LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. Dezember 2017

www.ris.bka.gv.at

Nr. 96 Landesgesetz:

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2017 (römisch XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 563/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 586/2017, 22. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert wird
(Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2017)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a

Grundsätze der Mittelverwendung“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt lautet:

3. ABSCHNITT
ZIELSTEUERUNG-GESUNDHEIT
1. UNTERABSCHNITT
LANDES-ZIELSTEUERUNGSÜBEREINKOMMEN

Paragraph 14,

Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

Paragraph 15,

Entfallen

Paragraph 16,

Entfallen

Paragraph 17,

Maßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus

2. UNTERABSCHNITT
REGIONALER STRUKTURPLAN GESUNDHEIT

Paragraph 17 a,

Erstellung des Regionalen Strukturplans Gesundheit

Paragraph 17 b,

Inhalte des Regionalen Strukturplans Gesundheit“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2017,, (im Folgenden „Vereinbarung“) und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, (im Folgenden „Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“) besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Gesundheitsfonds“ (im Folgenden „Fonds“).“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „Finanzrahmenverträge“ durch die Wortfolge „Finanzzielsteuerung gemäß Artikel 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Verweis „Abschnitten 5 und 6“ durch den Verweis „Art. 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 und 6 wird jeweils der Verweis „Art. 21“ durch den Verweis „Art. 28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Ziffer 5, wird der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 22/2012 (Artikel 21, Absatz eins, Ziffer 5, der Vereinbarung)“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 17/2017 (Artikel 28, Absatz eins, Ziffer 5, der Vereinbarung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,
Grundsätze der Mittelverwendung

  1. Absatz einsFinanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7, oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
  2. Absatz 2Die Abrechenbarkeit von einzelnen Leistungen der Krankenanstalten durch den Fonds setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Leistungserbringung mit den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Paragraph 23, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, bzw. mit dem Landeskrankenanstaltenplan gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 übereinstimmt,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtungen zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, erfüllt werden,
    3. Ziffer 3
      die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden (Paragraph 3, Absatz 3, Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,) und
    4. Ziffer 4
      die im LKF-Modell bei ausgewählten speziellen Leistungsbereichen vorgesehene Genehmigung der Gesundheitsplattform vorliegt.
  3. Absatz 3Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen und den Grundsätzen der Planung im Sinn des Artikel 4, der Vereinbarung entsprechen, finanzieren. Dazu gehören insbesondere Projekte der integrierten Versorgung (wie Disease-Management-Programme und das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 23 Absatz 2, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ durch den Verweis „Art. 10 Absatz 2, der Vereinbarung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Verweis „Art. 15“ durch den Verweis „Art. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Gesundheitsplattform hat zur Beschlussfassung mit Angelegenheiten gemäß Paragraph 52 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und Paragraph 26 a, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, Ausschüsse einzurichten. Die Gesundheitsplattform kann darüber hinaus zur Abgabe der Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, Oö. KAG 1997 sowie zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten weitere Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, Absatz 5, werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:

„Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Fonds nach außen. Soweit im Rahmen des genehmigten Budgets Verträge abzuschließen sind, werden solche Verträge von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Verweis „Art. 40“ durch den Verweis „Art. 45“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997;
  2. Ziffer 4
    die Zielvorgaben nach Artikel eins, der Vereinbarung und Artikel 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Artikel 7, Absatz 3, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und Paragraph 14,) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 und in der Ziffer 3, wird der Verweis „Abschnitt 7“ durch den Verweis „Abschnitt 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6 und 6a (neu) lauten:

  1. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Paragraph 17 a und 17b;
  2. Ziffer 6 a
    Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 21, Absatz 8, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im 3. Abschnitt wird folgender 1. Unterabschnitt eingefügt:

1. UNTERABSCHNITT
LANDES-ZIELSTEUERUNGSÜBEREINKOMMEN

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,
Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

  1. Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.
  3. Absatz 3Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 17, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsWird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Artikel 7, Absatz 5, Ziffer 2, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit beschlossen, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
  2. Absatz 2Wird innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsüber-einkommen beschlossen, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 17, Absatz 3, wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungs-vertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festgestellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann die den Verstoß aufzeigende Kurie das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 25, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 17, wird folgender 2. Unterabschnitt mit den Paragraphen 17 a und 17b eingefügt:

2. UNTERABSCHNITT
REGIONALER STRUKTURPLAN GESUNDHEIT

Paragraph 17 a,
Erstellung des Regionalen Strukturplans Gesundheit

  1. Absatz einsDas Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten festzulegen und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Vor Einbringung zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Dazu ist der Bund bereits im Entwurfsstadium des Regionalen Strukturplans Gesundheit entsprechend zu informieren.
  2. Absatz 2Der Ärztekammer für Oberösterreich und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist frühzeitig und strukturiert - mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung einer den Regionalen Strukturplan Gesundheit betreffenden Angelegenheit in der Landes-Zielsteuerungskommission - die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Landes-Zielsteuerungskommission hat jene Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Oö. KAG 1997 herangezogen werden können. Dabei ist auch der Beginn der verbindlichen Wirkung festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Die auf der Grundlage des Paragraph 23, Absatz 3, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH wird ermächtigt, jene von der Bundes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG und jene von der Landes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit, insoweit die jeweils ausgewiesenen Teile Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffen, durch Verordnung zu erlassen und im RIS kundzumachen. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission (ÖSG) bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission (Regionaler Strukturplan Gesundheit) herbeizuführen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfang des Absatz 4, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.

Paragraph 17 b,
Inhalte des Regionalen Strukturplans Gesundheit

  1. Absatz einsDas Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinn des ÖSG);
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinn des ÖSG);
    3. Ziffer 3
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung sowie Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Artikel 31, Absatz eins, letzter Satz der Vereinbarung genannte Planungsziel ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten „Netzwerk“ und „Zentrum“ sicherzustellen;
    4. Ziffer 4
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 9, der Vereinbarung inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    5. Ziffer 5
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und Gastpatienten.
  2. Absatz 2Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
  3. Absatz 3Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 18, Ziffer 2 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 18, wird in der Ziffer 5, der Verweis „Art. 30 Absatz 5 “, durch den Verweis „Art. 33 Absatz 5 “, und in der Ziffer 6, der Verweis „Art. 37 Absatz 10 “, durch den Verweis „Art. 15 Absatz 8 “, ersetzt.

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer