Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 31. Juli 2019 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 55 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1078/2019, Abänderungsantrag Beilage Nr. 1080/2019, 36. Landtagssitzung) |
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:
§ 54 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 (neu) und 3a ersetzt:
„(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
1. | zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt, | |||||||||
2. | keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und | |||||||||
3. | nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind. | |||||||||
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. |
(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Der Erste Präsident | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |