LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 30. Dezember 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 154 Verordnung: | Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2016 |
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2016)
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1
Höchsttarif; AllgemeinesParagraph eins <, b, r, /, >, H, ö, c, h, s, t, t, a, r, i, f, ;, Allgemeines
(1)Absatz einsAls höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (§§ 2 und 3), Zuschläge (§ 4), Tarife für sonstige Leistungen (§ 5) und Objekttarife (§ 6) festgelegt.Als höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (Paragraphen 2 und 3), Zuschläge (Paragraph 4,), Tarife für sonstige Leistungen (Paragraph 5,) und Objekttarife (Paragraph 6,) festgelegt.
(2)Absatz 2Der Überprüfungstarif gebührt für die Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges und des jeweiligen zur Einleitung der Verbrennungsgase von der (den) Feuerstätte(n) in den Fang bestimmten Verbindungsstücks sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß.
(3)Absatz 3Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs- bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Abs. 2 oder einer sonstigen Leistung gemäß § 5 verrechnet werden.Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs- bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Absatz 2, oder einer sonstigen Leistung gemäß Paragraph 5, verrechnet werden.
(4)Absatz 4In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(5)Absatz 5Kann eine Überprüfung gemäß Abs. 2 zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.Kann eine Überprüfung gemäß Absatz 2, zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.
(6)Absatz 6Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
§ 2
Überprüfungstarife bei GasfeuerstättenParagraph 2 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, t, a, r, i, f, e, bei Gasfeuerstätten
(1)Absatz einsDie Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen werden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin je nach Gesamtnennheizleistung wie folgt festgelegt:
1. | bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW | 6,70 Euro |
2. | über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW | 7,70 Euro |
3. | über 50 bis 120 kW | 10,50 Euro |
4. | über 120 bis 300 kW | 13,40 Euro |
5. | über 300 bis 1.000 kW | 18,50 Euro |
6. | über 1.000 kW | 33,80 Euro |
(2)Absatz 2Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:
1. | bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW | 8,10 Euro |
2. | über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW | 8,40 Euro |
(3)Absatz 3Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,60 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,60 Euro.Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,60 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,60 Euro.
§ 3
Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen BrennstoffenParagraph 3 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, t, a, r, i, f, e, bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen Brennstoffen
(1)Absatz einsDer Überprüfungstarif bei einer Feuerstätte mit festen oder flüssigen Brennstoffen wird, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:
1. | eine Überprüfung | 15,10 Euro |
2. | zwei Überprüfungen | 10,80 Euro |
3. | drei Überprüfungen | 9,30 Euro |
4. | vier Überprüfungen | 8,60 Euro |
5. | fünf Überprüfungen | 8,20 Euro |
6. | sechs Überprüfungen | 7,90 Euro |
(2)Absatz 2Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:
1. | eine Überprüfung | 17,00 Euro |
2. | zwei Überprüfungen | 12,10 Euro |
3. | drei Überprüfungen | 10,50 Euro |
4. | vier Überprüfungen | 9,60 Euro |
5. | fünf Überprüfungen | 9,10 Euro |
6. | sechs Überprüfungen | 8,80 Euro |
(3)Absatz 3Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:
1. | eine Überprüfung | 21,30 Euro |
2. | zwei Überprüfungen | 15,10 Euro |
3. | drei Überprüfungen | 13,10 Euro |
4. | vier Überprüfungen | 12,00 Euro |
5. | fünf Überprüfungen | 11,40 Euro |
6. | sechs Überprüfungen | 11,10 Euro |
7. | acht Überprüfungen | 10,50 Euro |
8. | zwölf Überprüfungen | 10,10 Euro |
(4)Absatz 4Weist die Feuerstätte gemäß Abs. 1 oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:Weist die Feuerstätte gemäß Absatz eins, oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:
1. | bei den Tarifen gemäß Abs. 1bei den Tarifen gemäß Absatz eins, | 5,00 Euro |
2. | bei den Tarifen gemäß Abs. 2bei den Tarifen gemäß Absatz 2, | 5,60 Euro |
3. | bei den Tarifen gemäß Abs. 3bei den Tarifen gemäß Absatz 3, | 7,10 Euro |
(5)Absatz 5Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Abs. 4 Z 1 bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.
§ 4
ZuschlägeParagraph 4 <, b, r, /, >, Z, u, s, c, h, l, ä, g, e,
(1)Absatz einsBei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (§§ 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.Bei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (Paragraphen 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.
(2)Absatz 2Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß § 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß § 2.Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß Paragraph 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3Bei Feuerstätten mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung über 120 kW, bei schliefbaren Fängen und bei Fängen, die erstiegen werden müssen, darf dem Überprüfungstarif ein Betrag in Höhe von 10,40 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde zugeschlagen werden.
(4)Absatz 4Können nachstehende Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf dem Überprüfungstarif für die darüber hinausgehende Arbeit ein Betrag in Höhe von 10,40 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit zugeschlagen werden:
Überprüfung (Reinigung) eines Verbindungsstücks und Entleerung einer Sohle;
Überprüfung eines Fanges mit Hilfe spezieller Prüfgeräte (zB Kamera).
(5)Absatz 5Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß § 3 für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß Paragraph 3, für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:
1. | bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 1bei den Tarifen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, | 5,00 Euro |
2. | bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 2bei den Tarifen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, | 5,60 Euro |
3. | bei den Tarifen gemäß § 3 Abs. 3bei den Tarifen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, | 7,10 Euro |
§ 5
Sonstige TarifeParagraph 5 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, Tarife
Für nachstehende Leistungen werden folgende Tarife festgelegt:
1. | je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde: | |
| a) | Reinigung von Räucherkammern (Selchkammern) sowie von Rauchkanälen und Feuermänteln offener Feuerungen | 10,40 Euro |
| b) | Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges | 10,40 Euro |
| c) | Dichtheitsprüfung | 13,40 Euro |
| d) | bau- und feuerpolizeiliche Überprüfung | 13,40 Euro |
2. | je Fang: | |
| a) | Erstellung eines Befunds betreffend den Nachweis der Brandsicherheit und Dichtheit | 10,40 Euro |
| b) | Erstellung eines Befunds betreffend den Nachweis der Betriebssicherheit (Querschnittsbemessung von Abgasanlagen nach EN 13384-1 und EN 13384-2) | 37,20 Euro |
§ 6
ObjekttarifParagraph 6 <, b, r, /, >, O, b, j, e, k, t, t, a, r, i, f,
(1)Absatz einsDer Objekttarif wird gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:
1. | eine Überprüfung | 14,40 Euro |
2. | zwei Überprüfungen | 10,30 Euro |
3. | drei Überprüfungen | 8,90 Euro |
4. | vier Überprüfungen | 8,20 Euro |
5. | fünf Überprüfungen | 7,80 Euro |
6. | sechs Überprüfungen | 7,50 Euro |
7. | acht Überprüfungen | 7,20 Euro |
8. | zwölf Überprüfungen | 6,80 Euro |
(2)Absatz 2Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß § 5 Z 1 und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:
für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld;
für die Fahrtzeit eine Vergütung je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft von 9,65 Euro.
§ 7
TarifanpassungenParagraph 7 <, b, r, /, >, T, a, r, i, f, a, n, p, a, s, s, u, n, g, e, n,
Die in den §§ 2, 3, 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Z 1 und 2 und § 6 Abs. 1 festgelegten Tarife sind jährlich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2013 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn-Cent-Beträge zu runden.Die in den Paragraphen 2,, 3, 4 Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 und Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Tarife sind jährlich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2013 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn-Cent-Beträge zu runden.
§ 8
InkrafttretenParagraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2012, LGBl. Nr. 33/2012 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2014, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Dr. Strugl |
Landesrat |

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