LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 31. Mai 2016

www.ris.bka.gv.at

Nr. 32 Landesgesetz:

Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 88/2016, Ausschussbericht Beilage
Nr. 158/2016, 7. Landtagssitzung; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl.
Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird
(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den Paragraphen 40 und 41:

Paragraph 40,

entfällt

Paragraph 41,

entfällt

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 7, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 125/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 155/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Der römisch IV., römisch fünf., römisch fünf a. und römisch VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4,) und Betriebe (Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer eins,), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Sinn des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Betreiberin bzw. eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Ziffer 2,) oder Betriebe der oberen Klasse (Ziffer 3,);
    2. Ziffer 2
      Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 oder in Anhang 2 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zu Anhang 2 Ziffer 4, Anwendung findet;
    3. Ziffer 3
      Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder in Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zu Anhang 2 Ziffer 4, Anwendung findet;
    4. Ziffer 4
      technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Betreiberin bzw. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert;
    6. Ziffer 6
      gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die im Anhang 2 Teil 1 angeführt sind oder die die im Anhang 2 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;
    7. Ziffer 7
      Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
    8. Ziffer 8
      Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 2 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
    9. Ziffer 9
      schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    10. Ziffer 10
      Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
    11. Ziffer 11
      Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
    12. Ziffer 12
      Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt oder das Vorhaben geeignet ist, eine solche erhebliche Gefährdung oder Schädigung herbeizuführen. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteistellung objektiv und unabhängig von den Parteien und vom beantragten Gesamtziel oder Ergebnis des Verfahrens sowie nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anbringen gegenüber der Behörde zu begründen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Von Erhebungen gemäß Absatz eins, sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt, von der die zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013 und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 132/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWerden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 30/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 30, Ziffer 6 und Paragraph 38 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 95/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 4/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. Ziffer 2
      im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, sowie der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraphen 40 und 41 entfallen.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 39, Absatz eins, die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, sowie der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,, nicht einhält.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 45, Absatz 7 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 45, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 19, Absatz eins, mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Anhang 1 Kapitel WASSER Ziffer 13, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 54/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Stoffliste zum römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1
Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ - GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

-             Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

-             Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg

              (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ - PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

-            Instabile explosive Stoffe

-            Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

-            Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008, S 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5.000

(netto)

50.000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

-            entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

-            entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

-            andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

-            entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

-            andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5.000

50.000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

TEIL 2
Namentlich angeführte Stoffe

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefährliche Stoffe

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

 

unteren Klasse

oberen

Klasse

1.           Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5.000

10.000

2.           Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1.250

5.000

3.           Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2.500

4.           Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.           Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5.000

10.000

6.           Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1.250

5.000

7.           Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1

2

8.           Diarsentrioxid, Arsen(römisch III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

9.           Brom

20

100

10.         Chlor

10

25

 

 

 

 

 

 

11.           Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

12.         Ethylenimin

10

20

13.         Fluor

10

20

14.         Formaldehyd (C ≥ 90 %)

5

50

15.         Wasserstoff

5

50

16.         Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

17.         Bleialkyle

5

50

18.           Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.         Acetylen

5

50

20.         Ethylenoxid

5

50

21.         Propylenoxid

5

50

22.         Methanol

500

5.000

23.         4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

24.         Methylisocyanat

0,15

0,15

25.         Sauerstoff

200

2.000

26.         2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

10

100

27.         Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

28.         Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

29.         Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

30.         Schwefeldichlorid

1

1

31.         Schwefeltrioxid

15

75

32.           Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

33.           Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichtsprozent enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.           Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

a)             Ottokraftstoffe und Naphtha

b)             Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c)             Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmisch-ströme)

d)             Schweröle

e)             Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

2.500

25.000

35.         Ammoniak, wasserfrei

50

200

36.         Bortrifluorid

5

20

37.         Schwefelwasserstoff

5

20

38.         Piperidin

50

200

39.         Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

40.         3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

41.           Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind

(*)           Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft

200

500

42.         Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

43.         tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

44.         2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

45.           Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

46.         Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

47.         3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

48.         1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

Anmerkungen zu Anhang 2

  1. Ziffer eins
    Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. 353 vom 31.12.2008, S 1, eingestuft.
  2. Ziffer 2
    Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie auf Grund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
  3. Ziffer 3
    Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.
  4. Ziffer 4
    Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes:
    Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Abschnitts 8a der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Abschnitt 8a ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.
    • Strichaufzählung
      Abschnitt 8a ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.
    Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:
    1. Litera a
      für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
    2. Litera b
      für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
    3. Litera c
      für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend - akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.
    Die einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.
  5. Ziffer 5
    Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich des Abschnitts 8a der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155/2015, fällt, zugeordnet.
  6. Ziffer 6
    Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.
  7. Ziffer 7
    Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.
  8. Ziffer 8
    Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffes oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffes oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
  9. Ziffer 9
    Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening - Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria - UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
  10. Ziffer 10
    Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
  11. 11 Punkt eins
    Entzündbare Aerosole sind im Sinn der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
  12. 11 Punkt 2
    Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.
  13. Ziffer 12
    Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
  14. Ziffer 13
    Ammoniumnitrat (5.000/10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 15,75 % (1) und 24,5 % (2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbares/organisches Material enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen;
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.
  15. Ziffer 14
    Ammoniumnitrat (1.250/5.000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;
    • Strichaufzählung
      bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;
    • Strichaufzählung
      bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (3) ist.
  16. Ziffer 15
    Ammoniumnitrat (350/2.500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
    Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
  17. Ziffer 16
    Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für
    • Strichaufzählung
      zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;
    • Strichaufzählung
      Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.
  18. Ziffer 17
    Kaliumnitrat (5.000/10.000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
  19. Ziffer 18
    Kaliumnitrat (1.250/5.000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
  20. Ziffer 19
    Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Ziffer 18, dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

  1. Ziffer 20
    Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

  1. Ziffer 21
    Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.“

______________________________

(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht
45 % Ammoniumnitrat.

(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht
70 % Ammoniumnitrat.

(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht
80 % Ammoniumnitrat.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer