LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 97 Verordnung:

Grundwasserschongebietsverordnung Muttlingquellen

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der von der Marktgemeinde Windischgarsten genutzten „Muttlingquellen“
(Grundwasserschongebietsverordnung Muttlingquellen)

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der von der Marktgemeinde Windischgarsten genutzten Quellen am Muttling in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß wird das im Paragraph 2, umschriebene Grundwasserschongebiet „Muttlingquellen“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Paragraph 2,
Grenzen

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 3,
Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Paragraph 4,
Bewilligungspflichtige Maßnahmen

  1. Absatz einsIm Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung: 
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Erdaufschlüssen, Rohstoffentnahmen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf, Bohrungen und Grabungen (zB Hanganschnitte, Tunnelbauten, Baugruben, Forststraßen) tiefer als 0,5 m unter Geländeoberkante;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von Entwässerungsanlagen, die nicht ohnehin von Paragraph 40, WRG 1959 erfasst ist;
    4. Ziffer 4
      das Aufstellen von mobilen Einrichtungen zur Abwassersammlung;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
    6. Ziffer 6
      Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 1.500 m² sowie Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m²;
    7. Ziffer 7
      die Anlage von Forstgärten und Baumschulen.
  2. Absatz 2Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Paragraph 5,
Sonstige Einschränkungen

  1. Absatz einsIm Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2017;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, und von Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe nach Paragraph 54, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten;
    4. Ziffer 4
      die Verwendung und Ablagerung radioaktiver Stoffe;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Sprengungen;
    6. Ziffer 6
      die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial;
    7. Ziffer 7
      die Einbringung von Abwasser einschließlich von thermisch veränderten Wässern in das Grundwasser;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung und Erweiterung von ortsfesten Senkgruben und Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Abwässern und Wirtschaftsdünger, ausgenommen mobile Anlagen zur Abwassersammlung;
    9. Ziffer 9
      die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von geringfügig verunreinigten Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
    10. Ziffer 10
      die Errichtung von Betrieben und Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG 1959 verwendet oder gelagert werden;
    11. Ziffer 11
      die Errichtung oder Erweiterung von geschlossenen Siedlungsgebieten;
    12. Ziffer 12
      die Errichtung von Straßen, ausgenommen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche nichtöffentliche Wege (Güterwege) im Sinn des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, und Forststraßen;
    13. Ziffer 13
      die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinRoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 95/2016;
    14. Ziffer 14
      die Errichtung von Schipisten, Friedhöfen und Wildgehegen;
    15. Ziffer 15
      die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen.         
  2. Absatz 2Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
  3. Absatz 3Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:
    1. Ziffer eins
      Der Transport wassergefährdender Stoffe als freihängende Last von Luftfahrzeugen ist der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß spätestens am letzten Werktag vor dem Flug während der Amtsstunden zu melden.
    2. Ziffer 2
      Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Wasserversorgungsanlagen, sofern sie nicht bewilligungspflichtig ist, ist vor Umsetzung der Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
    3. Ziffer 3
      Betankungen aus mobilen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind unter Angabe des beabsichtigten Betankungszeitraums und des Treibstoffumschlags spätestens eine Woche vor Beginn der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß während der Amtsstunden zu melden.

Paragraph 6,
Strafbestimmung

Übertretungen der Paragraphen 4 und 5 werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4, WRG 1959 bestraft.

Paragraph 7,
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Anschober

Landesrat

Anlagen