- Ziffer einszumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
- Ziffer 2keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
- Ziffer 3nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.