LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 16. März 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 25 Verordnung:

Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des Zellersees festgelegt werden, (Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 4, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 und 2/2 (Paragraph 2,) grün eingefärbten Bereiche nicht.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 und 2/2 (Paragraph 2,) rot eingefärbten Bereiche nicht für den Neu-, Zu- oder Umbau von:
    1. Ziffer eins
      Gebäuden bis zu einer Höhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches);
    2. Ziffer 2
      Carports, Pergolen, Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen sowie versiegelten Park- und Abstellplätzen bis 30 m²;
    3. Ziffer 3
      Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungen (zB Grobsteinschlichtungen) bis zu einer Höhe von 1,5 m; wenn diese im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes ausgeführt werden, bis zu einer Höhe von 3 m über dem Gelände;
    4. Ziffer 4
      Lärmschutzwänden, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden, sowie für Einfriedungen und sonstige Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von 1,5 m;
    5. Ziffer 5
      nicht unter Ziffer eins, fallenden Bauwerken der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung (zB Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Wasserbehälter).

Paragraph 2

Die Grenzen der im Paragraph eins, genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen