein Kurator bestellt ist, ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organs bzw. Mitglieds eines Organs.

Paragraph 41,
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands

  1. Absatz einsDie ordentlichen Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbands sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des Oö. Landesfischereiverbands Gebrauch zu machen.
  2. Absatz 2Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des Oö. Landesfischereiverbands zu fördern sowie die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  3. Absatz 3Zur Deckung des Aufwands des Oö. Landesfischereiverbands haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag (Revierumlage) zu entrichten; die Einnahmen aus der Revierumlage, der oö. Jahreskartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe (Paragraph 17,) dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbands verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahrs begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Revierumlage.
  4. Absatz 4Die Revierumlage ist jährlich, jeweils bis zum 30. Juni an den Oö. Landesfischereiverband zu entrichten.
  5. Absatz 5Eine nicht rechtzeitig entrichtete Revierumlage ist vom Oö. Landesfischereiverband im Verwaltungsweg einzubringen (Paragraph 3, Absatz 3, VVG). Dazu hat der Oö. Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrags einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift der bzw. des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Oö. Landesfischereiverbands zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

Paragraph 42,
Gebarung des Oö. Landesfischereiverbands

Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung des Aufwands des Oö. Landesfischereiverbands erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    die Revierumlage der ordentlichen Mitglieder;
  2. Ziffer 2
    die oö. Jahresfischerkartenabgabe und die oö. Gastfischerkartenabgabe;
  3. Ziffer 3
    die Gebühren für die Teilnahme an der Unterweisung samt Fischerprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 4
    Kostenbeiträge für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  5. Ziffer 5
    sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

Paragraph 43,
Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands; Geschäftsordnungen

  1. Absatz einsDie näheren Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung des Oö. Landesfischereiverbands, insbesondere über die Einrichtung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, die Festsetzung, Einhebung und Verwendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufwands erforderlichen Mittel (Paragraph 42, Ziffer eins bis 4) einschließlich eines Aufteilungsschlüssels bezüglich der Verteilung der Mittel zwischen den Fischereirevieren und dem Oö. Landesfischereiverband sowie die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat zu beschließen hat. Durch die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands ist auch die Bildung von Ausschüssen, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden, anzuordnen. Insbesondere ist ein Ausschuss für die Belange der Netzfischerei einzurichten. Darüber hinaus ist in den Satzungen zu regeln, wer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Oö. Landesfischereiverbands für dessen offene Verbindlichkeiten haftet.
  2. Absatz 2Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzungen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Landesgesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
  3. Absatz 3Der Oö. Landesfischereiverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie auf seiner Homepage kundzumachen.
  4. Absatz 4Der Landesfischereirat, der Vorstand, die Fischereireviervollversammlungen und die Fischereireviervorstände haben sich im Rahmen der Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands Geschäftsordnungen zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Einberufung und Durchführung ihrer Sitzungen einschließlich der Beschlusserfordernisse enthalten müssen.

Paragraph 44,
Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband; Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Landesregierung übt die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband aus.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesfischereiverbands überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö. Landesfischereiverbands sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Den Organen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten des Oö. Landesfischereiverbands und Einsicht in Unterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Landesgesetz, auf Grund dieses Landesgesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö. Landesfischereiverbands verletzt werden, aufzuheben.
  5. Absatz 5Der Oö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Land Oberösterreich zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der Oö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafterinnen bzw. der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Jahresfischerkarten und der Gastfischerkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese dem Oö. Landesfischereiverband auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der Oö. Landesfischereiverband ist insoweit zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren; sonstige Organe

Paragraph 45,
Behörden

  1. Absatz einsSofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.
  2. Absatz 2Soweit dem Oö. Landesfischereiverband behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesfischereiverband sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welcher insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist. Der Erlös der vom Oö. Landesfischereiverband auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihm als Vergütung für seine Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
  3. Absatz 3Wird vom Oö. Landesfischereiverband eine Jahresfischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder nach der Erbringung des Nachweises der fischereilichen Eignung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung der Jahresfischerkarte auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Ausübung des Fischfangs durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller beabsichtigt ist. Hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Jahresfischerkarte festgestellt, so hat der Oö. Landesfischereiverband der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unverzüglich die Jahresfischerkarte auszustellen.
  4. Absatz 4Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Gewässers oder des Gewässerabschnitts, auf das oder auf den sich die behördliche Maßnahme bezieht.
  5. Absatz 5Zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen ist den behördlichen und sachverständigen Organen sowie den Organen des Landesverwaltungsgerichts von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40, ff. AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge nicht zielführend ist. Die Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

Paragraph 46,
Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

  1. Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
  2. Absatz 2In Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und 7 ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 3Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 30, Absatz 4, oder 7 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie umsetzen.
  4. Absatz 4Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Paragraph 47,
Mitwirkung sonstiger Organe

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (Paragraph 45,) und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 48,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt,
    2. Ziffer 2
      als Pächterin bzw. Pächter entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 4, den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde anzeigt,
    3. Ziffer 3
      als Fischereiberechtigte bzw. Fischereiberechtigter entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 5, ihr bzw. sein Fischereirecht nicht binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 5, Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuchs betreffen, nicht binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzeigt,
    4. Ziffer 4
      als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Besatzmaßnahmen entgegen den Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, vornimmt,
    5. Ziffer 5
      als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter entgegen der Vorschrift nach Paragraph 10, Absatz 2, ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen der Vorschrift nach Paragraph 10, Absatz 5, das Ausfangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fischereireviervorstand vorlegt oder als Lizenznehmerin bzw. als Lizenznehmer die vorgeschriebene Meldung der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    7. Ziffer 7
      Meldepflichten auf Grund von nach Paragraph 12, erlassenen Verordnungen nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, den Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht zur Einsicht aushändigt,
    9. Ziffer 9
      als Aufsichtsperson ihrer Pflicht nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz bzw. als Begleitperson ihrer Pflicht nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      den Fischfang entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, ausübt,
    11. Ziffer 11
      als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Gastfischerkarten entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausfüllt,
    12. Ziffer 12
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 16, Absatz 3, in einem Kalenderjahr mehr als zwei Gastfischerkarten löst,
    13. Ziffer 13
      als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vorschrift nach Paragraph 18, ausstellt,
    14. Ziffer 14
      entgegen der Vorschrift nach Paragraph 25, Absatz 3, im Zuge der Kontrolle durch ein Fischereischutzorgan nicht an der Kontrolle mitwirkt bzw. Anweisungen des Fischereischutzorgans nicht befolgt,
    15. Ziffer 15
      als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder sonst Berechtigte bzw. sonst Berechtigter der nach Paragraph 26, Absatz 4, festgestellten Verpflichtung zuwiderhandelt,
    16. Ziffer 16
      im Sinn des Paragraph 27, die Ausübung des Fischfangs nicht duldet oder bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere behindert,
    17. Ziffer 17
      der Verständigungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, nicht nachkommt,
    18. Ziffer 18
      den nach Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    19. Ziffer 19
      den Verpflichtungen des Paragraph 30, Absatz 6, sowie dem Verbot des Paragraph 30, Absatz 7, zuwiderhandelt,
    20. Ziffer 20
      den Fischfang ohne oder entgegen der Anzeige nach Paragraph 31, Absatz eins, ausübt oder Vorschreibungen des Absatz 2, oder der Verpflichtung des Absatz 3, zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 21
      rechtswirksam gefassten Beschlüssen der Fischereireviervollversammlung oder des Fischereireviervorstands (Paragraph 39,) zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Fischereiberechtigte bzw. Fischereiberechtigter ihre bzw. seine Pflichten nach Paragraph 3, Absatz 3, (Hegepflicht, Pflicht zum Erhalt der Lebensgrundlage der Wassertiere und zur Maßnahmensetzung bei deren Beeinträchtigung) verletzt,
    2. Ziffer 2
      als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter den mit Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 3, angeordneten Maßnahmen, Beschränkungen und Verboten zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      ohne Bewilligung der Landesregierung nicht heimische Wassertiere in Fischwässer aussetzt (Paragraph 11, Absatz eins,) oder für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnimmt, ohne dazu berechtigt zu sein oder obwohl eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushalts dadurch zu befürchten ist (Paragraph 11, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      entgegen der auf Grund vom Paragraph 12, erlassenen Verordnungen den Fischfang nicht weidgerecht ausübt,
    5. Ziffer 5
      den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz von gültigen Fischerlegitimationen (Paragraph 13,) hiezu berechtigt zu sein,
    6. Ziffer 6
      den Geboten und/oder Verboten des Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, des Paragraph 30, Absatz 2, sowie einer auf Grund vom Paragraph 29, Absatz 5, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Die Strafe des Verfalls von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins und 2 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Absatz eins, Ziffer 19 und 20 sowie im Absatz 2, Ziffer 5 und 6 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

Paragraph 49,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Fischereirechte werden durch dieses Landesgesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.
  3. Absatz 3Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig. Die bisher ausgestellten Ausweise gelten als Dienstausweise im Sinn des Paragraph 23, weiter.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gültige Fischerkarten gelten als Jahresfischerkarten weiter, sofern die oö. Jahresfischerkartenabgabe entrichtet wird.
  5. Absatz 5Der Oö. Landesfischereiverband besteht weiterhin. Insbesondere sind die bisher gefassten Beschlüsse, Entscheidungen und Rechtsakte weiterhin gültig. Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz über die Unvereinbarkeit tritt nach Ablauf der Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes amtierenden Landesfischermeisters in Kraft.
  6. Absatz 6Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, neu bestimmt wird.
  7. Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach diesem Landesgesetz von den bislang zuständigen Behörden fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen.

Artikel II
Änderung des Oö. Jagdgesetzes

Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 91, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 91a

Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 48, Absatz 5, wird beim Zitat der Vogelschutz-Richtlinie sowie beim Zitat der FFH-Richtlinie jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, eingefügt:

Paragraph 91 a,
Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

  1. Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
  2. Absatz 2In Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 3Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen.
  4. Absatz 4Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.“

Artikel III
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, außer Kraft, sofern im Artikel römisch eins dieses Landesgesetzes nicht anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 stellen, gelten die gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz 2020 und Paragraph 91 a, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, auf der elektronischen Plattform bereitgestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.
  4. Absatz 4Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 im Wege des Absatz 3, erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz 2020 und Paragraph 91 a, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer