LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 31. August 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 121 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Straßenabschnitts als Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße, als Landesstraße

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Straßenabschnitts als Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße, als Landesstraße

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Stadt Steyr wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, eingereiht:
    Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei der Kreuzung mit der Landesstraße B 115, Eisenstraße, bei deren km 17,953, führt sodann nach Westen und verläuft zuerst in einem Linksbogen und anschließend in einem Rechtsbogen zur „Steinerstraße". Von dort führt das Trassenband nach Westen bis zur Landesstraße L 564, Wolferner Straße. In weiterer Folge verläuft das Trassenband in einem Rechtsbogen und anschließend in einem Linksbogen bis zur „Kegelprielstraße“ und von dort nach Südwesten und bindet schließlich bei km 35,310 der Landesstraße B 122, Voralpenstraße, in diese Trasse ein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom Einmündungsbereich in die neue Trasse der Landesstraße B 122b, Voralpenstraße - Westspange Steyr, bis km 27,686 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Steyr über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph eins, Absatz eins,) wirksam.
  3. Absatz 3In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 564, Wolferner Straße (Absatz ,), aus dem Verordnungsplan (Anlage 1 und 2) im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen

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