LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. September 2019

www.ris.bka.gv.at

Nr. 81 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins und 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin