LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 30. Mai 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 41 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Wettgesetz geändert wird (XXVIII. Gesetz-gebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 564/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 697/2018, 25. Landtagssitzung; RL (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73 [CELEX-Nr. 32015L0849])Landesgesetz, mit dem das Oö. Wettgesetz geändert wird (römisch 28 . Gesetz-gebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 564 aus 2017,, Ausschussbericht Beilage Nr. 697 aus 2018,, 25. Landtagssitzung; RL (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73 [CELEX-Nr. 32015L0849]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Wettgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 Z 2 wird folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgende Wortfolge angefügt:
„auch ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des § 2 Z 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, diese Voraussetzungen erfüllt und“„auch ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, diese Voraussetzungen erfüllt und“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle. Die gewerberechtlich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.“Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle. Die gewerberechtlich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Absatz eins, der Landesregierung nachzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 5 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 5, wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, entspricht.“Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, entspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.“Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Maßnahmen gegen Geldwäsche„§ 8, Maßnahmen gegen Geldwäsche
(1)Absatz eins,Das Wettunternehmen hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, für sie ergeben: § 31c Abs. 1, § 31c Abs. 2 Z 3, § 31c Abs. 2 Z 4, wobei in diesen Fällen jedenfalls auch eine Identitätsfeststellung gemäß § 31c Abs. 2 Z 1 zu erfolgen hat, § 31c Abs. 2 Z 6, § 31c Abs. 3 Z 1, § 31c Abs. 3 Z 2 für den Bereich der Wettterminals.Das Wettunternehmen hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, für sie ergeben: Paragraph 31 c, Absatz eins,, Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 4,, wobei in diesen Fällen jedenfalls auch eine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins, zu erfolgen hat, Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 2, für den Bereich der Wettterminals.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die Wettunternehmen Informationen im Sinn des § 31c Abs. 4 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, erhalten.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die Wettunternehmen Informationen im Sinn des Paragraph 31 c, Absatz 4, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, erhalten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach diesem Landesgesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach diesem Landesgesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 9 Z 3 wird der Punkt durch den Begriff „ , oder“ ersetzt; der Z 3 werden folgende Ziffern 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 9, Ziffer 3, wird der Punkt durch den Begriff „ , oder“ ersetzt; der Ziffer 3, werden folgende Ziffern 4 und 5 angefügt:
Wetten mit einem Wetteinsatz von über 500 Euro, oder
Live-Wetten, ausgenommen Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt).“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 15 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2 d eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der Infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der Infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
(2b)Absatz 2 b,Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 9 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die BehördeDie Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 9, mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
(2c)Absatz 2 c,Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung gemäß Abs. 2b nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung gemäß Absatz 2 b, nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(2d)Absatz 2 d,Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nach Abs. 2b oder 2c in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nach Absatz 2 b, oder 2c in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmen haben die Anpassung ihrer Wettbedingungen und Wettscheine sowie die Durchführung der Analysen gemäß Art. I Z 6 (§ 8) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.Die Wettunternehmen haben die Anpassung ihrer Wettbedingungen und Wettscheine sowie die Durchführung der Analysen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Paragraph 8,) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 unterzogen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |
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