LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 30. Juli 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 99 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2015,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2014, wird wie folgt geändert:Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach einer Oö. Rückzahlungs-Verordnung oder auf Grund einer Umfinanzierung zur Glättung von Annuitätensprüngen nicht mehr gefördert ist, kann eine Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 bewilligt werden.“Der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach einer Oö. Rückzahlungs-Verordnung oder auf Grund einer Umfinanzierung zur Glättung von Annuitätensprüngen nicht mehr gefördert ist, kann eine Wohnbeihilfe gemäß Absatz eins, bewilligt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gelten die Obergrenzen von 200 Euro und 7 Euro nicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „für geförderte Wohnungen“ gestrichen.Im Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „für geförderte Wohnungen“ gestrichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landesrat |

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