LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 31. August 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 122 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, als Landesstraße und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, als Landesstraße und die Festlegung von Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, Oö. Straßengesetz 1991

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins,, 1a und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
    Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt an der bestehenden Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, bei der Brücke über die Kleine Mühl, nahe der Katastralgemeindegrenze Kirchberg/Kicking, führt sodann nach Norden, beschreibt hierauf einen leichten Bogen nach Nordwesten, folgt dabei auf einem kurzen Bereich der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, und endet an der bestehenden Trasse der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße, im Bereich der Grundstücke Nr. 2281/2 und Nr. 367, je KG Peilstein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, im Gebiet der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel als Landesstraße wird aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Peilstein im Mühlviertel über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph eins, Absatz eins,) wirksam.
  3. Absatz 3In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 1551, Hinterschlager Straße (Absatz ,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 38, Böhmerwaldstraße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, Oö. Straßengesetz 1991 (Absatz eins,) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

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