LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 29. Dezember 2016 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 83 Landesgesetz: | Oö. Jagdgesetz-Novelle 2016 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 279/2016, Ausschussbericht Beilage Nr. 285/2016, 12. Landtagssitzung)Oö. Jagdgesetz-Novelle 2016 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 279/2016, Ausschussbericht Beilage Nr. 285/2016, 12. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wird
(Oö. Jagdgesetz-Novelle 2016)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck Im Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 11)“„(Paragraph 11,)“ das Wort „und“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und auf Gebietsabrundung (§ 13)“„und auf Gebietsabrundung (Paragraph 13,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lit. b entfällt. Die bisherigen lit. c, d und e erhalten die Bezeichnung Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, entfällt. Die bisherigen Litera c,, d und e erhalten die Bezeichnung „b“, „c“ und „d“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter.“(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Absatz eins, beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Jagdausschüsse einzurichten. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen.
(4)Absatz 4Im Fall der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeindegebieten bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindezusammenlegung gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 13 entfallen die Abs. 1 bis 3 sowie die Absatzbezeichnung Im Paragraph 13, entfallen die Absatz eins bis 3 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 29 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 29, entfällt die Wortfolge „einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts“„einschließlich eines im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, etwa entrichteten Entgelts“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 39 Abs. 1 lit. d lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, lautet:
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß § 181f StGB verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;“Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß Paragraph 181 f, StGB verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 39 Abs. 1 lit. f wird das Zitat Im Paragraph 39, Absatz eins, Litera f, wird das Zitat „§ 93“ durch das Zitat „§ 95“ und das Zitat „§ 93 Abs. 4“„§ 93 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 95 Abs. 4“„§ 95 Absatz 4 “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 39 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbots.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 39 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat Im Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz wird das Zitat „§ 93 Abs. 4“„§ 93 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 95 Abs. 4“„§ 95 Absatz 4 “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 53, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Beim Anlegen von Futterplätzen für Hochwild kann der Abstand von 300 Meter zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 62 Z 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 62, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister“ durch die Wortfolge „die Landesregierung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 77 Abs. 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. In diesem Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern. Das Gericht hat die Partei mangels Bezifferung zur ziffernmäßigen Angabe des Begehrens binnen angemessener Frist aufzufordern und es gilt für die Kostenbestimmung die fristgerechte Bezifferung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ist im Fall der Antragstellung durch die geschädigte Partei bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrags § 43 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung § 43 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, bzw. § 41 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart.“Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. In diesem Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern. Das Gericht hat die Partei mangels Bezifferung zur ziffernmäßigen Angabe des Begehrens binnen angemessener Frist aufzufordern und es gilt für die Kostenbestimmung die fristgerechte Bezifferung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 44, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ist im Fall der Antragstellung durch die geschädigte Partei bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrags Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,, bzw. Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 95 Abs. 1 lit. s wird das Zitat Im Paragraph 95, Absatz eins, Litera s, wird das Zitat „§ 13 Abs. 4“„§ 13 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 13“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 95 Abs. 1 lit. t wird das Zitat Im Paragraph 95, Absatz eins, Litera t, wird das Zitat „§ 50 Abs. 2, 6 und 8“„§ 50 Absatz 2,, 6 und 8“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 2 und 6“ „§ 50 Absatz 2 und 6“ ersetzt.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 77, Absatz eins, bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.
(4)Absatz 4Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |
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