LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. Oktober 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 77 Landesgesetz:

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018 (römisch 28 . Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 788 aus 2018,, Ausschussbericht Beilage Nr. 815 aus 2018,, 29. Landtagssitzung; RL 2014/23/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0023])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 geändert wird, (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,)“ durch die Wortfolge „(Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) oder Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 und im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „§§ 131 bzw. 272 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 107, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,,“ durch die Wortfolge „§§ 143 und 305 BVergG 2018, Paragraph 72, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 107, BVergGVS 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „§ 152 Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,,“ durch die Wortfolge „§ 155 Absatz 4 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 BVergG 2018 bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 BVergGVS 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§§ 140 bzw. 279 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012, bzw. Paragraph 115, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2012,,“ durch die Wortfolge „§§ 150 bzw. 311 BVergG 2018 bzw. Paragraph 115, BVergGVS 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, lautet:

„§ 4, Fristen für Nachprüfungsanträge

  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  3. Absatz 3,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 5, entfällt Absatz 4,; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 6, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin bzw. Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 8, entfällt Absatz 7,; der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 9, wird die Wortfolge „Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 10, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin bzw. Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die bzw. der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist.
    Bis zur Stellung eines Antrags gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 13, lautet:

„§ 13, Fristen

Anträge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Faxnummer oder“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 15, werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß Paragraph 16, Absatz 2, 5 und 6 können nur von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Die Absatz 2 bis 8 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 8 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem Paragraph 144, Absatz 2, oder Paragraph 306, Absatz 2, BVergG 2018, Paragraph 72, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 108, Absatz 2, BVergGVS 2012, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
    eingebracht wurde.
  2. Absatz 10,Die Absatz 2 bis 9 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin bzw. welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift von Paragraph 17, lautet:

„§ 17, Auskunftspflicht und Akteneinsicht“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:

„§ 17a, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag, die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 18, Absatz 6, wird die Wortfolge „ist der betroffene Auftraggeber bzw. die betroffene Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „sind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 18 a, lautet:

„§ 18a, Zustellungen

Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge „Soweit dem Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht,“ durch die Wortfolge „Soweit dem weder Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird die Wortfolge „sieben Werktagen“ durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „zehn Werktagen“ durch die Wortfolge „15 Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Nach dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a, Verfahrenshilfe

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrags zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der im Paragraph 13, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrags mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 14, Absatz 2, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
  4. Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
    2. Ziffer 2
      dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Fall der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, angefügt:

„§ 24a, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018): Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVergGKonz 2018): Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012): Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Landesgesetz auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen wird, ist diese in der Fassung ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S 389 anzuwenden.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer