Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 20. August 2019 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 66 Verordnung: | Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird |
Auf Grund des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der Paragraphen 9,, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
Die Paragraphen 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
Für den Landeshauptmann: |
Anschober |
Landesrat |