LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 30. September 2019 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 81 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins und 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 122/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“Abweichend von Absatz eins, beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“Abweichend von Absatz eins, beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“Abweichend von Absatz eins, beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Gerstorfer |
Landesrätin |
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