LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Juli 2019

www.ris.bka.gv.at

Nr. 55 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1078 aus 2019,, Abänderungsantrag Beilage Nr. 1080 aus 2019,, 36. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018

Das Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 54, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3, (neu) und 3a ersetzt:

  1. Absatz 3,Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
    1. Ziffer eins
      zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
    2. Ziffer 2
      keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
    3. Ziffer 3
      nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
    Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.
  2. Absatz 3 a,Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.“

Artikel römisch zwei, Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer