LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. November 2019

www.ris.bka.gv.at

Nr. 103 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 4, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation (Oö. Tourismushaushalts-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „7.“. Ziffer 3, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    Erträge aus Förderungen;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 der Rücklage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4, Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können. Erreicht die durch Zuweisungen gebildete Rücklagensumme eine Höhe von 10 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6, sind weitere Zuweisungen zur Rücklage nur mehr zulässig, soweit dies zur Umsetzung konkreter Projekte in einem vorweg definierten zeitlichen Rahmen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bis 31. Juli bzw. 31. Oktober sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Kontostände der Bankkonten zum 30. Juni und zum 30. September sowie eine Hochrechnung der Ein- und Auszahlungen für das zweite Halbjahr bzw. das vierte Quartal;
    2. Ziffer 2
      die Ist-Stände der betrieblichen Erträge und der betrieblichen Aufwendungen zum ersten Halbjahr bzw. zum Ende des dritten Quartals und eine Hochrechnung der betrieblichen Erträge und der betrieblichen Aufwendungen für das zweite Halbjahr bzw. das vierte Quartal.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat