LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 96 Landesgesetz:

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1560/2015, 55. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 14, Absatz 2 a,, Paragraph 15 e, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 2 a, werden jeweils folgende Sätze angefügt:

„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach Paragraph 10, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968, erbracht wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplans in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereichs entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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