LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 16. Jänner 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 1 Verordnung: | Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 |
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Kinderbetreuungseinrichtungen
(Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags in Kinderbetreuungseinrichtungen, (Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)
Auf Grund § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines1. Abschnitt, Allgemeines
§ 1
GeltungsbereichParagraph eins,, Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinder-betreuungsgesetzes ausgenommen für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. Kinderbetreuungsgesetz, freie Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1b Oö. Kinder-betreuungsgesetz und Sonderformen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Oö. Kinderbetreuungsgesetz.Diese Verordnung gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinder-betreuungsgesetzes ausgenommen für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, Oö. Kinderbetreuungsgesetz, freie Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins b, Oö. Kinder-betreuungsgesetz und Sonderformen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, Oö. Kinderbetreuungsgesetz.
§ 2
Bewertung des EinkommensParagraph 2,, Bewertung des Einkommens
(1)Absatz eins,Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2)Absatz 2,Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3)Absatz 3,Das Familieneinkommen beinhaltet:
bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß Paragraph 25, EStG 1988;
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;
in folgenden Fällen ist der letztgültige Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
bei freiberuflich Tätigen (zB Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).
Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (zB Waisenrente) zusammen.Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (zB Waisenrente) zusammen.
(4)Absatz 4,Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.Unterhaltsleistungen gemäß Paragraphen 94, sowie 231 ff ABGB bzw. Paragraphen 66, ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5)Absatz 5,Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie zB:
Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.
(6)Absatz 6,Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7)Absatz 7,Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (Paragraph 231, ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8)Absatz 8,Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9)Absatz 9,Bei Pflegepersonen gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den Pflegepersonen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.Bei Pflegepersonen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß Paragraph 30, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den Pflegepersonen, ohne dass eine volle Erziehung (Paragraph 45, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.
2. Abschnitt
Elternbeiträge2. Abschnitt, Elternbeiträge
§ 3
ElternbeitragParagraph 3,, Elternbeitrag
(1)Absatz eins,Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß Paragraph 3 a, Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und
angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13.angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß Paragraph 13,
(3)Absatz 3,Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag eines Betriebsjahres ist für jeden Monat vorzuschreiben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
(4)Absatz 4,Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 4
MindestbeitragParagraph 4,, Mindestbeitrag
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
für Kinder unter drei Jahren (§ 8) 49 Euro undfür Kinder unter drei Jahren (Paragraph 8,) 49 Euro und
für Kinder über drei Jahren (§§ 9 und 10) 42 Euro.für Kinder über drei Jahren (Paragraphen 9 und 10) 42 Euro.
(2)Absatz 2,Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2) beträgt 42 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif (Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt 42 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.
§ 5
HöchstbeitragParagraph 5,, Höchstbeitrag
(1)Absatz eins,Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 festzulegen und beträgt:Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 10 festzulegen und beträgt:
für Kinder unter drei Jahren (§ 8) mindestens 179 Euro undfür Kinder unter drei Jahren (Paragraph 8,) mindestens 179 Euro und
für Kinder über drei Jahren (§§ 9 und 10) mindestens 111 Euro.für Kinder über drei Jahren (Paragraphen 9 und 10) mindestens 111 Euro.
(2)Absatz 2,Der monatliche Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2) beträgt 110 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.Der monatliche Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif (Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt 110 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.
§ 6
GeschwisterabschlagParagraph 6,, Geschwisterabschlag
Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag bis maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag bis maximal 100 % festzusetzen.
§ 7
IndexParagraph 7,, Index
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 4 und 5, der Elternbeitrag gemäß § 12 sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß § 13 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß Paragraphen 4 und 5, der Elternbeitrag gemäß Paragraph 12, sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß Paragraph 13, ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019 aus 2020,. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
3. Abschnitt
Berechnung des Elternbeitrags3. Abschnitt, Berechnung des Elternbeitrags
§ 8
Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei JahrenParagraph 8,, Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei Jahren
(1)Absatz eins,Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, unter drei JahrenDer Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (Paragraph 2, Absatz 8,) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, unter drei Jahren
3,6 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden oder
mindestens 4,8 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.
(2)Absatz 2,Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus
ein Tarif für drei Tage festgesetzt werden, der mindestens 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder
ein Tarif für zwei Tage festgesetzt werden, der mindestens 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.
(3)Absatz 3,Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinausDer Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (Paragraph 2, Absatz 8,) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinaus
ein Tarif für drei Tage festzusetzen, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder
ein Tarif für zwei Tage festzusetzen, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.
§ 9
Berechnung des Elternbeitrags für Kinder über drei Jahren bis zum SchuleintrittParagraph 9,, Berechnung des Elternbeitrags für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt
(1)Absatz eins,Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum SchuleintrittDer Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (Paragraph 2, Absatz 8,) für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum Schuleintritt
3 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden oder
mindestens 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.
(2)Absatz 2,Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum Schuleintritt 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinausDer Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (Paragraph 2, Absatz 8,) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum Schuleintritt 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinaus
ein Tarif für drei Tage festzusetzen, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder
ein Tarif für zwei Tage festzusetzen, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.
§ 10
Berechnung des Elternbeitrags für SchulkinderParagraph 10,, Berechnung des Elternbeitrags für Schulkinder
(1)Absatz eins,Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für SchulkinderDer Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (Paragraph 2, Absatz 8,) für Schulkinder
3 % für die Betreuungszeit bis maximal 25 Wochenstunden oder
mindestens 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.
(2)Absatz 2,Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus
ein Tarif für drei Tage festgesetzt werden, der mindestens 70 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss, und/oder
ein Tarif für zwei Tage festgesetzt werden, der mindestens 50 % vom Fünf-Tages-Tarif betragen muss.
§ 11
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem BesuchParagraph 11,, Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigen.Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
außergewöhnlichen Ereignissen (zB Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
(3)Absatz 3,Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4,Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß Paragraph 3 a, Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, eingehoben werden.
§ 12
Heilpädagogische GruppenParagraph 12,, Heilpädagogische Gruppen
(1)Absatz eins,Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von §§ 8 bis 10 nach dem Pflegebedarf und beträgt:Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von Paragraphen 8 bis 10 nach dem Pflegebedarf und beträgt:
für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich bis zum Schuleintritt bei Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ab 13.00 Uhr und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis maximal 30 Wochenstunden sowie für Schulkinder bis maximal 25 Wochenstunden
- | in Pflegestufe 1 | 51 Euro |
- | in Pflegestufe 2 | 72 Euro |
- | in Pflegestufe 3 | 111 Euro |
- | in Pflegestufe 4 | 167 Euro |
- | in Pflegestufe 5 | 228 Euro |
- | in Pflegestufe 6 | 312 Euro |
- | in Pflegestufe 7 | 416 Euro |
| | |
für Schulkinder und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung
- | in Pflegestufe 1 | 69 Euro |
- | in Pflegestufe 2 | 97 Euro |
- | in Pflegestufe 3 | 147 Euro |
- | in Pflegestufe 4 | 224 Euro |
- | in Pflegestufe 5 | 305 Euro |
- | in Pflegestufe 6 | 416 Euro |
- | in Pflegestufe 7 | 553 Euro |
| | |
Im Übrigen gelten die §§ 8 bis 10 sinngemäß.Im Übrigen gelten die Paragraphen 8 bis 10 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 zu berechnen.Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 10 zu berechnen.
4. Abschnitt
Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge, Gastbeiträge4. Abschnitt, Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge, Gastbeiträge
§ 13
Materialbeiträge (Werkbeiträge) und VeranstaltungsbeiträgeParagraph 13,, Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) von maximal 111 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben. Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger werden überdies ermächtigt, für den Besuch von Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge ist spätestens am Ende des Arbeitsjahres für die Eltern einsehbar darzustellen.
§ 14
GastbeiträgeParagraph 14,, Gastbeiträge
(1)Absatz eins,Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2)Absatz 2,Der Gastbeitrag hat
für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 undfür ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und
für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Z 2für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2
pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, zu betragen.
5. Abschnitt
Tarifordnung der Rechtsträger5. Abschnitt, Tarifordnung der Rechtsträger
§ 15
Tarifordnung der RechtsträgerParagraph 15,, Tarifordnung der Rechtsträger
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger hat tarifmäßig festzulegen:
den Zeitpunkt, bis zu dem die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihr Familieneinkommen nachzuweisen haben (§ 3 Abs. 4),den Zeitpunkt, bis zu dem die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihr Familieneinkommen nachzuweisen haben (Paragraph 3, Absatz 4,),
den Höchstbeitrag (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2),den Höchstbeitrag (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
den Geschwisterabschlag (§ 6) undden Geschwisterabschlag (Paragraph 6,) und
die Prozentsätze für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung für mehr als 30 Wochenstunden bei Kindern bis zum vollendeten 30. Lebensmonat und bei Kindern, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis zum Schuleintritt bzw. für mehr als 25 Wochenstunden bei Schulkindern (§ 8 Abs.1 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 2 bzw. § 10 Abs. 1 Z 2).die Prozentsätze für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung für mehr als 30 Wochenstunden bei Kindern bis zum vollendeten 30. Lebensmonat und bei Kindern, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis zum Schuleintritt bzw. für mehr als 25 Wochenstunden bei Schulkindern (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,).
Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.
(2)Absatz 2,In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass
der Mindestbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen undder Mindestbeitrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen und
der Mindestbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhrder Mindestbeitrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr
ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,In der Tarifordnung ist weiters festzulegen,
ob und inwieweit eine Aliquotierung des Elternbeitrags auf Grund von Ferienzeiten oder längeren Abwesenheiten auf Grund einer Erkrankung eines Kindes vorgenommen wird,
wie und wann Änderungen der Berechnungsgrundlage bei der Festlegung des Elternbeitrags Berücksichtigung finden,
für wie viele Monate der Elternbeitrag eingehoben wird,
ob und in welcher Höhe ein angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (§ 11) eingehoben wird undob und in welcher Höhe ein angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (Paragraph 11,) eingehoben wird und
ob und in welcher Höhe Materialbeiträge (Werkbeiträge) eingehoben werden und wie die Modalitäten der Einhebung gestaltet sind (§ 13).ob und in welcher Höhe Materialbeiträge (Werkbeiträge) eingehoben werden und wie die Modalitäten der Einhebung gestaltet sind (Paragraph 13,).
6. Abschnitt
Inkrafttreten6. Abschnitt, Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungParagraph 16,, Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011), LGBl. Nr. 102/2010, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2010,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger dürfen die Tarifordnung bereits nach Beschlussfassung dieser Verordnung in der Oö Landesregierung erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Februar 2018 anwenden.
Für die Oö. Landesregierung: |
Mag. Haberlander |
Landesrätin |
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