LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 24. Oktober 2019 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 86 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1069/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1128/2019, 38. Landtagssitzung; RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73 [CELEX-Nr. 32015L0849]; RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 43 [CELEX-Nr. 32018L0843])Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1069 aus 2019,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1128 aus 2019,, 38. Landtagssitzung; RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73 [CELEX-Nr. 32015L0849]; RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 43 [CELEX-Nr. 32018L0843]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. GlücksspielautomatengesetzesArtikel römisch eins, Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgende Einträge eingefügt:
„§ 20a | Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
§ 20bParagraph 20 b | Verordnungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 3. Hauptstück:
„3. HAUPTSTÜCK
STRAFEN, VERÖFFENTLICHUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN„3. HAUPTSTÜCK, STRAFEN, VERÖFFENTLICHUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23Paragraph 23 | Strafbestimmungen |
§ 23aParagraph 23 a | Veröffentlichungen |
§ 23bParagraph 23 b | Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen |
§ 23cParagraph 23 c | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 24Paragraph 24 | Schlussbestimmungen“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Z 8 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 19 werden angefügt:Im Paragraph 2, Ziffer 8, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 bis 19 werden angefügt:
wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 165, StGB;
Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 b, StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Kunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.“Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 14, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 hat die Bewilligungsinhaberin als Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15 sowie § 24 Abs. 1 bis 4 und 6, Anlage I und II.Zusätzlich zu Absatz eins, hat die Bewilligungsinhaberin als Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6, Anlage römisch eins und römisch zwei.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.“Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 4 entfällt.Paragraph 14, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 20 a und 20 b eingefügt:
„§ 20a
Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung„§ 20a, Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Bewilligungsinhaberinnen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 und 6 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, sowie des Paragraph 25, Absatz 2, 5 und 6 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde oder bei der Landesregierung der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie haben auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(5)Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 FM-GwG zu treffen. Paragraph 16, Absatz 5, FM-GwG gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb der Bewilligungsinhaberin mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin selbst auch gerichtet werden an:
die Mitglieder des Leitungsorgans der Bewilligungsinhaberin sowie an Personen, die die Bewilligungsinhaberin kontrollieren, oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 iVm. § 23 Abs. 2:Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 :
jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei der Bewilligungsinhaberin bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Glücksspielautomatenunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
die Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 zurückzunehmen.die Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zurückzunehmen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.
(9)Absatz 9,Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:Die im Absatz 8, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen;
einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Bewilligungsinhaberin oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Unternehmens melden;
einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist;
klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiliger oder diskriminierender Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
meldende Personen erhalten wirksame Unterstützung gegenüber anderen Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.
(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Absatz 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium nach dem FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium nach dem FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(13)Absatz 13,Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(14)Absatz 14,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(15)Absatz 15,Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Zurücknahme einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 5 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Zurücknahme einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3 und 5 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.
(16)Absatz 16,Soweit im § 14 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.Soweit im Paragraph 14 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.
§ 20b
VerordnungenParagraph 20 b,, Verordnungen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage II des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage römisch zwei des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage III des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.“Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage römisch drei des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zum 3. Hauptstück lautet:
„3. HAUPTSTÜCK
STRAFEN, VERÖFFENTLICHUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“„3. HAUPTSTÜCK, STRAFEN, VERÖFFENTLICHUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Strafbestimmungen„§ 23, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
gegen die Bewilligungsauflagen verstößt,
als Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht oder die Spielteilnahme an Glückspielautomaten ermöglicht,
gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 bis 3 verstößt odergegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach Paragraph 20, Absatz eins bis 3 verstößt oder
die Pflichten der Vorbeugung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verletzt.
(2)Absatz 2,Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(4)Absatz 4,Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Absatz 3, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5)Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
(6)Absatz 6,Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“Bei Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23c eingefügt:Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 23 a bis 23 c eingefügt:
„§ 23a
Veröffentlichungen„§ 23a, Veröffentlichungen
(1)Absatz eins,Die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 iVm. § 23 Abs. 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.Die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(2)Absatz 2,Die Behörden gemäß § 23 Abs. 1 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die BehördeDie Behörden gemäß Paragraph 23, Absatz eins, haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
(3)Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4)Absatz 4,Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
§ 23b
Wirksame Ahndung von PflichtverletzungenParagraph 23 b,, Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 20a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 hat die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 20 a, hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, hat die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
die Schwere und Dauer der Übertretung;
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;
die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;
frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Absatz eins, unberührt.
(3)Absatz 3,Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 23 Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.Zum Zweck des Absatz eins, Ziffer 7, hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Paragraph 23, Absatz 3, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.
§ 23c
Verarbeitung personenbezogener DatenParagraph 23 c,, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018;Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
Bundeskriminalamt-Gesetz - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz - BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018;Gewerbeordnung 1994 - GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.“
Artikel II
Änderung des Oö. WettgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Oö. Wettgesetzes
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgende Einträge eingefügt:
„§ 14a | Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
§ 14bParagraph 14 b | Verordnungen“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Einträge zum 4. Abschnitt lauten:
„4. Abschnitt
Strafen, Veröffentlichungen und Schlussbestimmungen„4. Abschnitt, Strafen, Veröffentlichungen und Schlussbestimmungen
§ 15Paragraph 15 | Strafbestimmungen |
§ 15aParagraph 15 a | Veröffentlichungen |
§ 15bParagraph 15 b | Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen |
§ 15cParagraph 15 c | Verweisungen |
§ 16Paragraph 16 | Übergangs- und Schlussbestimmungen“ |
| |
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 5 und 6 lauten:Paragraph 2, Ziffer 5 und 6 lauten:
Wette: Preisvereinbarung zwischen der Wettanbieterin bzw. dem Wettanbieter und den Wetthaltern über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden sportlichen, politischen, kulturellen oder sonstigen für den Abschluss von Wetten geeigneten Ereignisses, unabhängig davon, ob die Vereinbarung an einem physischen Ort oder auf beliebigem Weg aus der Ferne, auf elektronischem Weg oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie oder auf individuelle Anfrage eines Dienstleistungsempfängers abgeschlossen wird;
Wettannahmestelle: ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten angeboten bzw. Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden oder in der Wettkunden vermittelt werden (in der Folge „ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle“); im Fall einer Ausübung dieser Tätigkeiten über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, gilt als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt (in der Folge „sonstige Wettannahmestelle“);“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Z 9 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 bis 20 werden angefügt:Im Paragraph 2, Ziffer 9, wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10 bis 20 werden angefügt:
wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 165, StGB;
Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 b, StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Kunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.“Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 3 Z 2 entfällt das Zitat „im Sinn des § 2 Z 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017,“.Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Zitat „im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,,“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen auszuhängen, bei sonstigen Wettannahmestellen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden auszuhändigen bzw. ein Ausdruck ist zu ermöglichen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Wettannahmestellen„§ 5, Wettannahmestellen
(1)Absatz eins,Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.
(2)Absatz 2,Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.
(3)Absatz 3,Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diese Wettannahmestelle. Die gewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.“Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diese Wettannahmestelle. Die gewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Absatz eins, der Landesregierung nachzuweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 7 Abs. 1 entfällt das Zitat „, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017,“.Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,,“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „übersteigt,“ die Wortfolge „jedenfalls bei Vorliegen einer Wettkundenkarte,“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 5, wird nach dem Wort „übersteigt,“ die Wortfolge „jedenfalls bei Vorliegen einer Wettkundenkarte,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 7 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Für die Tätigkeit von Wettunternehmen an sonstigen Wettannahmestellen gelten die Abs. 1 bis 11 mit der Maßgabe, dassFür die Tätigkeit von Wettunternehmen an sonstigen Wettannahmestellen gelten die Absatz eins bis 11 mit der Maßgabe, dass
die Identität in jedem Fall durch Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten, elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) oder durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselben Informationen wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis) festgestellt werden muss;
für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden eine elektronische Wettkundenkarte zu erstellen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 8 Abs. 1 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,“.Im Paragraph 8, Absatz eins, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 haben die Wettunternehmer als Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15 sowie § 24 Abs. 1 bis 4 und 6, Anlage I und II.Zusätzlich zu Absatz eins, haben die Wettunternehmer als Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6, Anlage römisch eins und römisch zwei.
(3)Absatz 3,Das Wettunternehmen ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.“Das Wettunternehmen ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 Abs. 4 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 9 Z 5 wird jeweils das Wort „Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.Im Paragraph 9, Ziffer 5, wird jeweils das Wort „Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 12, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a und 14 b eingefügt:
„§ 14a
Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung„§ 14a, Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Wettunternehmen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Wettunternehmen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 und 6 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, sowie des Paragraph 25, Absatz 2, 5 und 6 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(5)Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 FM-GwG zu treffen. Paragraph 16, Absatz 5, FM-GwG gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:
die Mitglieder des Leitungsorgans des Wettunternehmens sowie an Personen, die das Wettunternehmen kontrollieren, oder
Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3:Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 :
jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
die Bewilligung nach § 10 Abs. 2 zu entziehen.die Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, zu entziehen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.
(9)Absatz 9,Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:Die im Absatz 8, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen;
einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Wettunternehmen oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Unternehmens melden;
einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist;
klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiliger oder diskriminierender Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
meldende Personen erhalten wirksame Unterstützung gegenüber anderen Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.
(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Absatz 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(13)Absatz 13,Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(14)Absatz 14,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(15)Absatz 15,Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.
(16)Absatz 16,Soweit im § 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“Soweit im Paragraph 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“
§ 14b
VerordnungenParagraph 14 b,, Verordnungen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage II des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage römisch zwei des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage III des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.“Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage römisch drei des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zum 4. Abschnitt lautet:
„4. Abschnitt
Strafen, Veröffentlichungen und Schlussbestimmungen“„4. Abschnitt, Strafen, Veröffentlichungen und Schlussbestimmungen“
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Strafbestimmungen„§ 15, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht:
wer ein Wettunternehmen an einer Wettannahmestelle ohne Bewilligung, entgegen den Bedingungen und Auflagen einer Bewilligung oder nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;
wer eine Wettannahmestelle nicht an einem Ort gemäß § 5 Abs. 1 betreibt oder wer den Betrieb einer Wettannahmestelle der Behörde nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis bringt;wer eine Wettannahmestelle nicht an einem Ort gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betreibt oder wer den Betrieb einer Wettannahmestelle der Behörde nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis bringt;
wer die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 5 Abs. 2);wer die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (Paragraph 5, Absatz 2,);
wer einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren oder entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß § 6 aufstellt oder betreibt;wer einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren oder entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß Paragraph 6, aufstellt oder betreibt;
wer minderjährigen Personen entgegen § 7 Abs. 1 die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;wer minderjährigen Personen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;
wer den Verpflichtungen des § 7 zum Ausstellen von Wettkundenkarten, Führen eines Verzeichnisses der Wettkundenkarten oder Führen von Wettbüchern nicht entspricht;wer den Verpflichtungen des Paragraph 7, zum Ausstellen von Wettkundenkarten, Führen eines Verzeichnisses der Wettkundenkarten oder Führen von Wettbüchern nicht entspricht;
wer eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;
wer den Verpflichtungen des § 7 hinsichtlich Beratung und Sperre von Wettkundinnen und Wettkunden nicht entspricht;wer den Verpflichtungen des Paragraph 7, hinsichtlich Beratung und Sperre von Wettkundinnen und Wettkunden nicht entspricht;
wer den Verpflichtungen, Maßnahmen gegen Geldwäscherei gemäß § 8 durchzuführen, nicht entspricht;wer den Verpflichtungen, Maßnahmen gegen Geldwäscherei gemäß Paragraph 8, durchzuführen, nicht entspricht;
wer verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt;
wer die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine anwesende Auskunftsperson nicht nachkommt (§§ 7 und 14).wer die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine anwesende Auskunftsperson nicht nachkommt (Paragraphen 7 und 14).
(2)Absatz 2,Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Absatz 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 9, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(5)Absatz 5,Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Absatz 4, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(6)Absatz 6,Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(7)Absatz 7,Der Versuch ist strafbar.
(8)Absatz 8,Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“Bei Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15c eingefügt:Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a bis 15 c eingefügt:
„§ 15a
Veröffentlichungen„§ 15a, Veröffentlichungen
(1)Absatz eins,Die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.Die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(2)Absatz 2,Die Behörden gemäß § 15 Abs. 2 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die BehördeDie Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
(3)Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4)Absatz 4,Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
§ 15b
Wirksame Ahndung von PflichtverletzungenParagraph 15 b,, Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 14a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 14 a, hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, hat die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
die Schwere und Dauer der Übertretung;
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;
die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;
frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Absatz eins, unberührt.
(3)Absatz 3,Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 15 Abs. 4 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.Zum Zweck des Absatz eins, Ziffer 7, hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Paragraph 15, Absatz 4, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.
§ 15c
VerweisungenParagraph 15 c,, Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundeskriminalamt-Gesetz - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz - BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.“
Artikel III
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch drei, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 20a Abs. 10 und 11 Oö. Glücksspielautomatengesetz und § 14a Abs. 10 und 11 Oö. Wettgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 20 a, Absatz 10 und 11 Oö. Glücksspielautomatengesetz und Paragraph 14 a, Absatz 10 und 11 Oö. Wettgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |
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