LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 99 Verordnung:

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Raum der NUTS römisch III Region Linz-Wels wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
  2. Absatz 2Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1540/1 und 1522/2, KG Lustenau, Stadtgemeinde Linz, im Ausmaß von 17.561 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.
  3. Absatz 3Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Absatz 2, bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 29.880 m², eingeschränkt auf das Sortiment Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung, verwendet werden dürfen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage