LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 31. August 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 66 Verordnung: | Oö. ChG-Beitragsverordnung |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden
(Oö. ChG-Beitragsverordnung)der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden , (Oö. ChG-Beitragsverordnung)
Auf Grund § 20 Abs. 6 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 20, Absatz 6, Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines, Beiträge zu den LeistungenParagraph eins,, Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen
(1)Absatz eins,Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.
(2)Absatz 2,Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(3)Absatz 3,Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach Paragraphen 9, 10, 11, 12, Absatz 2, Ziffer eins, 13, oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.
(4)Absatz 4,Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 3 ff. zu leisten.Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Absatz eins bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den Paragraphen 3, ff. zu leisten.
§ 2
Einkommen nach § 20 Abs. 6 Oö. ChG, FreibeträgeParagraph 2,, Einkommen nach Paragraph 20, Absatz 6, Oö. ChG, Freibeträge
(1)Absatz eins,Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(2)Absatz 2,Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,
bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), des Freibetrags nach § 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), des Freibetrags nach Paragraph 105, EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (Paragraph 10, EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Ziffer eins, hinzuzurechnen,
bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70 % des jeweils geltenden Versicherungswerts,
alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält,
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).
(3)Absatz 3,Das Einkommen ist nachzuweisen
bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,
bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,
bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,
bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach § 3 EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach Paragraph 3, EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,
für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie zB Unterhaltsklage, Scheidungsurteil). Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.
(4)Absatz 4,Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.
§ 3
Beitrag zur Heilbehandlung gemäß § 9 Oö. ChGParagraph 3,, Beitrag zur Heilbehandlung gemäß Paragraph 9, Oö. ChG
(1)Absatz eins,Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver bzw. stundenweiser Form bzw.
Heilbehandlung für gehörlose, sinnes-, sprach- und wahrnehmungsbeeinträchtigte Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
- 10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung. |
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(2)Absatz 2,Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40 % des jeweils gewährten Pflegegelds) - wie folgt:
bei ganztägiger Therapie 20 % des Ausgangswerts je Tag,
bei halbtägiger Therapie 10 % des Ausgangswerts je Halbtag.
§ 4
Beitrag zur Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChGParagraph 4,, Beitrag zur Frühförderung gemäß Paragraph 10, Oö. ChG
Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- 10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung. |
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§ 5
Beitrag zur fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Oö. ChGParagraph 5,, Beitrag zur fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. ChG
(1)Absatz eins,Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- | jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag. |
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(2)Absatz 2,Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Absatz eins, nicht berücksichtigt.
§ 6
Beitrag zu Trainingsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 Oö. ChGParagraph 6,, Beitrag zu Trainingsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. ChG
(1)Absatz eins,Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- | jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag. |
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(2)Absatz 2,Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. |
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§ 7
Beitrag zu Persönlicher Assistenz gemäß § 13 Oö. ChGParagraph 7,, Beitrag zu Persönlicher Assistenz gemäß Paragraph 13, Oö. ChG
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. |
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§ 8
Beitrag zu mobiler Betreuung und Hilfe gemäß § 14 Oö. ChGParagraph 8,, Beitrag zu mobiler Betreuung und Hilfe gemäß Paragraph 14, Oö. ChG
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. |
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§ 9
Beitrag zum Wohnen gemäß § 12 Oö. ChGParagraph 9,, Beitrag zum Wohnen gemäß Paragraph 12, Oö. ChG
(1)Absatz eins,Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:
- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag. |
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(2)Absatz 2,Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowieEinkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß Paragraph 2,, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie
pflegebezogene Geldleistungen nach dem BPGG, wobei der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleibt.pflegebezogene Geldleistungen nach dem BPGG, wobei der vom Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleibt.
Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Z 2 20 % des Betrags des Pflegegelds der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.Wenn der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Ziffer 2, 20 % des Betrags des Pflegegelds der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.
(3)Absatz 3,Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- | jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag. |
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(4)Absatz 4,Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit
fähigkeitsorientierter Aktivität oder
gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Abs. 2 geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten.gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Absatz 2, geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten.
§ 10
Deckelung der Beiträge bei der Gewährung von MaßnahmenParagraph 10,, Deckelung der Beiträge bei der Gewährung von Maßnahmen
Bei Gewährung von
fähigkeitsorientierter Aktivität,
Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,
Persönlicher Assistenz, oder
mobiler Betreuung und Hilfe
darf die Summe der dafür gemäß §§ 3 bis 8 und § 9 Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds überschreiten.darf die Summe der dafür gemäß Paragraphen 3 bis 8 und Paragraph 9, Absatz eins, zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds überschreiten.
§ 11
InkrafttretenParagraph 11,, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl. Nr. 78/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2015,, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Gerstorfer |
Landesrätin |
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