LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 29. November 2019 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 103 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 4 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 4, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2019,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation (Oö. Tourismushaushalts-Verordnung), LGBl. Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation (Oö. Tourismushaushalts-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „7.“. Z 3 (neu) lautet:. Ziffer 3, (neu) lautet:
Erträge aus Förderungen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können. Erreicht die durch Zuweisungen gebildete Rücklagensumme eine Höhe von 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6, sind weitere Zuweisungen zur Rücklage nur mehr zulässig, soweit dies zur Umsetzung konkreter Projekte in einem vorweg definierten zeitlichen Rahmen erforderlich ist.“Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 der Rücklage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4, Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können. Erreicht die durch Zuweisungen gebildete Rücklagensumme eine Höhe von 10 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6, sind weitere Zuweisungen zur Rücklage nur mehr zulässig, soweit dies zur Umsetzung konkreter Projekte in einem vorweg definierten zeitlichen Rahmen erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Bis 31. Juli bzw. 31. Oktober sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
die Kontostände der Bankkonten zum 30. Juni und zum 30. September sowie eine Hochrechnung der Ein- und Auszahlungen für das zweite Halbjahr bzw. das vierte Quartal;
die Ist-Stände der betrieblichen Erträge und der betrieblichen Aufwendungen zum ersten Halbjahr bzw. zum Ende des dritten Quartals und eine Hochrechnung der betrieblichen Erträge und der betrieblichen Aufwendungen für das zweite Halbjahr bzw. das vierte Quartal.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Achleitner |
Landesrat |
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