LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 31. März 2016

www.ris.bka.gv.at

Nr. 20 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutz-verordnung geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 27 und 29 Absatz 2, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, wird das Zitat „§§ 7 und 8“ durch das Zitat „§§ 7, 8 und 8a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a, Sonderbestimmungen betreffend Rabenkrähen und Elstern

Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen ist in der Zeit von 1. Juli bis 28./29. Februar, das Fangen und/oder Erlegen von Elstern ist in der Zeit von 1. August bis 28./29. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten, des Gebiets des Nationalparks und von Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen und Elstern ist nur durch befugte Jägerinnen und Jäger mit hiefür geeigneten Jagdwaffen, durch Beizjagd oder unter Verwendung der nordischen Krähenfalle oder des kleinen Elsternfangs erlaubt.
  3. Ziffer 3
    Bei Verwendung der nordischen Krähenfalle ist ein Mindestmaß der Grundfläche von 3 m x 2 m und der Höhe von 1,95 m einzuhalten. Durch die in 1,5 m Höhe angebrachten Einflugöffnungen entlang der Mittellinie des Daches hat die Falle eine entsprechende Abschrägung der Dachkonstruktion aufzuweisen. Die Maschenweite hat auf allen Flächen mindestens 4 cm bis max. 4,5 cm, die Drahtstärke etwa 3 mm zu betragen. Auf jeder Seite ist in der Höhe von ca. 1,2 m eine Sitzstange anzubringen. Die Einfluglöcher dürfen max. 32 cm x 32 cm groß sein, wobei diese durch entsprechend lange, glatte, an den Enden abgerundete Rundstäbe, die schräg nach unten weisen, auf 16 cm einheitlich zu verringern sind. Zum Entleeren der Fallen sind individuell gestaltete Eingangstüren einzubauen.
  4. Ziffer 4
    Bei Verwendung des kleinen Elsternfangs darf eine Mindestgröße von 40 cm x 40 cm x 40 cm nicht unterschritten werden. Die Maschenweite hat mindestens 3 cm x 3 cm zu betragen.
  5. Ziffer 5
    Die Fallen müssen täglich kontrolliert werden. Beifänge sind sofort freizulassen.
  6. Ziffer 6
    Die Tötung der gefangenen Rabenkrähen und Elstern hat in nicht qualvoller Weise, rasch und schmerzlos zu erfolgen.
  7. Ziffer 7
    Die Standorte der Fallen sind parzellenscharf sofort nach dem fängischen Aufstellen der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bekanntzugeben. Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde bzw. deren Organe die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
  8. Ziffer 8
    Außerhalb der in Ziffer eins, genannten Zeiträume sind die Fallen entweder zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen. Dabei sind die Fallen so abzusichern, dass sie nicht absichtlich oder unabsichtlich fängisch gestellt werden können.
  9. Ziffer 9
    Außerhalb der in Ziffer eins, genannten Zeiträume dürfen nur nicht brütende, in Gruppen auftretende Rabenkrähen, so genannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
  10. Ziffer 10
    Landesweit dürfen pro Jagdjahr 23.000 Rabenkrähen und 2.500 Elstern entnommen werden. Bei einem Nachweis außergewöhnlicher Schadenssituationen ist die Entnahme von weiteren 5.000 Rabenkrähen zulässig.
  11. Ziffer 11
    Die Anzahl der monatlich entnommenen Rabenkrähen und Elstern ist von der bzw. dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum fünften Tag des Folgemonats an den Landesjagdverband bekanntzugeben. Dieser hat in geeigneter Weise die Jagdausübungsberechtigten vom Erreichen der in Ziffer 11, festgelegten Höchstanzahl zu unterrichten. Spätestens am 30. April jeden Jahres hat der Landesjagdverband die jährlichen Gesamtzahlen, aufgeteilt nach den politischen Bezirken, der Oö. Landesregierung als Naturschutzbehörde zu melden.“

Artikel römisch zwei, Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter