LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 31. Jänner 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 3 Landesgesetz: | Oö. Tourismusgesetz 2018 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 384/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 553/2017, 21. Landtagssitzung)Oö. Tourismusgesetz 2018 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 384/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 553/2017, 21. Landtagssitzung) |
Landesgesetz
zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich
(Oö. Tourismusgesetz 2018)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS |
1. Teil Tourismusorganisationen1. Abschnitt Landes-Tourismusstrategie, Landes-Tourismusorganisation |
§ 1Paragraph eins, | Ziel; Landes-Tourismusstrategie |
§ 2Paragraph 2, | Tourismusbericht |
§ 3Paragraph 3, | Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation |
§ 4Paragraph 4, | Organe der Landes-Tourismusorganisation |
§ 5Paragraph 5, | Generalversammlung |
§ 6Paragraph 6, | Strategie-Board |
§ 7Paragraph 7, | Geschäftsführung |
§ 8Paragraph 8, | Berichtspflicht der Geschäftsführung |
2. Abschnitt Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände |
§ 9Paragraph 9, | Ortsklassen, Tourismusgemeinden |
§ 10Paragraph 10, | Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden |
§ 11Paragraph 11, | Mitglieder des Tourismusverbands |
§ 12Paragraph 12, | Aufgaben der Tourismusverbände und Gemeinden |
3. Abschnitt Organisation der Tourismusverbände |
§ 13Paragraph 13, | Organe des Tourismusverbands |
1. Unterabschnitt Vollversammlung des Tourismusverbands |
§ 14Paragraph 14, | Zusammensetzung; Stimmrecht |
§ 15Paragraph 15, | Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 16Paragraph 16, | Aufgaben |
2. Unterabschnitt Aufsichtsrat des Tourismusverbands |
§ 17Paragraph 17, | Zusammensetzung |
§ 18Paragraph 18, | Wahl des Aufsichtsrats |
§ 19Paragraph 19, | Neuerliche Wahlausschreibung |
§ 20Paragraph 20, | Wahl der bzw. des Vorsitzenden |
§ 21Paragraph 21, | Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl |
§ 22Paragraph 22, | Aufgaben und Geschäftsgang |
§ 23Paragraph 23, | Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung |
§ 24Paragraph 24, | Befangenheit |
3. Unterabschnitt Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Tourismusverbands |
§ 25Paragraph 25, | Bestellung; Dienstverhältnis |
§ 26Paragraph 26, | Aufgaben |
4. Abschnitt Haushaltsführung der Tourismusorganisationen |
§ 27Paragraph 27, | Budget |
§ 28Paragraph 28, | Rechnungswesen, Jahresabschluss |
§ 29Paragraph 29, | Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen |
§ 30Paragraph 30, | Sorgfaltsmaßstab; Haftung |
5. Abschnitt Aufsicht über die Tourismusorganisationen |
§ 31Paragraph 31, | Aufsichtsbehörde |
§ 32Paragraph 32, | Überwachung der Haushaltsführung |
2. Teil Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben1. Abschnitt Beitragsbehörde, Verfahren |
§ 33Paragraph 33, | Oö. Tourismusbeitragsstelle |
§ 34Paragraph 34, | Verfahren |
§ 35Paragraph 35, | Private Gästeunterkunft |
2. Abschnitt Tourismusbeiträge |
§ 36Paragraph 36, | Gemeindebezogene Beitragspflicht |
§ 37Paragraph 37, | Beitragsgruppen |
§ 38Paragraph 38, | Bewertungsbeirat |
§ 39Paragraph 39, | Beitragspflichtiger Umsatz |
§ 40Paragraph 40, | Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes |
§ 41Paragraph 41, | Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit |
§ 42Paragraph 42, | Vereinfachte Umsatzermittlung |
§ 43Paragraph 43, | Beitragshöhe |
§ 44Paragraph 44, | Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D |
§ 45Paragraph 45, | Beitragserklärung; Beitragsleistung |
§ 46Paragraph 46, | Aufteilung der Tourismusbeiträge |
3. Abschnitt Tourismusabgaben 1. Unterabschnitt Ortstaxe |
§ 47Paragraph 47, | Abgabenpflicht |
§ 48Paragraph 48, | Höhe der Ortstaxe |
§ 49Paragraph 49, | Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe |
§ 50Paragraph 50, | Befreiung von der Ortstaxe |
§ 51Paragraph 51, | Abgabenbehörde; Abgabenerklärung |
§ 52Paragraph 52, | Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung |
§ 53Paragraph 53, | Aufteilung der Ortstaxenerträge |
2. Unterabschnitt Freizeitwohnungen |
§ 54Paragraph 54, | Abgabenpflicht |
§ 55Paragraph 55, | Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale |
§ 56Paragraph 56, | Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale |
§ 57Paragraph 57, | Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale |
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3. Teil Einräumung von Benützungsrechten; Strafbestimmungen |
§ 58Paragraph 58, | Einräumung von Benützungsrechten |
§ 59Paragraph 59, | Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen |
§ 60Paragraph 60, | Strafbestimmungen |
§ 61Paragraph 61, | Verweise |
§ 62Paragraph 62, | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
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1. Teil
Tourismusorganisationen
1. Abschnitt
Landes-Tourismusstrategie, Landes-Tourismusorganisation
§ 1 Paragraph eins,
Ziel; Landes-Tourismusstrategie
(1)Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich geeignete Tourismusorganisationen zu errichten, für deren Finanzierung und gemeinsame strategische Ausrichtung zu sorgen und Regelungen über die Einhebung von Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus zu schaffen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die strategischen Grundlagen für den Tourismus in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich und unter angemessener Beteiligung der oberösterreichischen Tourismusbetriebe und Tourismusverbände in einem Strategiekonzept festzulegen. Die Landes-Tourismusorganisation hat bei der Entwicklung und regelmäßigen Evaluierung der Landes-Tourismusstrategie beratend mitzuwirken.
§ 2 Paragraph 2,
Tourismusbericht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Tourismus in Oberösterreich zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Mai des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
§ 3 Paragraph 3,
Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation
(1)Absatz einsDie Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
(2)Absatz 2Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie
das Markensystem im Tourismus in Oberösterreich kontinuierlich zu betreuen, zu steuern und weiterzuentwickeln sowie die Markenpotentiale regelmäßig zu evaluieren;
die landesweite Zielmarktstrategie zu entwickeln und die Kommunikation sowie die Verkaufsförderung auf den definierten Zielmärkten aufzubereiten und umzusetzen;
destinationsübergreifende Produkte, Services und Strategien als Grundlagen für eine regionale oder überregionale Einheitlichkeit des Marktauftritts im Sinn der Landes-Tourismusstrategie zu entwickeln;
die landesweiten Aufgaben im Bereich der Destinations- und Tourismusentwicklung sowie der Marktforschung wahrzunehmen;
die Tourismusverbände in den Angelegenheiten Personal, Beschaffung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderungen zu unterstützen, um Synergien zu nutzen und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken;
die Interessen der oberösterreichischen Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit anderen Institutionen und Wirtschaftszweigen national und international zu koordinieren.
(3)Absatz 3Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß Paragraph 7, zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
(4)Absatz 4Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 im Einzelfall angemessene Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, im Einzelfall angemessene Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.
§ 4 Paragraph 4,
Organe der Landes-Tourismusorganisation
Die Organe der LTO sind:
die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
§ 5 Paragraph 5,
Generalversammlung
(1)Absatz einsDer Generalversammlung der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
je eine bzw. ein von den im Landtag vertretenen Parteien entsendete Vertreterin bzw. entsendeter Vertreter;
zwei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreterinnen bzw. Vertreter;
die bzw. der Vorsitzende des Strategie-Boards.
(2)Absatz 2Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung bei der LTO wirksam. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(3)Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Generalversammlung gegenüber Dritten. Sie bzw. er hat ein weiteres Mitglied mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu betrauen.
(4)Absatz 4Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
die Festlegung des Unternehmenskonzeptes;
die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auf Empfehlung des Strategie-Boards;
die Bestellung eines Abschlussprüfers;
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des konsolidierten Jahresabschlusses;
die Entlastung der Geschäftsführung und des Strategie-Boards;
die Kenntnisnahme der Berichte gemäß § 8;die Kenntnisnahme der Berichte gemäß Paragraph 8 ;,
die Festlegung des Budgets auf Empfehlung des Strategie-Boards;
die Festlegung einer Geschäftsordnung für die Generalversammlung;
die Überwachung der Geschäftsführung der LTO;
die Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der LTO, in der jedenfalls die Berichtspflichten gegenüber der Generalversammlung bzw. dem Strategie-Board sowie die Geschäfte, welche einer Zustimmung der Generalversammlung oder des Strategie-Boards bedürfen, festzulegen sind.
(5)Absatz 5Die Generalversammlung ist befugt, die LTO bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu vertreten.
§ 6 Paragraph 6,
Strategie-Board
(1)Absatz einsDem Strategie-Board der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
neun von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendete Vertreter;
drei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreter.
(2)Absatz 2Als Vertreter gemäß Abs. 1 sind Experten mit den für die im Abs. 5 festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.Als Vertreter gemäß Absatz eins, sind Experten mit den für die im Absatz 5, festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die LTO und ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Strategie-Boards wirksam. Wiederholte Entsendungen und vorzeitige Abberufungen sind zulässig. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied ist binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuentsenden. Die Funktionsperiode des Strategie-Boards beträgt fünf Jahre.
(4)Absatz 4Aus dem Kreis der Mitglieder werden für die Dauer der Funktionsperiode die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestellt.
(5)Absatz 5Dem Strategie-Board obliegen folgende Aufgaben:
die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Festlegung des Budgets;
die strategische Beratung der Geschäftsführung;
die Festlegung des jährlichen Marketingplans;
die Festlegung einer Geschäftsordnung für das Strategie-Board.
§ 7Paragraph 7,
Geschäftsführung
(1)Absatz einsDie Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.
(2)Absatz 2Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.
§ 8 Paragraph 8,
Berichtspflicht der Geschäftsführung
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat der Generalversammlung nach Maßgabe der für die Geschäftsführung zu erlassenden Geschäftsordnung die entsprechenden Berichte zu erstatten.
2. Abschnitt
Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände
§ 9 Paragraph 9,
Ortsklassen, Tourismusgemeinden
(1)Absatz einsDie Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 5 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.Die Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Absatz 5, eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2)Absatz 2Für die Einstufung einer Gemeinde hat ihre Nächtigungsintensität folgende Grenzwerte zu erreichen:
Ortsklasse A: den doppelten Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
Ortsklasse B: den einfachen Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
Ortsklasse C: den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
Ortsklasse D: weniger als den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität.
(3)Absatz 3Die Nächtigungsintensität ergibt sich für jede Erhebungsgemeinde jeweils aus dem auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundeten Verhältnis des Durchschnittswertes der Übernachtungen von Gästen der vorangegangenen fünf Kalenderjahre zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl mit Stichtag zum Beginn der betreffenden Kalenderjahre. Erhebungsgemeinden sind die Städte und Gemeinden, von denen nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 die Übernachtungen von Gästen zu erheben sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnissen der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung. Als Landes-Nächtigungsintensität gilt jeweils jener auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundete Wert, der sich aus dem Verhältnis der Durchschnittswerte der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl aller oberösterreichischen Gemeinden ergibt.
(4)Absatz 4Soweit dies dem Interesse zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich nicht entgegensteht und die beantragte Ortsklasse dem Tourismusangebot in der Gemeinde eher entspricht, kann eine Gemeinde von der Landesregierung auf Antrag des Gemeinderats gemäß Abs. 1 in eine um eine Stufe niedrigere als die sich aus Abs. 2 ergebende Ortsklasse eingestuft werden.Soweit dies dem Interesse zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich nicht entgegensteht und die beantragte Ortsklasse dem Tourismusangebot in der Gemeinde eher entspricht, kann eine Gemeinde von der Landesregierung auf Antrag des Gemeinderats gemäß Absatz eins, in eine um eine Stufe niedrigere als die sich aus Absatz 2, ergebende Ortsklasse eingestuft werden.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann eine Gemeinde auf Antrag des Gemeinderats in eine höhere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Tourismus entspricht. Ein solches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus in der Gemeinde zu erwarten ist oder das Tourismusangebot der beantragten Ortsklasse entspricht. Vor Beschluss eines Antrags für eine höhere Ortsklasse hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(6)Absatz 6Die Einstufung gemäß Abs. 4 und 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Abs. 5 zulässig.Die Einstufung gemäß Absatz 4 und 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Absatz 5, zulässig.
(7)Absatz 7Ist von der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mindestens eine Erhebungsgemeinde betroffen, ist die Nächtigungsintensität der neuen Gemeinde aus dem Verhältnis der Summe der Übernachtungen von Gästen zur Gesamtzahl der Einwohner in den bisherigen Gemeinden zu bilden. Die neue Gemeinde ist entsprechend den zuletzt ermittelten Grenzwerten einzustufen. Sofern die Vereinigung zur neuen Gemeinde nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird, ist die Ortsklasse für die neue Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem auf die Gemeindevereinigung folgenden Kalenderjahr zu verordnen. Bis dahin bleiben für die betreffenden Gemeindegebiete die bisherigen Ortsklasseneinstufungen maßgeblich.
§ 10 Paragraph 10,
Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrnehmung der örtlichen und regionalen öffentlichen touristischen Interessen für die Gebiete der Tourismusgemeinden marktrelevante und effiziente (ein- oder mehrgemeindige) Tourismusverbände zu errichten. Diese sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist für jeden Tourismusverband festzulegen, welche Bezeichnung er führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.
(2)Absatz 2Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist darauf zu achten, dass jeder Tourismusverband ein Aufkommen aus Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr und ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht. Bei besonderen regional-geografischen Gegebenheiten können diese Anforderungen um bis zu 10 % unterschritten werden. Ist ein Tourismusverband an einer touristischen Organisation beteiligt oder Mitglied einer solchen Organisation, welcher zumindest ein weiterer Rechtsträger, der seinen Sitz außerhalb von Oberösterreich hat, angehört, können die Anforderungen für diesen Tourismusverband um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn im Gebiet dieser Organisation insgesamt ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht wird, den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der touristischen Organisation insgesamt ein Budget von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr zur Verfügung steht und die Umsetzung der touristischen Strategie dadurch gewährleistet ist. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen.
(3)Absatz 3Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen, wenn für sein Gebiet später ein anderer Tourismusverband errichtet wird. Eine solche Maßnahme ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Förderung des Tourismus erwarten lässt. Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Tourismusverbände hat die Landesregierung festzulegen, dass ein Tourismusverband nicht aufgelöst wird und den anderen bzw. die übrigen für das betreffende Gebiet bereits errichteten Tourismusverbände übernimmt. Dabei gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands bzw. der einbezogenen Tourismusverbände auf diesen als Gesamtrechtsnachfolger über.
(4)Absatz 4Wird nur ein Teilgebiet eines Tourismusverbands einem anderen Tourismusverband zugeordnet, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines mehrgemeindigen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Abs. 4 über.Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Absatz 4, über.
§ 11 Paragraph 11,
Mitglieder des Tourismusverbands
(1)Absatz einsPflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach § 39 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach Paragraph 39, Absatz eins, bzw. Paragraph 43, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des Paragraph 26, Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2)Absatz 2Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können einen begründeten Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied stellen. Das gleiche Recht steht Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbands zu. Die Aufnahme bzw. Ablehnung hat der Tourismusverband dem Antragsteller binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags schriftlich mitzuteilen. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied.
(3)Absatz 3Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den §§ 37 bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß § 37 Abs. 2 Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den Paragraphen 37, bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.
(4)Absatz 4Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
(5)Absatz 5Wird das Ansehen eines Tourismusverbands durch marktschädigendes Verhalten eines Mitglieds trotz erfolgter Abmahnungen durch längere Zeit herabgewürdigt, kann die Vollversammlung den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses endet die Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags. Über Antrag ist der Ausschluss zu widerrufen, sofern ein schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist.
§ 12 Paragraph 12,
Aufgaben der Tourismusverbände und Gemeinden
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände haben unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für ihr Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
(2)Absatz 2Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO folgende Aufgaben:
das touristische Marketing auf den für den Tourismusverband relevanten Zielmärkten, insbesondere Informationsmanagement und Kommunikation, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg;
die touristische Produkt- und Angebotsentwicklung, insbesondere auch durch Einbindung und Koordination der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen;
die Bereitstellung von Services für Gäste und Mitglieder;
sonstige für die Betreuung der Gäste notwendige Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements;
die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;
die Betreuung der für ihren Bereich maßgeblichen Destinationsmarken im Sinn der Landes-Tourismusstrategie einschließlich der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;
die Koordination der öffentlichen Freizeitinfrastruktur.
(3)Absatz 3Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund und Europäische Union) ihre Mittel zu optimieren und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Personal, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
(4)Absatz 4Für Einrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen ein Zuschuss durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
(5)Absatz 5Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Wege von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.
3. Abschnitt
Organisation der Tourismusverbände
§ 13 Paragraph 13,
Organe des Tourismusverbands
Die Organe eines Tourismusverbands sind:
die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
1. Unterabschnitt
Vollversammlung des Tourismusverbands
§ 14 Paragraph 14,
Zusammensetzung; Stimmrecht
(1)Absatz einsJedem Mitglied des Tourismusverbands kommt eine Stimme in der Vollversammlung zu. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Andere Rechtsträger als natürliche Personen können ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgewiesen, kann die bzw. der Vorsitzende die Ausübung des Stimmrechts zulassen, soweit Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Eine bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2)Absatz 2Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 1 und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz eins und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.
(3)Absatz 3Zur Ermittlung des Stimmrechts bei der Wahl des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Tourismusverbands in zwei Stimmgruppen zu erfassen: Mitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 oder 2 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der übrigen Beitragsgruppen ausüben, sowie freiwillige Mitglieder ohne beitragspflichtige Tätigkeit bilden die zweite Stimmgruppe. Übt ein Mitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich.
(4)Absatz 4Die Stimmgruppenliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle rechtzeitig anzufordern und für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind an der bzw. den Amtstafel(n) im Verbandsgebiet bekannt zu machen.
(5)Absatz 5Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
(6)Absatz 6Je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung dürfen entsenden:
jede in einem Gemeinderat im Gebiet des Tourismusverbands vertretene Partei;
die Wirtschaftskammer Oberösterreich;
die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
(7)Absatz 7Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, dürfen auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung entsenden.
(8)Absatz 8Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.
§ 15Paragraph 15,
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1)Absatz einsDie Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch einen Aushang an der Amtstafel der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Ohne Auswirkung auf die Einberufung sind die Mitglieder des Tourismusverbands, die Bürgermeisterin(nen) bzw. der (die) Bürgermeister des Verbandsgebiets und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung von der Einberufung zu verständigen.Die Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch einen Aushang an der Amtstafel der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Ohne Auswirkung auf die Einberufung sind die Mitglieder des Tourismusverbands, die Bürgermeisterin(nen) bzw. der (die) Bürgermeister des Verbandsgebiets und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung von der Einberufung zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Absatz eins, einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.
(3)Absatz 3Zur Abstimmung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte genannt wurden. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder einschließlich der anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erforderlich. Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(4)Absatz 4Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt.
§ 16 Paragraph 16,
Aufgaben
Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
die Wahl und allfällige Abberufung sowie die allfällige Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Kenntnisnahme des Tourismuskonzepts;
die Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 5 bis 7);die Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz 5 bis 7);
die Anregung einer Anhebung der Ortstaxe bzw. die Abgabe einer Stellungnahme nach § 48 Abs. 2;die Anregung einer Anhebung der Ortstaxe bzw. die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 48, Absatz 2 ;,
die Festlegung einer allfälligen Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Festlegung des Budgets;
die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses;
die Entlastung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
2. Unterabschnitt
Aufsichtsrat des Tourismusverbands
§ 17 Paragraph 17,
Zusammensetzung
(1)Absatz einsDem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an:
die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (§ 18);die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (Paragraph 18,);
die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 3;die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Absatz 3 ;,
eine bzw. ein von der LTO nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter mit beratender Stimme.
(2)Absatz 2Die Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats.Die Wahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats.
(3)Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 1 Z 2 bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren.
(4)Absatz 4Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen.Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen.
(5)Absatz 5Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Tourismusverbands bzw. des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats.
(6)Absatz 6Der Aufsichtsrat kann Personen, die im Verbandsgebiet wesentliche touristische Aufgaben erfüllen, als Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
§ 18 Paragraph 18,
Wahl des Aufsichtsrats
(1)Absatz einsDie Vollversammlung hat in beiden Stimmgruppen gemäß § 14 Abs. 3 getrennt jeweils drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die Vollversammlung kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf bis zu zwölf erhöhen; die Anzahl muss durch zwei teilbar sein. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind in der jeweiligen Stimmgruppe nur die in der Stimmgruppenliste jeweils angeführten Mitglieder. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, für seine Stimmgruppe einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.Die Vollversammlung hat in beiden Stimmgruppen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, getrennt jeweils drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die Vollversammlung kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf bis zu zwölf erhöhen; die Anzahl muss durch zwei teilbar sein. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind in der jeweiligen Stimmgruppe nur die in der Stimmgruppenliste jeweils angeführten Mitglieder. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, für seine Stimmgruppe einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.
(2)Absatz 2Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Die Wählbarkeit ist stimmgruppenübergreifend gegeben. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft.Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zur Stimmabgabe berechtigt sind. Die Wählbarkeit ist stimmgruppenübergreifend gegeben. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des Paragraph 24, Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft.
(3)Absatz 3Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit drei wählbaren Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht nominiert. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.
(4)Absatz 4Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen, ungültige Wahlvorschläge sind zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind im Sitzungssaal kundzumachen.
(5)Absatz 5Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist in den Stimmgruppen getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 1 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären.Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist in den Stimmgruppen getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurde innerhalb der Frist nach Absatz eins, in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären.
(6)Absatz 6Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Aufsichtsrats, wie die Wahlzahl in der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist, wobei die Wahlzahl folgendermaßen errechnet wird: Zunächst werden die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen nebeneinander geschrieben. Anschließend wird jede Stimmensumme halbiert und danach gedrittelt. Als Wahlzahl gilt die drittgrößte dieser Zahlen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7)Absatz 7Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweitangeführte Person des Wahlvorschlags.
§ 19 Paragraph 19,
Neuerliche Wahlausschreibung
Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen.Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 18, zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen.
§ 20 Paragraph 20,
Wahl der bzw. des Vorsitzenden
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats wählen in der ersten Sitzung aus der Mitte der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Eine zweimalige Wiederwahl als Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist zulässig. Die Wahl ist getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)Absatz 2Die Funktion der bzw. des (stellvertretenden) Vorsitzenden beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl einer bzw. eines neuen (stellvertretenden) Vorsitzenden.
(3)Absatz 3Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.
(4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
(5)Absatz 5Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs bis zur erstmaligen Wahl der bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbands zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
§ 21 Paragraph 21,
Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl
(1)Absatz einsEin Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält.
(2)Absatz 2Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als verlustig zu erklären, wenn
ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte,
es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.
(3)Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder abberufen werden. Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Über einen gültigen Antrag muss innerhalb von zwei Monaten von der Vollversammlung abgestimmt werden.
(4)Absatz 4Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des § 18 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.
(5)Absatz 5Der Aufsichtsrat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.
§ 22 Paragraph 22,
Aufgaben und Geschäftsgang
(1)Absatz einsDem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Wahl und allfällige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;
die Festlegung des Tourismuskonzepts und dessen Vorlage an die Vollversammlung zur Kenntnisnahme;
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
der Abschluss und die Auflösung des Dienstvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung betreffend die Festlegung des Budgets;
die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung, die Feststellung des Jahresabschlusses samt Berichterstattung darüber an die Vollversammlung und die allfällige Kenntnisnahme eines konsolidierten Jahresabschlusses;
der Antrag für eine Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 5 bis 7);der Antrag für eine Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz 5 bis 7);
die Überwachung der Geschäftsführung;
die Bestellung eines Abschlussprüfers;
die Vertretung des Tourismusverbands gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
ein Antrag gemäß § 10 Abs. 3 betreffend die Fusionierung von Tourismusverbänden;ein Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, betreffend die Fusionierung von Tourismusverbänden;
die Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds nach Maßgabe des § 11 Abs. 2.die Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2,
(2)Absatz 2Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
Vereinbarungen über Barvorlagen oder Kontokorrentrahmen sowie die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 50.000 Euro übersteigen;
die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen;
der Betrieb oder die Auflassung von Unternehmen und die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft;
der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
Bauführungen, deren Kosten im Haushaltsjahr 50.000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Abs. 1 oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Absatz eins, oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.
(4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein und führt darin den Vorsitz. Sie bzw. er hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Verständigung über die Einberufung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens eine Woche, in dringenden Fällen zumindest 48 Stunden vor der Sitzung, elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie der Tagesordnung zuzustellen. Der Einberufung sind all jene Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, damit sich das Aufsichtsratsmitglied gewissenhaft auf die Sitzung vorbereiten kann.
(5)Absatz 5Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Abs. 4 einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Absatz 4, einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.
(6)Absatz 6Beschlüsse können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Dazu sind die Unterlagen von der bzw. dem Vorsitzenden mit einem begründeten Beschlussantrag umgehend allen Mitgliedern des Aufsichtsrats elektronisch zu übermitteln. Für die Abgabe eines allfälligen Widerspruchs gegen die Beschlussfassung und für die Stimmabgabe besteht, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine längere Frist vorgesehen ist, eine dreitägige Frist ab Übermittlung der Unterlagen. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten.
§ 23 Paragraph 23,
Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.
§ 24 Paragraph 24,
Befangenheit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 64, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
3. Unterabschnitt
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Tourismusverbands
§ 25 Paragraph 25,
Bestellung; Dienstverhältnis
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Darin ist vorzusehen, dass die Tätigkeit hauptberuflich auszuüben ist. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, das unter dem beherrschenden Einfluss (§ 28 Abs. 2) des Tourismusverbands steht. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar.Der Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Darin ist vorzusehen, dass die Tätigkeit hauptberuflich auszuüben ist. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, das unter dem beherrschenden Einfluss (Paragraph 28, Absatz 2,) des Tourismusverbands steht. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar.
(2)Absatz 2Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen. Im Dienstvertrag ist vorzusehen, dass im Fall einer vorzeitigen Abberufung eine Kündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer halbjährigen Frist möglich ist.
(3)Absatz 3Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 bis 5 und die §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben.Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Paragraph 2, Absatz 2 bis 5 und die Paragraphen 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben.
(4)Absatz 4Soweit Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.Soweit Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.
§ 26 Paragraph 26,
Aufgaben
(1)Absatz einsDie Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. In Einzelfällen kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer von der Teilnahme ausschließen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften sind von der bzw. vom Vorsitzenden sowie von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten während einer Frist von zwei Wochen aufzulegen. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Auflagefrist von keinem zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.Absatz 3, gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.
(5)Absatz 5Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Durchführung des Budgets zum ersten Halbjahr und zum Ende des dritten Quartals zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht geplanter Umstand eintritt, der für die Vermögenslage oder die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist.
4. Abschnitt
Haushaltsführung der Tourismusorganisationen
§ 27 Paragraph 27,
Budget
(1)Absatz einsDas Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitions- und Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan. Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Sowohl die Planung als auch die Ausführung haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Tourismusorganisation (Tourismusverband, LTO) hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(4)Absatz 4Soweit in einer Verordnung nach § 28 Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird,Soweit in einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird,
ist eine Überschreitung einer in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendung nur bei gleichzeitigem Ausgleich durch Minderaufwendungen bei anderen Aufwandsposten zulässig;
müssen im Fall von Mindererträgen die budgetierten Aufwände in jenem Umfang gekürzt werden, der den voraussichtlichen Mindererträgen entspricht;
dürfen die budgetierten Aufwände um maximal 10 % überschritten werden, sofern die tatsächlichen Erträge im gleichen Ausmaß über den budgetierten Werten liegen;
ist für die Bildung einer Rücklage im Ausmaß von mindestens 10 % der Erträge eines Jahresbudgets vorzusorgen.
(5)Absatz 5Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
§ 28Paragraph 28,
Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1)Absatz einsDas Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 190 bis 193 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bis § 212, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 Abs. 2 bis 4, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 190 bis 193 Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 3 bis Paragraph 212,, Paragraphen 222 bis 234, Paragraphen 236 bis 240, Paragraph 242, Absatz 2 bis 4, Paragraph 269, Absatz eins und Paragraphen 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.
(2)Absatz 2Stehen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem beherrschenden Einfluss der LTO oder eines Tourismusverbands, so hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Tourismusorganisation einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und diesen samt Prüfungsbericht der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ein beherrschender Einfluss wird jedenfalls ausgeübt, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung einer Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals gegeben ist.
(3)Absatz 3Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und die Feststellung des Jahresabschlusses sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu erledigen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass das Budget der LTO zusätzlich zu den Teilplänen gemäß § 27 Abs. 1 auch eine Planbilanz zu enthalten hat.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass das Budget der LTO zusätzlich zu den Teilplänen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, auch eine Planbilanz zu enthalten hat.
§ 29 Paragraph 29,
Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen
Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisation zweckmäßig ist,
die Aufgaben im Rahmen einer eigenen Organisation besser wahrgenommen werden können als durch die bestehende Verbandsorganisation und
das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Tourismusorganisation steht.
§ 30 Paragraph 30,
Sorgfaltsmaßstab; Haftung
Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB.Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB.
5. Abschnitt
Aufsicht über die Tourismusorganisationen
§ 31 Paragraph 31,
Aufsichtsbehörde
(1)Absatz einsDie Tourismusorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Sie sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen Einsichtnahme in alle Unterlagen zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Tourismusverbände haben der Landesregierung die Namen, Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt für die LTO hinsichtlich der Mitglieder der Generalversammlung und des Strategie-Boards sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag oder von Amts wegen das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Wahl von einem Mitglied des Tourismusverbands eingebracht werden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der Wahl ist eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr zulässig.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann Beschlüsse und Verfügungen der Organe einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Oö. Tourismusbeitragsstelle bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister verpflichten, die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. der Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate auszusetzen. Die Anordnung ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 4 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Absatz 4, erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.
(6)Absatz 6Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt, hat es in dringenden Fällen die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
§ 32 Paragraph 32,
Überwachung der Haushaltsführung
(1)Absatz einsDie Tourismusorganisationen haben das Budget und den Jahresabschluss sowie einen allfälligen konsolidierten Jahresabschluss gemeinsam mit den dazu aufgenommenen Niederschriften und Berichten jeweils unverzüglich nach Beschlussfassung der Landesregierung vorzulegen. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen.
(2)Absatz 2Stellt die Landesregierung Mängel fest, sind diese dem Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung bekannt zu geben. Dieses Organ hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Landesregierung davon zu informieren.
(3)Absatz 3Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 22 Abs. 2 Z 1, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende VorhabenDer Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben
zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands zweckmäßig ist,
die Aufbringung der erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist,
der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und
im Fall einer Beteiligung im Ausmaß von mehr als 50 % sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat.
2. Teil
Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
1. Abschnitt
Beitragsbehörde, Verfahren
§ 33 Paragraph 33,
Oö. Tourismusbeitragsstelle
(1)Absatz einsZur Verwaltungsführung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) wird beim Land Oberösterreich eine Behörde mit der Bezeichnung „Oö. Tourismusbeitragsstelle“ eingerichtet. Sie ist eine der Landesregierung unmittelbar nachgeordnete Behörde und an deren Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Die Oö. Tourismusbeitragsstelle besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Die Leiterin bzw. der Leiter muss ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung ist Abschnitt C des II. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.Die Oö. Tourismusbeitragsstelle besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Die Leiterin bzw. der Leiter muss ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung ist Abschnitt C des römisch II. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Geschäftsapparat der Oö. Tourismusbeitragsstelle ist die LTO. Diese hat der Beitragsbehörde das zur Besorgung der Aufgaben erforderliche Personal und die Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen. Das Personal ist der Leiterin bzw. dem Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle fachlich unterstellt.
(4)Absatz 4Die LTO hat den Aufwand der Oö. Tourismusbeitragsstelle zu tragen. Als Ersatz gebührt ihr ein entsprechender Anteil an den Tourismusbeiträgen samt den dazugehörigen Nebenansprüchen (§ 46).Die LTO hat den Aufwand der Oö. Tourismusbeitragsstelle zu tragen. Als Ersatz gebührt ihr ein entsprechender Anteil an den Tourismusbeiträgen samt den dazugehörigen Nebenansprüchen (Paragraph 46,).
§ 34 Paragraph 34,
Verfahren
(1)Absatz einsDie Oö. Tourismusbeitragsstelle hat im Verfahren zur Erhebung des Tourismusbeitrags die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2Die zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf deren Verlangen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebs und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszutauschen.
(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Tourismusbeiträge jener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf Verlangen die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheids von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Bei der Beitragskontrolle ist die Oö. Tourismusbeitragsstelle an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(5)Absatz 5Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die gesetzlichen Berufsvertretungen, die Tourismusverbände sowie die LTO sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und
-höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der Oö. Tourismusbeitragsstelle unentgeltlich mitzuwirken.
(6)Absatz 6Die Oö. Tourismusbeitragsstelle ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Feststellung der Beitragspflicht und der Einbringung von Tourismusbeiträgen, erforderlich ist.
§ 35 Paragraph 35,
Private Gästeunterkunft
(1)Absatz einsWer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen.Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3,), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Absatz eins, zu verständigen.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
2. Abschnitt
Tourismusbeiträge
§ 36 Paragraph 36,
Gemeindebezogene Beitragspflicht
(1)Absatz einsUnternehmerinnen bzw. Unternehmer (§ 11 Abs. 1) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Paragraph 11, Absatz eins,) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des Paragraph 26, Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2)Absatz 2Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
§ 37 Paragraph 37,
Beitragsgruppen
(1)Absatz einsZur Berechnung der Tourismusbeiträge werden die Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2)Absatz 2Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß § 43 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.
§ 38 Paragraph 38,
Bewertungsbeirat
(1)Absatz einsVor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat hat hiezu innerhalb von acht Wochen ein Gutachten abzugeben. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluss des Gutachtens des Bewertungsbeirats den gesetzlichen Interessenvertretungen und der LTO zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bewertungsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung jeweils aus Anlass der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung bestellt werden. Mitglieder des Bewertungsbeirats können nur Expertinnen bzw. Experten auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft sein.
(3)Absatz 3Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Bewertungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
§ 39 Paragraph 39,
Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:
Umsätze im Sinn des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedochUmsätze im Sinn des Paragraph 6, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch
Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen,
Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften,
Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken,
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten,Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten,
die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen,
Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;Umsätze der Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Oberösterreichs sowie Umsätze aus sonstigen Leistungen an einen Empfänger, dessen Wohnsitz, Sitz, Standort oder Betriebsstätte außerhalb Oberösterreichs gelegen ist;
Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Freizeitwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen (§ 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;
Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 Bewertungsgesetz 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins und 2 Bewertungsgesetz 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime und Kindergärten;
Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbehandlung oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
50 % der Umsätze aus dem Handel mit Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Handel mit anderen Mineralölprodukten.
(2)Absatz 2Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(3)Absatz 3Übt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer Wirtschaftstätigkeiten aus, die in mehrere Beitragsgruppen eingereiht sind, so ist der Tourismusbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
§ 40 Paragraph 40,
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
(1)Absatz einsBei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.Bei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu Paragraph 43, Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.
(2)Absatz 2Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(3)Absatz 3Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.
(4)Absatz 4Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(5)Absatz 5Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz.Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Glücksspielgesetz.
(6)Absatz 6Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 43 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (Paragraph 43, Absatz 3,) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 41 Paragraph 41,
Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit
(1)Absatz einsFür das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Absatz 6,, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 43 Abs. 1 errechnete Beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Absatz 6,, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach Paragraph 43, Absatz eins, errechnete Beitrag nach Maßgabe des Absatz 3,, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Ermittlung des Tourismusbeitrags ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom Zwölffachen nur vom Sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(4)Absatz 4Der Berechnung des Tourismusbeitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(6)Absatz 6Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(7)Absatz 7Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes: Der errechnete Beitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen.
§ 42 Paragraph 42,
Vereinfachte Umsatzermittlung
(1)Absatz einsEine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2)Absatz 2Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wennEine Vereinfachung nach Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn
die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und
nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes der Unternehmerin bzw. des Unternehmers in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.
(3)Absatz 3Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Prozentsatz nach Abs. 1 und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.Der Prozentsatz nach Absatz eins, und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5)Absatz 5Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.Der nach Absatz eins,, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
§ 43 Paragraph 43,
Beitragshöhe
(1)Absatz einsDie Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (§ 36 Abs. 1), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (Paragraph 36, Absatz eins,), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
Prozentsätze der Beitragsgruppen |
Ortsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
A | 0,50 | 0,35 | 0,20 | 0,15 | 0,10 | 0,05 | 0,00 |
B | 0,45 | 0,30 | 0,15 | 0,10 | 0,05 | 0,00 | 0,00 |
C | 0,40 | 0,20 | 0,10 | 0,05 | 0,025 | 0,00 | 0,00 |
St | 0,40 | 0,20 | 0,10 | 0,05 | 0,025 | 0,00 | 0,00 |
| | | | | | | |
Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 3,600.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des § 39 Abs. 3 hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen.Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 3,600.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen.
(3)Absatz 3Der Mindestbeitrag je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt:
Mindestbeiträge in Euro |
Ortsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
A | 58,00 | 43,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 |
B | 43,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
C | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
St | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 29,00 | 00,00 | 00,00 |
| | | | | | | |
Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des § 39 Abs. 3 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt.Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Absatz eins, ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber der mit August 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind.Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber der mit August 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Absatz 5, kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Absatz 5, als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind.
(5)Absatz 5Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Absatz eins,, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Absatz 3,, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(6)Absatz 6Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 36 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Absatz 5, auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraph 36, Absatz eins,) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.
(7)Absatz 7Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß § 10 Abs. 3 treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird.Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Absatz 5, oder 6 gefasst wird.
(8)Absatz 8Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen.Beschlüsse gemäß Absatz 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen.
§ 44 Paragraph 44,
Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
(1)Absatz einsUnternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 36 Abs. 2 der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der Paragraphen 33 bis 42, Paragraph 43, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 45, einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom Paragraph 36, Absatz 2, der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Absatz eins,):
Prozentsätze der Beitragsgruppen |
1 0,10 | 2 0,05 | 3 0,02 | 4 0,01 | 5 0,00 | 6 0,00 | 7 0,00 |
| | | | | | |
Abweichend vom § 43 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.Abweichend vom Paragraph 43, Absatz 3, beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.
(3)Absatz 3Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß § 11 Abs. 2, entfällt die Beitragspflicht gemäß Abs. 1.Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, entfällt die Beitragspflicht gemäß Absatz eins,
§ 45 Paragraph 45,
Beitragserklärung; Beitragsleistung
(1)Absatz einsEine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer hat bis 30. September eines jeden Jahres der Oö. Tourismusbeitragsstelle eine schriftliche Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Beitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben, insbesondere die allfällige Aufschlüsselung des Umsatzes zu enthalten. Die Beitragserklärung hat unter Verwendung eines von der Oö. Tourismusbeitragsstelle bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg verbindlich vorzuschreiben und davon nur jene Beitragspflichtigen auszunehmen, denen die elektronische Übermittlung der Erklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Landesregierung hat den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Erklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die bzw. der Beitragspflichtige einer bestimmten geeigneten Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2)Absatz 2Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.
(3)Absatz 3Die bzw. der Beitragspflichtige hat den Tourismusbeitrag entsprechend ihrer bzw. seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
(4)Absatz 4Der Tourismusbeitragsstelle sind alle Umstände, die für die Berechnung des Tourismusbeitrags maßgebend sind, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist der Tourismusbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.
§ 46 Paragraph 46,
Aufteilung der Tourismusbeiträge
(1)Absatz einsDie eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (§ 11 Abs. 1 und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Abs. 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.Die eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (Paragraph 11, Absatz eins und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Absatz 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Tourismusbeiträge fließen der LTO folgende Beträge zu:
die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zum Tourismusbeitrag unddie Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zum Tourismusbeitrag und
ein Anteil der eingegangenen Tourismusbeiträge in der für den Ersatz der Kosten der Einhebung notwendigen Höhe.
(3)Absatz 3Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Abs. 2 Z 2 zu.Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu.
(4)Absatz 4Bei der Berechnung der Anteile gemäß Abs. 2 Z 2 sind nicht zu berücksichtigen:Bei der Berechnung der Anteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind nicht zu berücksichtigen:
eine Anhebung des Tourismusbeitrags gemäß § 43 Abs. 5 oder 6;eine Anhebung des Tourismusbeitrags gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6;
eine höhere Einstufung der Gemeinde in die Ortsklasse A oder B nach § 9 Abs. 5;eine höhere Einstufung der Gemeinde in die Ortsklasse A oder B nach Paragraph 9, Absatz 5 ;,
eine niedrigere Einstufung der Gemeinde in die Ortklasse B oder C nach § 9 Abs. 4.eine niedrigere Einstufung der Gemeinde in die Ortklasse B oder C nach Paragraph 9, Absatz 4,
3. Abschnitt
Tourismusabgaben
1. Unterabschnitt
Ortstaxe
§ 47 Paragraph 47,
Abgabenpflicht
(1)Absatz einsDas Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
gewerbliche Unterkunftsstätten,
Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),Campingplätze (Paragraph eins, Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (Paragraph 54, Absatz 4,),
Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
(3)Absatz 3Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
§ 48 Paragraph 48,
Höhe der Ortstaxe
(1)Absatz einsDie Ortstaxe beträgt zwei Euro je Nächtigung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Abs. 1 für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören.Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Absatz eins, für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat die im Abs. 1 bestimmte Höhe der Ortstaxe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit November 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. November des auf die Überschreitung der 5 %-Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat die im Absatz eins, bestimmte Höhe der Ortstaxe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit November 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. November des auf die Überschreitung der 5 %-Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
§ 49 Paragraph 49,
Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe
(1)Absatz einsDie Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.Die Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
(3)Absatz 3Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
§ 50 Paragraph 50,
Befreiung von der Ortstaxe
Von der Ortstaxe sind befreit:
Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
§ 51 Paragraph 51,
Abgabenbehörde; Abgabenerklärung
(1)Absatz einsDie Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2)Absatz 2Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat - ausgenommen im Fall des Abs. 5 - der Behörde zu übermitteln:Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat - ausgenommen im Fall des Absatz 5, - der Behörde zu übermitteln:
längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses (elektronisches Gästeverzeichnis oder Gästeverzeichnisblattsammlung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungsverordnung);längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses (elektronisches Gästeverzeichnis oder Gästeverzeichnisblattsammlung gemäß Paragraph 19, Meldegesetz-Durchführungsverordnung);
allfällige Belege über Befreiungsgründe;
längstens binnen 48 Stunden nach der Abreise eines Gastes die Daten des tatsächlichen Abreisetages, sofern ein Gast zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Tag abreist.
(3)Absatz 3Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Absatz 2, für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.
(4)Absatz 4Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Abs. 3 einzureichen ist.Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Absatz 3, einzureichen ist.
(5)Absatz 5Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 49 Abs. 4 besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.
§ 52 Paragraph 52,
Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung
Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des § 49 Abs. 5 der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des Paragraph 49, Absatz 5, der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.
§ 53 Paragraph 53,
Aufteilung der Ortstaxenerträge
(1)Absatz einsDie eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (§ 11 Abs. 3), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 monatlich zu übermitteln.Die eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (Paragraph 11, Absatz 3,), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Absatz 3, monatlich zu übermitteln.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Abs. 1 genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.Absatz eins, gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Absatz eins, genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3)Absatz 3Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Ortstaxe verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zur Ortstaxe unddie Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zur Ortstaxe und
ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Ortstaxen.
(4)Absatz 4Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Anhebung der Ortstaxe nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
2. Unterabschnitt
Freizeitwohnungen
§ 54 Paragraph 54,
Abgabenpflicht
(1)Absatz einsDas Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), dieFreizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;als Gästeunterkunft im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2 ;,
zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
(3)Absatz 3Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und
von der Inhaberin bzw. dem Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen bis zur Dauer von höchstens einem Jahr nicht (mehr) als Hauptwohnsitz verwendet werden können oder
im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
(4)Absatz 4Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
§ 55 Paragraph 55,
Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale
(1)Absatz einsDie Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt:
für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36fache,
für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 54fache
der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe. Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (§ 48 Abs. 2 oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe. Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (Paragraph 48, Absatz 2, oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
(2)Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung und die Aufgabe einer Freizeitwohnung.
(3)Absatz 3Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig.
(4)Absatz 4Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Abs. 2 zu entrichten.Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Absatz 2, zu entrichten.
(5)Absatz 5Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des § 7 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des Paragraph 7, Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
§ 56 Paragraph 56,
Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale
(1)Absatz einsDie eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Absatz 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.Absatz eins, gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3)Absatz 3Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zur Freizeitwohnungspauschale unddie Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zur Freizeitwohnungspauschale und
ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Freizeitwohnungspauschalen.
(4)Absatz 4Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Anhebung der Ortstaxe nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
§ 57 Paragraph 57,
Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungs-pauschale,
für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.
(2)Absatz 2Die der Gemeinde nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.Die der Gemeinde nach Absatz eins, zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
3. Teil
Einräumung von Benützungsrechten; Strafbestimmungen
§ 58 Paragraph 58,
Einräumung von Benützungsrechten
(1)Absatz einsZur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinde, der LTO und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbands (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebs, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.
(2)Absatz 2Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf die bzw. der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen der bzw. des Berechtigten, so hat die bzw. der Belastete die bzw. den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
(3)Absatz 3Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der §§ 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
§ 59Paragraph 59,
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen
(1)Absatz einsDas Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheids geöffnet werden.
(2)Absatz 2Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erlässt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbands die Bezirksverwaltungsbehörde. § 58 Abs. 3 gilt sinngemäß.Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erlässt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbands die Bezirksverwaltungsbehörde. Paragraph 58, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
(4)Absatz 4Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
§ 60Paragraph 60,
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht,
wer entgegen § 35 Abs. 1 die Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen als Wohnraum nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,wer entgegen Paragraph 35, Absatz eins, die Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen als Wohnraum nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
wer entgegen §§ 36 ff. als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,wer entgegen Paragraphen 36, ff. als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,
wer entgegen § 45 Abs. 1 als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger die Beitragserklärung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft abgibt,wer entgegen Paragraph 45, Absatz eins, als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger die Beitragserklärung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft abgibt,
wer entgegen § 45 Abs. 4 dem Verlangen nach Vorlage des maßgebenden Umsatzsteuerbescheids oder sonstiger für die Beitragsberechnung bedeutender Unterlagen nicht entspricht oder die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.wer entgegen Paragraph 45, Absatz 4, dem Verlangen nach Vorlage des maßgebenden Umsatzsteuerbescheids oder sonstiger für die Beitragsberechnung bedeutender Unterlagen nicht entspricht oder die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wird der Tourismusbeitragsstelle oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bekannt, können sie von der Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
§ 61Paragraph 61,
Verweise
Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016;Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2016;
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016;Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 77/2016;
E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34/2015;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, BGBl I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013;Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 1/2013;
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012;Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012;Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 24/2012;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017;Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2017;
Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017.Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
§ 62Paragraph 62,
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 11, 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 11,, 27, 28 Absatz eins und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:Mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
§§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20, § 21 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 22 bis 26, §§ 28 bis 31, §§ 46, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;Paragraphen 2 bis 5, Paragraphen 7 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraphen 22 bis 26, Paragraphen 28 bis 31, Paragraphen 46,, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation, LGBl. Nr. 68/2013, wobei ein auf Grundlage dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossener Voranschlag als Budget gemäß § 27 weitergilt;die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, wobei ein auf Grundlage dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossener Voranschlag als Budget gemäß Paragraph 27, weitergilt;
die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2013.die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,.
(4)Absatz 4Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:Mit dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
die im Abs. 3 Z 1 nicht angeführten Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;die im Absatz 3, Ziffer eins, nicht angeführten Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012;das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012;
die Verordnungen der Gemeinden gemäß § 1, § 2 Abs. 1a, §§ 3, 5 und 6 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, mit welchen die Höhe und Fälligkeit der Tourismusabgabe festgesetzt und allfällige Pflichten zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie Befreiungen von der Abgabenpflicht vorgesehen werden.die Verordnungen der Gemeinden gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins a,, Paragraphen 3,, 5 und 6 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, mit welchen die Höhe und Fälligkeit der Tourismusabgabe festgesetzt und allfällige Pflichten zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie Befreiungen von der Abgabenpflicht vorgesehen werden.
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden, sind die Bestimmungen über die Interessentenbeiträge gemäß §§ 1, 33 bis 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und die Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 über Nächtigungen in Gästeunterkünften, Sonderkrankenanstalten und Ferienwohnungen in Tourismusgemeinden weiterhin anzuwenden.Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden, sind die Bestimmungen über die Interessentenbeiträge gemäß Paragraphen eins,, 33 bis 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und die Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 über Nächtigungen in Gästeunterkünften, Sonderkrankenanstalten und Ferienwohnungen in Tourismusgemeinden weiterhin anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 10 Abs. 2 ist erstmals ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2, ist erstmals ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
(6)Absatz 6Die erste einheitliche Funktionsperiode des Strategie-Boards endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
(7)Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz eins,
auf Grund des § 22 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß § 3 weiter;auf Grund des Paragraph 22, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß Paragraph 3, weiter;
nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2;nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
nach § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gemäß § 7 im Amt;nach Paragraph 26, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gemäß Paragraph 7, im Amt;
geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö. Ortsklassenverordnung 2015), LGBl. Nr. 97/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 in Geltung. Eine gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012, im Verfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung erfolgte Anhörung der Pflichtmitglieder gilt als Anhörung gemäß § 9 Abs. 5;geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö. Ortsklassenverordnung 2015), Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Geltung. Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2012,, im Verfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung erfolgte Anhörung der Pflichtmitglieder gilt als Anhörung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, gilt als auf der Grundlage des § 10 erlassen weiter;geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, gilt als auf der Grundlage des Paragraph 10, erlassen weiter;
gewählten Organe der Tourismusverbände bleiben bis zur ersten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Amt; auf sie sind § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, §§ 10 bis 16 und §§ 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, und §§ 5 bis 9 der Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2013, weiterhin anzuwenden; die bzw. der Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Aufgaben, welche der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zukommen, bis dahin wahrzunehmen;gewählten Organe der Tourismusverbände bleiben bis zur ersten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Amt; auf sie sind Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraphen 10 bis 16 und Paragraphen 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, und Paragraphen 5 bis 9 der Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die bzw. der Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Aufgaben, welche der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zukommen, bis dahin wahrzunehmen;
nach § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach § 25 Abs. 2 für die vorgesehene Bestelldauer als Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nach § 25 im Amt;nach Paragraph 17, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach Paragraph 25, Absatz 2, für die vorgesehene Bestelldauer als Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nach Paragraph 25, im Amt;
geltende Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2007, bleibt als Verordnung gemäß § 37 in Geltung;geltende Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2007,, bleibt als Verordnung gemäß Paragraph 37, in Geltung;
erstatteten Anzeigen über die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung gemäß § 39a Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Anzeigen über die Aufnahme des Betriebs einer privaten Gästeunterkunft gemäß § 35 Abs. 1;erstatteten Anzeigen über die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Anzeigen über die Aufnahme des Betriebs einer privaten Gästeunterkunft gemäß Paragraph 35, Absatz eins ;,
bestehenden Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß § 41 Abs. 5 und 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Beschlüsse gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 weiter;bestehenden Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Paragraph 41, Absatz 5 und 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Beschlüsse gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6 weiter;
bestehenden Beschlüsse über die Senkung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß § 41 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter.bestehenden Beschlüsse über die Senkung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter.
(8)Absatz 8Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz 2,
bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als freiwillige Mitgliedschaften nach § 11 Abs. 2 weiter,bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als freiwillige Mitgliedschaften nach Paragraph 11, Absatz 2, weiter,
eingerichtete Interessentenbeitragsstelle (§ 27 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) besteht als Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß § 33 weiter; sämtliche von der Interessentenbeitragsstelle ergangenen Verfügungen und sonstigen Erledigungen sind als Verfügungen bzw. Erledigungen der Oö. Tourismusbeitragsstelle zuzurechnen;eingerichtete Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Oö. Tourismus-Gesetz 1990) besteht als Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß Paragraph 33, weiter; sämtliche von der Interessentenbeitragsstelle ergangenen Verfügungen und sonstigen Erledigungen sind als Verfügungen bzw. Erledigungen der Oö. Tourismusbeitragsstelle zuzurechnen;
bestellte Leiterin bzw. der bestellte Leiter der Interessentenbeitragsstelle (§ 27 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Leiterin bzw. Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß § 33 Abs. 2 im Amt.bestellte Leiterin bzw. der bestellte Leiter der Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Oö. Tourismus-Gesetz 1990) bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Leiterin bzw. Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz 2, im Amt.
(9)Absatz 9Tourismusverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1 keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellt haben,Tourismusverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz eins, keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellt haben,
müssen die Wahl des Aufsichtsrats durchführen, wenn das Aufkommen des Tourismusverbands aus den Tourismusbeiträgen und der Tourismusabgabe 350.000 Euro übersteigt;
dürfen bis zur Wahl des Aufsichtsrats an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen; sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist;
sind zur Erstellung eines Tourismuskonzepts (§ 12) erst ab der Wahl des Aufsichtsrats verpflichtet.sind zur Erstellung eines Tourismuskonzepts (Paragraph 12,) erst ab der Wahl des Aufsichtsrats verpflichtet.
(10)Absatz 10Die übrigen Tourismusverbände müssen die Wahl des Aufsichtsrats so rechtzeitig durchführen, dass die erste Sitzung des Aufsichtsrats längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 stattfinden kann. Diese Wahl kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden; die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erlangen jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihr Amt.
(11)Absatz 11Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |
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