LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Dezember 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 153 Verordnung:

Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2016

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2016)

Auf Grund des Paragraph 86, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Der vierte Absatz der 'Vorbemerkungen' lautet: Für Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Punkt 6.2 gilt nicht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Punkt 8.3.5 lautet: Die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ist für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 'Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks' ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt 8.3.4 nicht erforderlich. Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Punkt 2.2.4 lautet: Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:
    • Strichaufzählung
      Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm;
    • Strichaufzählung
      stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (zB Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand);
    • Strichaufzählung
      Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen;
    • Strichaufzählung
      erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen von frei zugänglichen Treppen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil-) Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Punkt 2.2.5 lautet: Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die für die im Absatz eins, genannten Richtlinien maßgeblichen 'Begriffsbestimmungen' vom Oktober 2011 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden mit folgender Maßgabe für verbindlich erklärt:
    1. Ziffer eins
      Die Begriffsbestimmung der 'Durchgangslichte, nutzbare Breite' lautet: Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstocks bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.
    2. Ziffer 2
      Der letzte Satz beim Begriff 'Neubau' ist nur im Zusammenhang mit der Richtlinie 6 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' (Paragraph 6,) anzuwenden.
    Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des
Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur