LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 31. August 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 111 Landesgesetz:

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 1573/2015, 55. Landtagssitzung,
RL 2015/412/EU vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2015, S 1, [CELEX-Nr. 32015L0412])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 geändert wird
(Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz-Novelle 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (Oö. Gt-VG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betrieben werden kann,“

Novellierungsanordnung 2, Der Punkt am Ende von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 126/2004“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Ziffer 2, wird das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Sitzung 24“ durch das Zitat „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Ökologisch/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S 1;“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen:
    1. Litera a
      umweltpolitische Ziele;
    2. Litera b
      Stadt- und Raumordnung;
    3. Litera c
      Bodennutzung;
    4. Litera d
      sozioökonomische Auswirkungen;
    5. Litera e
      Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG;
    6. Litera f
      agrarpolitische Ziele;
    7. Litera g
      öffentliche Ordnung.“

Novellierungsanordnung 7, Der Punkt am Ende von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    eine Beschränkung oder Untersagung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aSofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

§ 4a
Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 5,) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Die Gründe für Beschränkungen und Untersagungen gemäß Absatz eins, dürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
  3. Absatz 3Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist diese der Europäischen Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, wird jeweils nach dem Zitat „BGBl. römisch II Nr. 478/2001,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2011,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 12, Absatz 4, wird das Zitat „§ 31 Absatz 2, VStG“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, VStG“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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