LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2017 | Ausgegeben am 31. März 2017 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 24 Landesgesetz: | Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 335/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 364/2017, 14. Landtagssitzung)Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017 (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 335 aus 2017,, Ausschussbericht Beilage Nr. 364 aus 2017,, 14. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird
(Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017)mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird, (Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:
nach § 11: „§ 11a Integration“,nach Paragraph 11 :, „§ 11a Integration“,
nach § 18: „§ 18a Beschäftigungs-Einstiegsbonus“,nach Paragraph 18 :, „§ 18a Beschäftigungs-Einstiegsbonus“,
nach § 25: „§ 25a Organisierte Quartiere“,nach Paragraph 25 :, „§ 25a Organisierte Quartiere“,
nach § 54: „Anlage“.nach Paragraph 54 :, „Anlage“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 eingefügt:Im Paragraph 11, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 eingefügt:
Personen, die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung an einem freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen,
Personen, die nicht unter die Z 5 fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten MindestsicherungPersonen, die nicht unter die Ziffer 5, fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung
in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses oder einer Erwerbsausbildung, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen oder
an einer mindestens dreimonatigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder sonstigen beschäftigungsfördernden Maßnahme teilnehmen, die eine langfristige (Wieder-)Ein-gliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich erleichtert,
und eine im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zuerkannte regelmäßige Geldleistung des Bundes beziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Nicht von Abs. 3 Z 7 lit. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.Nicht von Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
(3b)Absatz 3 b,Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.“Hilfebedürftige fallen nicht unter Absatz 3, Ziffer 7,, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 6 und 7 lauten:Paragraph 11, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6)Absatz 6,Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden.Absatz 4 und Absatz 5, gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach Paragraph 19 und Paragraph 20, abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden.
(7)Absatz 7,Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.“Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Absatz 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
Heranführung an den Arbeitsprozess, zB durch stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess oder durch Organisation von befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel, grundlegende Fertigkeiten zu erlernen oder wiederzuerlernen, die am Arbeitsmarkt für Hilfesuchende von Vorteil sind;
Hilfe zur Arbeit, zB befristete Arbeitsverhältnisse, die höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch genommen werden, mit dem Ziel einen Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 Abs. 7 wird die Wortfolge „Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß § 18a“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 7, wird die Wortfolge „Freibetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, durch die Wortfolge „Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß Paragraph 18 a, ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |
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