LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. Jänner 2020

www.ris.bka.gv.at

Nr. 2 Verordnung:

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 15, Absatz 4, des Tiermaterialiengesetzes - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und des Paragraph 14, Absatz 3 und des Paragraph 61, des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Tiermaterialienverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Bundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Sammlung und Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Tiermaterialiengesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.
  2. Absatz 2Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. Ziffer eins
      „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, TMG);
    2. Ziffer 2
      „geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß Paragraph 3, TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;
    3. Ziffer 3
      „Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb;
    4. Ziffer 4
      „Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 18, Tiermaterialien-Verordnung bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt Paragraph 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß Paragraph 14, Tierseuchengesetz.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,
Entgelte

  1. Absatz einsDie Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
    1. Ziffer eins
      Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,
    2. Ziffer 2
      Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren,
    3. Ziffer 3
      Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. Ziffer 4
      Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des Paragraph 14, TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, besteht.
  2. Absatz 2Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
  3. Absatz 3Für die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
  4. Absatz 4Für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Absatz 5,, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1.

Je Einhufer

9,54 Euro

2.

Je Rind

7,22 Euro

3.

Je Kalb bis 1 Jahr

1,08 Euro

4.

Je Schwein

2,17 Euro

5.

Je Ferkel und je Nachgeburt

0,44 Euro

6.

Je Schaf/Ziege

0,65 Euro

7.

Je Zuchtwild

0,65 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

21,67 Euro

  1. Absatz 5Für die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,65 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,32 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.
  2. Absatz 6Die Entgelte nach Absatz 4, sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
  3. Absatz 7Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 8Die in den Absatz 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,
Gebühren

  1. Absatz einsDie Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, TMG beträgt 100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
  2. Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, TMG beträgt 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage