LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Dezember 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 114 Landesgesetz:

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2018 (römisch XXVIII. Gesetz-gebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 853/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 881/2018, 31. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird
(Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2018 - Oö. LDHG-Novelle 2018)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:„Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben.
  2. Absatz 2Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als
    1. Ziffer eins
      Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;
    2. Ziffer 2
      Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;
    3. Ziffer 3
      Öffentliche Pflichtschule:
      1. Litera a
        eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des römisch II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt römisch eins des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder
      2. Litera b
        eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des römisch II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt römisch eins des Schulorganisationsgesetzes.
  3. Absatz 3Unter Lehrpersonen werden Landeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-personen verstanden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,
Zuständigkeit der Landesregierung

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,
Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Der Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:

Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der
Schulcluster-Leiterin bzw. des Schulcluster-Leiters

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsDer Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist,
      1. Litera a
        die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß Paragraph 57, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, LVG in Verbindung mit Paragraph 29 a, VBG bzw. Paragraph 2, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 29 a, VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;
      2. Litera b
        die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß Paragraph 59, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Litera f, LVG in Verbindung mit Paragraph 59, LDG 1984 bzw. Paragraph 2, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraphen 29 f und 91c Absatz 2, VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;
    2. Ziffer 2
      solange durch den Schulerhalter nicht nach Paragraph 18, Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen.
  2. Absatz 2Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Litera k, LVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.
  3. Absatz 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule kann sich an der Zuweisung oder Versetzung von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern gemäß Paragraphen 19 und 21 LDG 1984 an ihre bzw. seine Schule beteiligen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Diensttausches gemäß Paragraph 20, LDG 1984 sowie einer Zuweisung und einer Versetzung einer Landesvertragslehrperson gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera g, LVG in Verbindung mit Paragraph 6, VBG und Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 bzw. Paragraph 2, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 6, VBG und Paragraph 9, Absatz eins, LVG. Dazu ist dieser bzw. diesem von den für die jeweilige dienstrechtliche Maßnahme zuständigen Organen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7 a, lautet:

Paragraph 7 a,
Vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters sowie der ständigen Stellvertreterin bzw.
des ständigen Stellvertreters an einer Berufsschule

  1. Absatz einsIst eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Paragraph 27, Absatz eins, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, c, c, LVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LDG 1984 eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit ihrer bzw. seiner Vertretung betrauen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann dazu einen Vorschlag, der bis zu drei geeignete Lehrpersonen enthalten darf, erstatten.
  2. Absatz 2Für die Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß Absatz eins, ist Paragraph 57, Absatz 4, SchUG maßgeblich. Darüber hinaus ist für einen gültigen Beschluss die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.
  3. Absatz 3Im Fall der Verhinderung einer nach Absatz eins, betrauten Vertreterin bzw. eines nach Absatz eins, betrauten Vertreters erfolgt die Vertretung durch die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, c, c, LVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LDG 1984 vorgesehene Lehrperson.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten auch für Berufsschulen, an denen keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gemäß Paragraph 52, Absatz 11, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, a, a, LVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 11, LDG 1984 bestellt ist. Ist eine ständige Stellvertreterin bzw. ein ständiger Stellvertreter bestellt, gelten Absatz eins bis 3 für deren bzw. dessen Vertretung in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich.
  5. Absatz 5Werden im Absatz eins und 4 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster (Paragraphen 27 b und 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) geführt, so enden mit der Errichtung des Schulclusters die Funktionen der an diesen Schulen allenfalls nach Absatz eins, oder 4 bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung und
Schulcluster-Leitung

Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsBei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, LDG 1984, wenn die Stellungnahme der Landeslehrerin bzw. des Landeslehrers nach Paragraph 64, LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde vom Leiterbericht abweicht;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 mit Ausnahme
      1. Litera a
        der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 78 und 79 LDG 1984,
      2. Litera b
        der vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 80, LDG 1984,
      3. Litera c
        der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, LDG 1984,
      4. Litera d
        des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß Paragraph 99, LDG 1984,
      5. Litera e
        der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß Paragraph 100, LDG 1984 sowie
      6. Litera f
        der Ausübung des Gnadenrechts gemäß Paragraph 105, LDG 1984.
  3. Absatz 3Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder in ihrer bzw. seiner Vertretung die Leiterin bzw. der Leiter des Präsidialbereichs der Bildungsdirektion oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion, die bzw. der von der Bildungsdirektorin bzw. dem Bildungsdirektor bestimmt wird, als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      die zuständige Landesschulinspektorin bzw. der zuständige Landesschulinspektor oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihr bzw. sein Vertreter oder im Fall deren bzw. dessen Verhinderung die zuständige Pflichtschulinspektorin bzw. der zuständige Pflichtschulinspektor;
    3. Ziffer 3
      eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter;
    4. Ziffer 4
      je nach der Verwendung der vom Verfahren betroffenen Landeslehrerin bzw. des vom Verfahren betroffenen Landeslehrers drei Vertreterinnen bzw. Vertreter
      1. Litera a
        der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder
      2. Litera b
        der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 9, Absatz 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 6Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß Absatz 3, Ziffer 4, erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 10, Absatz 2, werden das Zitat „§ 20 Absatz 8, Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,“ durch das Zitat „§ 20 Absatz 8, Bundes-Personalvertretungsgesetz“ und der Ausdruck „Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuss, Zentralausschuss)“ durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,
Mitwirkung der Bildungsdirektion

  1. Absatz einsDie Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Bildungsdirektion ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, LDG 1984 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß Paragraph 95, Absatz 3, LDG 1984 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß Paragraph 95, Absatz 4, LDG 1984 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß Paragraph 95, Absatz 5, LDG 1984 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß Paragraph 87, Absatz 3, LDG 1984 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIm Rahmen der gemäß Paragraph 57, des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 durch die Bildungsdirektion zu erlassenden Schulbau- und -einrichtungsverordnung sind die im Sinn des Paragraph 112, Absatz 2, LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2, LDG 1984 sowie Paragraph 2, Absatz 8, LVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2, LDG 1984 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrpersonen erforderlichen Maßnahmen zu regeln; solche Maßnahmen dürfen sinngemäß nur Regelungsgegenstände gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zum Inhalt haben.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Bildungsdirektion Bedienstete der Bildungsdirektion oder im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber Bedienstete des Amtes der Oö. Landesregierung, die entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. Bedienstetenschutzes besitzen, als Kontrollorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der den Kontrollorganen zukommenden Aufgaben und Befugnisse gelten die nach Paragraph 112, LDG 1984 bzw. Paragraph 26, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 112, LDG 1984 sowie Paragraph 2, Absatz 8, LVG in Verbindung mit Paragraph 112, LDG 1984 für anwendbar erklärten Bestimmungen des 8. Abschnitts des Bundes-Bedienstetenschutz-gesetzes.“

Novellierungsanordnung 19, Das römisch VI. Hauptstück entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 20 b, Absatz eins, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 51/2012“.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 20 b, Absatz 3, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 20 c, Absatz 2, wird die Wendung „Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,“ durch die Wendung „Zivilrechts-Mediations-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 20 d, Absatz 2, entfällt das Zitat „1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 20 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „Beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 20 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);
    2. Ziffer 2
      eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 20 e, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 20 g, Absatz eins, werden die Wortfolge „Der Landesschulrat“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion“ und die Wortfolge „Lehrerin (einen Lehrer)“ durch das Wort „Lehrperson“ ersetzt und nach der Wortfolge „eine Bedienstete (einen Bediensteten)“ die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im römisch IX. Hauptstück wird vor Paragraph 21, folgender Paragraph 20 k, eingefügt:

Paragraph 20 k,
Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    • Strichaufzählung
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2018;
    • Strichaufzählung
      Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
    • Strichaufzählung
      Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
    • Strichaufzählung
      Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2014;
    • Strichaufzählung
      Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
    • Strichaufzählung
      Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
    • Strichaufzählung
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2018;
    • Strichaufzählung
      Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2018;
    • Strichaufzählung
      Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
    • Strichaufzählung
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. römisch eins Nr. 29/2003;
    • Strichaufzählung
      Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2018,.“

Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Ziffer 10,, 15, 20 bis 23 und 28 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 7, tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. März 1987 betreffend die Zuständigkeit des Schulleiters zur Gewährung eines Sonderurlaubes sowie zur Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1987,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwältin bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt.
  4. Absatz 4Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und die bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt. Gleichermaßen bleiben allenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Oö. LDHG 1986, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2018,, bestellte Brandschutzbeauftrage und gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Oö. LDHG 1986, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2018,, bestellte Kontrollorgane nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, weiter im Amt.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer