LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 28. April 2016 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 24 Landesgesetz: | 2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2016 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 123/2016,(römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 123/2016, 6. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 und das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 geändert werden
(2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2016 - 2. Oö. DRÄG 2016)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 63a Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 63 a, Ziffer eins, wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 64b“„ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach Paragraph 64 b, “, angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 64b Oö. LBG wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort Im Paragraph 64 b, Oö. LBG wird der bisherige Text zum Absatz eins,, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt: eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Regelungen nach § 64 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“In Regelungen nach Paragraph 64, Absatz 3,, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Absatz eins, abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22a Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 22 a, Ziffer eins, wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 23b“„ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach Paragraph 23 b, “, angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23b wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort Im Paragraph 23 b, wird der bisherige Text zum Absatz eins,, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt: eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Regelungen nach § 23 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“In Regelungen nach Paragraph 23, Absatz 3,, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Absatz eins, abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 49, Ziffer eins, wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 52“„ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach Paragraph 52 “, angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 52 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort Im Paragraph 52, wird der bisherige Text zum Absatz eins,, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt: eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Regelungen nach § 50 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“In Regelungen nach Paragraph 50, Absatz 3,, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Absatz eins, abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Artikel IV
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 54 Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 54, Ziffer eins, wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 57“„ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach Paragraph 57 “, angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 57 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort Im Paragraph 57, wird der bisherige Text zum Absatz eins,, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt: eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Regelungen nach § 55 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“In Regelungen nach Paragraph 55, Absatz 3,, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Absatz eins, abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 139e wird die Wortfolge Im Paragraph 139 e, wird die Wortfolge „ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 55 Abs. 3, 3a und 7“„ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3,, 3a und 7“ durch die Wortfolge „sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des § 54, des § 55 Abs. 3, 3a und 7, des § 57 und des § 61 Abs. 4“„sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 54,, des Paragraph 55, Absatz 3,, 3a und 7, des Paragraph 57 und des Paragraph 61, Absatz 4 “, ersetzt.
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 95 Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 95, Ziffer eins, wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 98“„ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach Paragraph 98 “, angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 98 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort Im Paragraph 98, wird der bisherige Text zum Absatz eins,, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt: eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“In Regelungen nach Paragraph 96, Absatz 3,, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Absatz eins, abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Artikel VI
Es treten in Kraft:
Artikel 1 Z 1 und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. LBG 1993;Artikel 1 Ziffer eins und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. LBG 1993;
Artikel 2 Z 1 und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. LVBG;Artikel 2 Ziffer eins und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. LVBG;
Artikel 3 Z 1 und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. GBG 2001;Artikel 3 Ziffer eins und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. GBG 2001;
Artikel 4 Z 1, 2 und 3 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. StGBG 2002;Artikel 4 Ziffer eins,, 2 und 3 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. StGBG 2002;
Artikel 5 Z 1 und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. GDG 2002;Artikel 5 Ziffer eins und 2 rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Oö. GDG 2002;
alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |