LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 31. März 2020 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 29 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1272/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1282/2020, 42. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 43 [CELEX-Nr. 32018L0843])Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1272 aus 2019,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1282 aus 2020,, 42. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 43 [CELEX-Nr. 32018L0843]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. GlücksspielautomatengesetzesArtikel römisch eins, Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 14, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden.Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat sie die Anlagen römisch eins bis römisch drei des FM-GwG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin hat als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer) sowie alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer) sowie alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 22, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins,;
wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass eine Spielteilnehmerin bzw. ein Spielteilnehmer nicht auf eigene Rechnung handelt, diese bzw. diesen aufzufordern, den Treugeber mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG vorgesehenen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist die Spielteilnahme zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass eine Spielteilnehmerin bzw. ein Spielteilnehmer nicht auf eigene Rechnung handelt, diese bzw. diesen aufzufordern, den Treugeber mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Schlussteil FM-GwG vorgesehenen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist die Spielteilnahme zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
bei Einsätzen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;bei Einsätzen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Absatz eins, oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Absatz eins, ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 FM-GwG angewendet werden;
im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.“im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:Im Paragraph 14, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie hat die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten.“„Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie hat die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG einzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20a Abs. 2 lautet:Paragraph 20 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Bewilligungsinhaberinnen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReg Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.“Die Landesregierung hat die Bewilligungsinhaberinnen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, sowie des Paragraph 25, Absatz 2, 5 bis 8 und Paragraph 33, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß Paragraph 12, WiEReg Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20a Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.Im Paragraph 20 a, Absatz 12, wird nach der Wortfolge „"Art". 44 Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,;
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018;Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.“
Artikel II
Änderung des Oö. Stiftungs- und FondsgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Oö. Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 150/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 150/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Oö. WettgesetzesArtikel römisch drei, Änderung des Oö. Wettgesetzes
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 8, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden.Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach Paragraph 4, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen römisch eins bis römisch drei des FM-GwG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 22, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins,;
bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Absatz eins, oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3, FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Absatz eins, ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 FM-GwG angewendet werden;
im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.“im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 3 lautet der erste Satz:Im Paragraph 8, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten.“„Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des Paragraph 9, WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG einzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14a Abs. 2 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.“Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, sowie des Paragraph 25, Absatz 2, 5 bis 8 und Paragraph 33, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß Paragraph 12, WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14a Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.Im Paragraph 14 a, Absatz 12, wird nach der Wortfolge „"Art". 44 Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15c lautet:Paragraph 15 c, lautet:
„§ 15c
Verweisungen„§ 15c, Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,;
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.“
Artikel IV
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch vier, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, wobei der Verweis auf § 11 Abs. 2a WiEReG erst mit 10. November 2020 anzuwenden ist.Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, wobei der Verweis auf Paragraph 11, Absatz 2 a, WiEReG erst mit 10. November 2020 anzuwenden ist.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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