LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. Mai 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 45 Verordnung:

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Raum der NUTS römisch III Region Mühlviertel wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
  2. Absatz 2Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstückes Nr. 930/4 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 932/1, beide KG Freistadt, Stadtgemeinde Freistadt, im Ausmaß von 10.609 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.
  3. Absatz 3Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Absatz 2, bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel auf 200 m² zu beschränken.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landeshauptmann-Stellvertreter