LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 24. April 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 35 Landesgesetz: | Oö. COVID-19-Gesetz (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1336/2020, 44. Landtagssitzung)Oö. COVID-19-Gesetz (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1336 aus 2020,, 44. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem ein Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit
COVID-19 erlassen und das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Sozialhilfegesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert werden
(Oö. COVID-19-Gesetz)mit dem ein Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit , COVID-19 erlassen und das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Sozialhilfegesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert werden, (Oö. COVID-19-Gesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel IArtikel römisch eins | Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Oö. COVID-19-Begleitgesetz) |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 |
Artikel IVArtikel römisch vier | Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 |
Artikel VArtikel römisch fünf | Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel VIArtikel römisch sechs | Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes |
Artikel VIIArtikel römisch sieben | Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014 |
Artikel VIIIArtikel römisch acht | Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung |
Artikel IXArtikel römisch neun | Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 |
Artikel XArtikel römisch zehn | Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete |
Artikel XIArtikel römisch elf | Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel XIIArtikel römisch zwölf | Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 |
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn | Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes |
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn | Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn | Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 |
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn | Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 |
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn | Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976 |
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn | Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes |
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn | Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 |
Artikel XXArtikel römisch zwanzig | Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018 |
Artikel XXIArtikel römisch 21 | In- und Außerkrafttreten |
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Artikel I
Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
(Oö. COVID-19-Begleitgesetz)Artikel römisch eins, Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, (Oö. COVID-19-Begleitgesetz)
1. Abschnitt
Aufschiebung von bestimmten Amtshandlungen und von Handlungen privater Personen1. Abschnitt, Aufschiebung von bestimmten Amtshandlungen und von Handlungen privater Personen
§ 1
Sonderbestimmungen betreffend Anzeigen oder Anträge, die mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sindParagraph eins,, Sonderbestimmungen betreffend Anzeigen oder Anträge, die mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind
(1)Absatz eins,Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 14. April 2020 und bis zum 29. Mai 2020 bei der Behörde einlangen, beginnt der Lauf der Frist für die Erlassung eines allfälligen Bescheids mit dem 2. Juni 2020, sofern zu diesem Zeitpunkt alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen. Die Behörde kann jedoch schon vor dem 2. Juni 2020, allenfalls unter Vorschreibung der nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen, das angezeigte bzw. beantragte Vorhaben erlauben. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verschiebung des Beginns der Entscheidungsfrist der Behörde über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2)Absatz 2,Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 2
Sonderbestimmungen betreffend Fristen für das Erlöschen von BerechtigungenParagraph 2,, Sonderbestimmungen betreffend Fristen für das Erlöschen von Berechtigungen
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 enden, werden bis zum 10. Juni 2020 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 2. Juni 2020 bzw. den 10. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 3
Sonderbestimmungen betreffend Fristen für Intervalle wiederkehrender ÜberprüfungenParagraph 3,, Sonderbestimmungen betreffend Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen
(1)Absatz eins,Fristen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung wiederkehrender Überprüfungen, die von privaten Personen zu veranlassen sind und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 noch enden werden, werden bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, deren Verlängerung gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.Absatz eins, gilt nicht für Fristen für Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, deren Verlängerung gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde.
§ 4
Sonderbestimmungen betreffend MängelbehebungsfristenParagraph 4,, Sonderbestimmungen betreffend Mängelbehebungsfristen
Fristen zur Behebung von Mängeln, deren Veranlassung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durch Privatpersonen zu erfolgen hat und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder noch enden werden, können von der Behörde auch dann bis längstens zum Ablauf des 1. Juni 2020 verlängert werden, wenn damit eine Überschreitung eines landesgesetzlich festgelegten Höchstausmaßes der Mängelbehebungsfrist verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 erlauben, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 5
Sonderbestimmungen betreffend die Erstattung von (Tätigkeits-)berichten und dergleichenParagraph 5,, Sonderbestimmungen betreffend die Erstattung von (Tätigkeits-)berichten und dergleichen
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten - wie Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte und dergleichen - bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 liegt, so werden die Erstattungsfristen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gehemmt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Hemmung dieser Fristen über den 30. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
2. Abschnitt
Organisationsrechtliche Bestimmungen2. Abschnitt, Organisationsrechtliche Bestimmungen
§ 6
Sonderbestimmungen betreffend verpflichtend abzuhaltende Sitzungen von KollegialorganenParagraph 6,, Sonderbestimmungen betreffend verpflichtend abzuhaltende Sitzungen von Kollegialorganen
(1)Absatz eins,Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 7) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 8) nicht in Betracht kommen.Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (Paragraph 7,) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (Paragraph 8,) nicht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 festgelegten Frist über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Absatz eins, festgelegten Frist über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 7
Sonderbestimmungen betreffend Beschlussfassungen im UmlaufwegParagraph 7,, Sonderbestimmungen betreffend Beschlussfassungen im Umlaufweg
(1)Absatz eins,Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der bzw. von dem Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt. Die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses zu dokumentieren und allen übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die BeschlussfassungAbsatz eins, gilt nicht für die Beschlussfassung
im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse und
von Verhandlungsgegenständen, die nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls öffentlich zu verhandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
§ 8
(Verfassungsbestimmung) Sonderbestimmungen betreffend VideokonferenzenParagraph 8,, (Verfassungsbestimmung) Sonderbestimmungen betreffend Videokonferenzen
(1)Absatz eins,Bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
bleiben im Übrigen die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(2)Absatz 2,Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(3)Absatz 3,Soweit Sitzungen landesgesetzlich eingerichteter Kollegialorgane öffentlich sind, ist zu gewährleisten, dass die Sitzung durch Livestream im Internet oder in einer anderen geeigneten Weise mitverfolgt werden kann.
(4)Absatz 4,Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.Bei Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Absatz eins, ist sicherzustellen, dass im sonst verwendeten Sitzungszimmer oder einem anderen geeigneten Raum eine Teilnahme ohne persönliche technische Einrichtungen möglich ist. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme vor Ort ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen, sofern nicht alle Mitglieder des Kollegialorgans vorab darauf verzichtet haben.
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.Absatz eins, gilt nicht für Sitzungen des Landtags einschließlich seiner Ausschüsse.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verlängerung der Möglichkeit von Beschluss-fassungen in Form einer Videokonferenz über den 1. Juni 2020 hinaus, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Artikel II
Änderung des Oö. ChancengleichheitsgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 20a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender § 20a angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, angefügt:
„§ 20a
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 20a, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 dürfen bis längstens 1. Juni 2020 auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, dürfen bis längstens 1. Juni 2020 auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 117a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 74b wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 74 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die im Abs. 4 und Abs. 6 jeweils festgelegte Frist wird vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gehemmt.“Die im Absatz 4 und Absatz 6, jeweils festgelegte Frist wird vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gehemmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:Nach Paragraph 117, wird folgender Paragraph 117 a, eingefügt:
„§ 117a
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 117a, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 117 Abs. 2 kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.Abweichend von Paragraph 117, Absatz 2, kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2)Absatz 2,Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach Paragraph 16, Absatz 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 138 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 138, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Artikel IV
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 70a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, eingefügt:
„§ 70a
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 70a, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
Abweichend von § 70 Abs. 2 kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“Abweichend von Paragraph 70, Absatz 2, kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Dem Paragraph 87, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch fünf, Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 3a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 2 Abs. 2.Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 bis 4 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“
Artikel VI
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzesArtikel römisch sechs, Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 41 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:
„§ 41
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 41, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019 aus 2020, darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (Paragraph 7,), den Mindestöffnungszeiten (Paragraph 9,) und vom Mindestpersonaleinsatz (Paragraph 11,) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des Paragraph 29, Ziffer 4,
(2)Absatz 2,Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019 aus 2020, stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 10, dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019/2020 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres 2019 aus 2020, kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
Artikel VII
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014Artikel römisch sieben, Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 58a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 58a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt.Der Ablauf der im Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 25, Absatz eins, genannten Zeiträume wird bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2,Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 1. Juni 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.Die im Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 5, genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 1. Juni 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 1. Juni 2020 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Absatz eins und 2 genannten Zeiträume über den 1. Juni 2020 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel VIII
Änderung der Oö. KommunalwahlordnungArtikel römisch acht, Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 91 Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 90 wird folgender § 91 angefügt:Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 91, angefügt:
„§ 91
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 91, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Vornahme der Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Aufhebung der Ausschreibung von Wahlen sowie sonstige Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation zur Durchführung der Wahlen geboten ist.“
Artikel IX
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997Artikel römisch neun, Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 100a Sonderbestimmung für Krisensituationen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 3 wird in der Z 6 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird in der Ziffer 6, der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:Nach Paragraph 100, wird folgender Paragraph 100 a, eingefügt:
„§ 100a
Sonderbestimmung für Krisensituationen„§ 100a, Sonderbestimmung für Krisensituationen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen durch Verordnung, Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 9, § 9b, §§ 13a bis 14a, § 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 17a, § 18b, § 18c, § 19, §§ 22 bis 25, § 26, § 39 Abs. 4, § 41a, § 43, § 50, § 98 zuzulassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.Die Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen durch Verordnung, Ausnahmen von den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 9, Paragraph 9 b,, Paragraphen 13 a bis 14 a, Paragraph 14 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraphen 16 bis 17 a, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 c,, Paragraph 19,, Paragraphen 22 bis 25, Paragraph 26,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 41 a,, Paragraph 43,, Paragraph 50,, Paragraph 98, zuzulassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 sind bis 5. Oktober 2020 zu befristen.“Verordnungen nach Absatz eins, sind bis 5. Oktober 2020 zu befristen.“
Artikel X
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für LandesbediensteteArtikel römisch zehn, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 21a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 21a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 20 Abs. 2.Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 bis 4 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.“
Artikel XI
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesArtikel römisch elf, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt: „§ 102 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 101 wird folgender § 102 angefügt:Nach Paragraph 101, wird folgender Paragraph 102, angefügt:
„§ 102
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 102, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 erfolgt ein ortsungebundener Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern erfolgt hierbei unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. Die Landesregierung kann mit Verordnung diesen Zeitraum verkürzen, sofern diese Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation nicht mehr erforderlich ist, oder im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019 aus 2020, erfolgt ein ortsungebundener Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern erfolgt hierbei unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. Die Landesregierung kann mit Verordnung diesen Zeitraum verkürzen, sofern diese Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation nicht mehr erforderlich ist, oder im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2)Absatz 2,Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2019/2020 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2019 aus 2020, vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von Paragraph 41, Absatz 4, ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(3)Absatz 3,Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2019/2020 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2019 aus 2020, verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von Paragraph 43, Absatz eins, auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2019/2020 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Abweichend von Paragraph 44 c, Absatz 2, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2019 aus 2020, zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel XII
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993Artikel römisch zwölf, Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 75a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 75a, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
Abweichend von § 75 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“Abweichend von Paragraph 75, Absatz 2, kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 91 wird folgender Abs. 1a angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
Artikel XIII
Änderung des Oö. Landes-VertragsbedienstetengesetzesArtikel römisch dreizehn, Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 39a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Bedienstete nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 ist § 10a sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist.“„Auf Bedienstete nach Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 ist Paragraph 10 a, sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Dem Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Vertragsbediensteten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Vertragsbediensteten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, eingefügt:
„§ 39a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 39a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 39 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.Abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Bedienstete nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist.Absatz eins, ist auf Bedienstete nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 2 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach Paragraph 2, Absatz 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Artikel XIV
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch vierzehn, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 11a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 11. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(2)Absatz 2,Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 10 Abs. 2.Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,
(3)Absatz 3,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 bis 4 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist.
Artikel XV
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985Artikel römisch fünfzehn, Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§29a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§29a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1b und Abs. 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufenAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und Absatz 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde odergegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder
bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3)Absatz 3,Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Wege der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Wege der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.“
Artikel XVI
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992Artikel römisch sechzehn, Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, eingefügt:
„§ 64a
Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19„§ 64a, Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19
Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.“Für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019 aus 2020, kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß Paragraph 48 b,
Artikel XVII
Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976Artikel römisch siebzehn, Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1976,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 fünfter und sechster Satz lauten:Paragraph 5, Absatz 6, fünfter und sechster Satz lauten:
„Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“„Die Einbringung der entfallenen Schulzeit kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Absatz 4, schulfrei erklärten Tage und bei lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen zudem durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Die im Absatz 4, Litera a, angeführten Tage, die letzten drei Tage der Karwoche sowie die Tage vom 24. bis einschließlich 31. Dezember müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben und die Hauptferien dürfen dadurch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
Artikel XVIII
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998Artikel römisch achtzehn, Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 40 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 30 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „lit. a, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 5,“ eingefügt.Im Paragraph 40, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 30 Absatz eins, Ziffer 2, die Wortfolge „lit. a, ausgenommen der Kosten für Schuldnerberatung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,,“ eingefügt.
Artikel XIX
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002Artikel römisch neunzehn, Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 75a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 139f Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 75a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 75 Abs. 2 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.Abweichend von Paragraph 75, Absatz 2, kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzw. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.
(2)Absatz 2,§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 bis 4 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten zur Beurteilung heranzuziehen ist.Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 bis 4 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, gelten für Beamtinnen und Beamte, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten zur Beurteilung heranzuziehen ist.
(3)Absatz 3,Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 139e wird folgender § 139f eingefügt:Nach Paragraph 139 e, wird folgender Paragraph 139 f, eingefügt:
„§ 139f
Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation„§ 139f, Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 19 Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.“Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins a, sinngemäß anzuwenden.“
Artikel XX
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018Artikel römisch zwanzig, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 61a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, eingefügt:
„§ 61a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 61a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Die Tourismusorganisationen haben in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das Haushaltsjahr des Kalenderjahres 2020 anstelle der Erträge aus den Tourismusbeiträgen (§ 46) einen vom Land Oberösterreich gewährten Förderbetrag anzusetzen.Die Tourismusorganisationen haben in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das Haushaltsjahr des Kalenderjahres 2020 anstelle der Erträge aus den Tourismusbeiträgen (Paragraph 46,) einen vom Land Oberösterreich gewährten Förderbetrag anzusetzen.
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2020 ist abweichend von § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3 und § 44 Abs. 1 und 2 kein Tourismusbeitrag zu entrichten.“Für das Kalenderjahr 2020 ist abweichend von Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins und 3 und Paragraph 44, Absatz eins und 2 kein Tourismusbeitrag zu entrichten.“
Artikel XXI
In- und AußerkrafttretenArtikel römisch 21 , In- und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Artikel I § 8 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins Paragraph 8, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Folgende Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht außer Kraft:
Artikel III Z 4 (§ 138 Abs. 1a Oö. GDG 2002);Artikel römisch drei Ziffer 4, (Paragraph 138, Absatz eins a, Oö. GDG 2002);
Artikel IV Z 3 (§ 87 Abs. 1a Oö. GBG 2001);Artikel römisch vier Ziffer 3, (Paragraph 87, Absatz eins a, Oö. GBG 2001);
Artikel IX Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 7 Oö. KAG 1997);Artikel römisch neun Ziffer 2, (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, Oö. KAG 1997);
Artikel XII Z 3 (§ 91 Abs. 1a Oö. LBG);Artikel römisch zwölf Ziffer 3, (Paragraph 91, Absatz eins a, Oö. LBG);
Artikel XIII Z 2 und 3 (§ 2 Abs. 8 und § 10a Abs. 1a Oö. LVBG);Artikel römisch dreizehn Ziffer 2 und 3 (Paragraph 2, Absatz 8 und Paragraph 10 a, Absatz eins a, Oö. LVBG);
Artikel XVII (§ 5 Abs. 6 Oö. Schulzeitgesetz 1976);Artikel römisch siebzehn (Paragraph 5, Absatz 6, Oö. Schulzeitgesetz 1976);
Artikel XVIII (§ 40 Abs. 2 Oö. SHG 1998);Artikel römisch achtzehn (Paragraph 40, Absatz 2, Oö. SHG 1998);
Artikel XIX Z 2, 3 und 5 (§ 19 Abs. 1a und § 139f Oö. StGBG 2002).Artikel römisch neunzehn Ziffer 2, 3 und 5 (Paragraph 19, Absatz eins a und Paragraph 139 f, Oö. StGBG 2002).
(4)Absatz 4,Artikel III Z 2 (§ 74b Abs. 9 Oö. GDG 2002) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.Artikel römisch drei Ziffer 2, (Paragraph 74 b, Absatz 9, Oö. GDG 2002) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Artikel IX Z 1 und 3 (§ 100a Oö. KAG 1997) tritt mit Ablauf des 5. Oktober 2020 außer Kraft.Artikel römisch neun Ziffer eins und 3 (Paragraph 100 a, Oö. KAG 1997) tritt mit Ablauf des 5. Oktober 2020 außer Kraft.
(6)Absatz 6,Artikel XVIII (§ 40 Abs. 2 Oö. SHG 1998) tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Artikel römisch achtzehn (Paragraph 40, Absatz 2, Oö. SHG 1998) tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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