LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 12. Dezember 2019

www.ris.bka.gv.at

Nr. 120 Verordnung:

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019

Verordnung

der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut)
(Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019)

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDG 2002 fallen. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4 bis 15 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,, nach dem bisherigen Gehaltsschema erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
  3. Absatz 3Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
  4. Absatz 4Der Begriff „Abteilung“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei der der betreffenden Abteilungsleitung mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht.
  5. Absatz 5Der Begriff „Geschäftsgruppe“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei der der betreffenden Geschäftsgruppenleitung mindestens zwei Abteilungen im Sinn des Absatz 4, zugeordnet sind.

Paragraph 2,
Dienstpostengruppen

  1. Absatz einsErgänzend zu den im jeweiligen Absatz eins, der Paragraphen 6 bis 11 enthaltenen fixen Funktionslaufbahnen können entsprechend des jeweiligen Absatz 2, Funktionslaufbahnen nach einer Dienstpostengruppe festgelegt werden. Unter Dienstpostengruppen sind mehrere in einer Dienstpostengruppe zusammengefasste Funktionslaufbahnen zu verstehen.

  1. Absatz 2Nachfolgende Dienstpostengruppen im Sinn des Absatz eins, werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      DPG 5 = GD 25 bis 21
    2. Ziffer 2
      DPG 4 = GD 20 bis 16
    3. Ziffer 3
      DPG 3 = GD 15 bis 11
  2. Absatz 3Im Rahmen einer Dienstpostengruppe hat die Gemeinde die Dienstposten unter Heranziehung der Grundsätze des Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung einzureihen und eine Funktionslaufbahn (GD) festzusetzen. Die Gemeinden haben dabei die Gemeindegröße, das wirtschaftliche Aufkommen, die Gesamtpersonalausstattung, die Leistungsfähigkeit und dauerhafte qualitative Mehrbelastungen zu berücksichtigen sowie auf die für den Dienstposten geltende Stellenbeschreibung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4Jeder Dienstposten einer Gemeinde nach Paragraphen 6 bis 11 muss erstmalig einer Funktionslaufbahn nach den für die jeweilige Kategorie geltenden Absatz eins, zugeordnet werden, bevor die Festlegung einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe erfolgt.

Paragraph 3,
Umreihung in einer Dienstpostengruppe

  1. Absatz einsUmreihungen in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn in einer Dienstpostengruppe sind bei Vertragsbediensteten mittels Nachtrag zum Dienstvertrag bzw. bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid jeweils längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Ein solcher Bescheid bzw. Nachtrag zum Dienstvertrag hat jedenfalls die konkrete Stellenbezeichnung nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu enthalten und ist der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Funktionslaufbahn (Grundeinstufung), von welcher eine befristete Umreihung nach Absatz eins, erfolgt, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstvertrag vereinbarte Funktionslaufbahn bzw. bei Beamtinnen und Beamten bescheidmäßig festgelegte Funktionslaufbahn; die so festgestellte Funktionslaufbahn ist nach Paragraph 2, Absatz 4, einem gleichwertigen Dienstposten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Für Neueintritte ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist als Grundeinstufung jene Funktionslaufbahn festzulegen, welche für den entsprechenden Dienstposten nach Paragraph 2, Absatz 4, erstmalig festgelegt wurde, bevor der Dienstposten einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe zugeordnet wurde. Vor der Umreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Ablauf einer befristeten Umreihung nach Absatz eins, hat vor der Umreihung in eine andere Funktionslaufbahn eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die in der Folge zu vollziehenden Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen und ist die tatsächliche Erbringung dieser Aufgaben sicherzustellen.
  4. Absatz 4Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand sowie den Gemeinderat mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Befristung nach Absatz eins, über deren Auslaufen zu informieren.

Paragraph 4,
Gemeinden bis 500 Einwohner

In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 12

1

VB

GD 20

Paragraph 5,
Gemeinden mit 501 bis 1.000 Einwohner

In Gemeinden mit 501 bis 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 12

1

VB

GD 17

1

VB

GD 20

Paragraph 6,
Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 11

1

VB

GD 16

1

VB

GD 18

1

VB

GD 20

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18 und GD 20 können drei Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 7,
Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 11

1

VB

GD 16

1

VB

GD 17

1

VB

GD 18

1

VB

GD 20

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 17, GD 18 und GD 20 können vier Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 8,
Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 11

2

VB

GD 16

2

VB

GD 18

1

VB

GD 20

1

VB

GD 21

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18, GD 20 und GD 21 können sechs Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 9,
Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 10

2

VB

GD 15

2

VB

GD 17

1

VB

GD 18

1

VB

GD 19

1

VB

GD 20

1

VB

GD 21

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 15 und GD 17 können drei Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
  2. Absatz 3Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 17, GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können fünf Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 10,
Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 10

2

VB

GD 14

2

VB

GD 16

1

VB

GD 17

4

VB

GD 18

1

VB

GD 19

3

VB

GD 20

1

VB

GD 21

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 14, GD 16 und GD 17 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
  2. Absatz 3Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können neun Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 11,
Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 9

2

VB

GD 13

3

VB

GD 16

2

VB

GD 17

4

VB

GD 18

2

VB

GD 19

3

VB

GD 20

2

VB

GD 21

  1. Absatz 2Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 13 und GD 16 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
  2. Absatz 3Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 17, GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können 13 Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.

Paragraph 12,
Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 Einwohner

In Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 8

3

VB

GD 12

Paragraph 13,
Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 7

3

VB

GD 11

  1. Absatz 2In Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 7

4

VB

GD 12

Paragraph 14,
Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 6

3

VB

GD 10

  1. Absatz 2In Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 6

5

VB

GD 11

Paragraph 15,
Gemeinden über 22.000 Einwohner

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit über 22.000 Einwohner mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 5

3

VB

GD 9

  1. Absatz 2In Gemeinden mit über 22.000 Einwohner ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 5

6

VB

GD 10

Paragraph 16,
Gemeinden über 7.001 Einwohner

Die weiteren Dienstposten bei Gemeinden nach Paragraphen 12,, 13, 14 und 15 sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

Paragraph 17,
Einwohnerzahl und Verwaltungsgemeinschaften

  1. Absatz einsFür die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in der Gemeinde haben.
  2. Absatz 2Bei Veränderung der Einwohnerzahlen oder der Kategorien liegt für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) eine Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 188, Oö. GDG 2002 vor, zu der ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.
  3. Absatz 3Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne von Verwaltungsgemeinschaften, welche in wesentlichen Bereichen der Verwaltung zusammenarbeiten, ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in jenen Gemeinden haben, welche Mitglied einer solchen Verwaltungsgemeinschaft sind.
  4. Absatz 4Unter dem Begriff „wesentlicher Bereich“ im Rahmen einer Zusammenarbeit in einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinn des Absatz 3, ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung in den Bereichen Amtsleitung und zumindest zwei weiteren Bereichen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu verstehen.

Paragraph 18,
Reihung der Dienstposten

  1. Absatz einsFür die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
    1. Ziffer eins
      Amtsleitung;
    2. Ziffer 2
      Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);
    3. Ziffer 3
      Bauwesen;
    4. Ziffer 4
      Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Melde-wesen, ...).
  2. Absatz 2Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.

Paragraph 19,
Sonderregelungen

  1. Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den in den Paragraphen 4 bis 15 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten geschaffen werden, wobei Paragraph 7, Absatz 3, Oö. GDG 2002 Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen sowie eine allenfalls damit verbundene Genehmigungspflicht.
  2. Absatz 2Für die Festsetzung des Dienstpostenplans im Rahmen von Gemeindevereinigungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, Oö. GDG 2002 zusätzliche über den in den Paragraphen 4 bis 15 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten, allenfalls unter der Auflage einer zeitlichen Befristung, geschaffen werden.

Paragraph 20,
Dienstpostenplanänderungen

  1. Absatz einsDie Änderung des Dienstpostenplans, mit der im Bereich der Verwaltung eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, Oö. GDG 2002.
  2. Absatz 2Es bedarf keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete bzw.ein Bediensteter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, Oö. GDG 2002 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. GemO 1990 für nicht länger als drei Monate aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.

Paragraph 21,
Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, außer Kraft. Die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,, gilt für die Bediensteten, die unter das Oö. GBG 2001 fallen, weiter.
  2. Absatz 2Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002 erlassene Dienstpostenpläne der Gemeinden sind bis spätestens 31. Dezember 2028 anzupassen. Sind zu diesem Zeitpunkt Dienstposten festgesetzt, welche in dieser Verordnung keine Deckung finden, unterliegt der gesamte Dienstpostenplan der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Oö. GDG 2002.
  3. Absatz 3Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat