LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 28. April 2016

www.ris.bka.gv.at

Nr. 25 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Gebiet „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets oder der einzelnen Zonen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/7 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    in den Zonen 1 bis 6 (im gesamten Schutzgebiet):
    1. Litera a
      das Betreten der Waldflächen durch jedermann, das Betreten der sonstigen Flächen durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und von diesen beauftragte Personen;
    2. Litera b
      das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen;
    3. Litera c
      die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte entsprechend den gültigen Regulierungsurkunden;
    4. Litera d
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Wildfütterungen;
    5. Litera e
      die Errichtung von Hochständen in traditioneller Holzbauweise auf unbefestigtem Boden;
    6. Litera f
      Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen;
    7. Litera g
      Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  2. Ziffer 2
    in der Zone 1:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Erhaltung des Gehölzbestands mit einem Überschirmungsgrad von nicht mehr als 3/10 der Fläche, wie insbesondere die Mahd, die Schwendung, die Fällung oder die Rodung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
    2. Litera b
      die Verlegung und Instandhaltung einer unterirdischen Strom- und EDV-Leitung auf dem Grundstück Nr. 484/2, KG Innerbreitenau, vom Talboden bis zum Nordrand des Grundstücks mit einer Künettenbreite von maximal 1 m sowie die Errichtung einer Sendestation am obersten Nordrand des Grundstücks Nr. 484/2, KG Innerbreitenau, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  3. Ziffer 3
    in der Zone 2:
    1. Litera a
      die Mahd ab dem 1. Juni eines jeden Jahres und eine weitere späte Mahd sowie die einmal jährliche Ausbringung von Festmist;
    2. Litera b
      die Beweidung mit maximal 0,5 GVE/ha und Jahr;
  4. Ziffer 4
    in der Zone 3:
    1. Litera a
      die Mahd nach dem 20. Juni eines jeden Jahres sowie eine weitere späte Mahd;
    2. Litera b
      die Beweidung mit maximal 0,5 GVE/ha und Jahr;
  5. Ziffer 5
    in der Zone 4:
                                die Mahd nach dem 1. Juli eines jeden Jahres sowie eine weitere späte Mahd oder die Beweidung im Herbst;
  6. Ziffer 6
    in der Zone 5:
    1. Litera a
      die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichte nach wirtschaftlichen Überlegungen;
    2. Litera b
      die forstwirtschaftliche Nutzung aller anderen Gehölzarten in Form der Einzelstammentnahme;
    3. Litera c
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
    4. Litera d
      die Entnahme von Schotter aus der Krummen Steyrling (Grundstück Nr. 942/1, KG Innerbreitenau) bis 30 m flussaufwärts der Wehranlage und bis zur halben Flussbreite im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Aufrechterhaltung des ungehinderten Durchflusses in der rechtsufrigen Ausleitung am Südrand des Grundstücks Nr. 485/3, KG Innerbreitenau; der ausgebaggerte Schotter ist unmittelbar flussabwärts der Wehranlage wieder in die Krumme Steyrling zurückzuführen;
  7. Ziffer 7
    in der Zone 6:
    die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung nach wirtschaftlichen Überlegungen, wobei die Wiederbewaldung nur durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen, ausgenommen Koniferen, zulässig.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen