LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. August 2016

www.ris.bka.gv.at

Nr. 54 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Ried im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Interkommunale Betriebs-ansiedlung Bezirk Ried im Innkreis“) genehmigt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Ried im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(„Gemeindeverband Interkommunale Betriebsansiedlung Bezirk Ried im Innkreis“) genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Vereinbarung der Gemeinden Andrichsfurt, Antiesenhofen, Aurolzmünster, Eberschwang, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Hohenzell, Kirchdorf am Inn, Kirchheim im Innkreis, Lambrechten, Lohnsburg am Kobernaußerwald, Mehrnbach, Mettmach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Neuhofen im Innkreis, Obernberg am Inn, Ort im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Ried im Innkreis, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Marienkirchen am Hausruck, St. Martin im Innkreis, Senftenbach, Taiskirchen im Innkreis, Utzenaich, Waldzell, Weilbach und Wippenham, alle politischer Bezirk Ried im Innkreis, betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Interkommunale Betriebsansiedlung Bezirk Ried im Innkreis“) wird genehmigt.
  2. Absatz 2Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage